4687/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Aumayr und Kollegen vom 7. Oktober

1998, Nr. 4969/J, betreffend Wassersituation im Burgenland beehre ich mich nach

Befassung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung folgendes mitzuteilen:

 

Bevor ich Ihre Fragen im Einzelnen beantworte, darf ich folgendes feststellen:

 

§ 30 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) legt vor dem Hintergrund der Sicher -

stellung einer auch künftigen befriedigenden (flächendeckenden) Wasserversorgung

als ein Ziel des Wasserrechtsgesetzes fest, daß Grundwasser so rein zu halten ist,

damit es als Trinkwasser verwendet werden kann.

 

Die Regelung der Trinkwasserqualität und -beschaffenheit obliegt aber, wie bereits

in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4967/J ausgeführt, dem Le -

bensmittelrecht, welches in die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes fällt.

Zu den Fragen 1. 2 und 3:

 

Hinsichtlich der Bedeutung des Schutzes von Wasserversorgungsanlagen darf auf

die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4967/J verwiesen werden.

 

Der in Frage 1 angesprochene konkrete Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen

Verunreinigung ist nicht Gegenstand des § 33f WRG 1959, sondern in den §§ 34 und

35 WRG 1959 geregelt.

 

Was die Grundwassersanierung (§ 33f) betrifft, werden im Burgenland seit 1991 auf

Grundlage der Wassergüteerhebungsverordnung Untersuchungen der Grundwas -

sergüte durchgeführt. Das burgenländische Grundwassermeßstellennetz wurde im

Zeitraum Februar 1995 bis April 1996 neu überarbeitet. Der Beginn der "Beprobung"

des gesamthaft neu gestalteten Meßstellennetzes erfolgte im August 1996.

 

Darüber hinaus wurden folgende Schritte gesetzt:

1.1. Pilotprojekt zur Verringerung des Stickstoffeintrages aus der landwirtschaftli -

       chen Produktion in das Grundwasser im Bereich Seewinkel - Parndorfer

       Platte (1. Projektstufe), Cepuder, P., BOKU Wien, Wien 1996.

1.2. BABBI - Burgenländische Agrar - Beratungs- und Betreuungs - Initiative: Ziel 1 -

       Projekt - Grundwasser- und Bodenschutz im Burgenland.

1.3. Abteilung 9, Ausschreibung des Projektes - Potentielles Grundwassersanie -

       rungsgebiet Wulkatal - Ursachenfeststellung und Bewertung, Abgrenzung;

       September 1998.

1.4. Pilotprojekt zur verstärkten Grundwasservorsorge im Raum Purbach am See;

       Vergabe Oktober 1998.

1.5. Studie "Grundwasserhöffigkeit im Mittleren Burgenland"; derzeit 4. Projektjahr

       (Es wurden u.a. Grundlagen für den Schutz der mittelburgenländischen

       Grundwasservorkommen erarbeitet).

Da bisher noch kein Sanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 WRG im Burgenland aus -

gewiesen wurde, konnten bisher auch keine Zahlungen im Sinne Ihrer Anfragestel -

lung geleistet werden.

 

Zu Frage 4:

 

Aufgrund der Bestimmungen der §§ 124 ff WRG 1959 besteht eine Verpflichtung zur

Führung von Wasserbüchern. Im Wasserbuch sind u.a. verliehene Rechte (Beschei -

de) betreffend Grundwasserentnahmen evident zu halten. Nachdem das "Wasser -

buch" somit eine Evidenthaltung von verliehenen Wasserbenutzungsmengen (Maxi -

malkonsensen) darstellt, ist eine nutzungsbezogene "Abfrage" von tatsächlich ent -

nommenen Wassermengen gesetzlich nicht vorgesehen. Die bestehenden bezugha -

benden Wasserrechte zur Grundwasserentnahme an industriellen Standorten im

Burgenland für betriebliche Zwecke sind im Wasserbuch beim Amt der Burgenländi -

schen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme registriert (§§ 124 - 126 WRG).

Aus den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden sind jedoch lediglich die den

Wasserberechtigten zuerkannten Gesamtkonsense zur Grundwasserentnahme er -

sichtlich, nicht aber die im Rahmen dieses Konsenses tatsächlich entnommenen

Wassermengen. Eine Feststellung der zum betrieblichen Gebrauch entnommenen

Grundwassermenge ist demzufolge nicht möglich. Es darf hiefür um Verständnis er -

sucht werden.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Es darf auf die grundsätzlichen Ausführungen betreffend Wasserexporte in der Be -

antwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4967/J verwiesen werden.

 

Laut Mitteilung des Bundeslandes Burgenland sind bei den zuständigen Abteilungen

weder bestehende Bewilligungen betreffend Wasserexporte noch Planungen und

Überlegungen für Wasserexporte bekannt.

Zu den Fragen 7. 8. 10 und 11:

 

Generell kann eine Verbesserung der Grundwasserbelastung durch Nitrat, Nitrit,

Atrazin und deren Abbauprodukten festgestellt werden. Es darf auf die Beilage 1

verwiesen werden.

 

Zu Frage 9:

 

Es darf auf die österreichweite Übersicht über die Ergebnisse sämtlicher Pestizidun -

tersuchungen des Zeitraumes 1. Juli 1995 - 30. Juni 1997 verwiesen werden (Beila -

ge 2).

 

Zu Frage 12:

 

Es darf auf die Beilage 3 verwiesen werden.

 

Zu Frage 13:

 

Hinsichtlich der Führung von Wasserbüchern darf auf die grundsätzlichen Ausfüh -

rungen zu Frage 4 verwiesen werden. Differenzierte Angaben über den jährlichen

Wasserverbrauch in Burgenland in den Jahren 1990 bis 1996 aufgeteilt auf den ge -

werblichen, industriellen, privaten und öffentlichen Bereich liegen der Wasserrechts -

behörde nicht vor.

 

Zu Frage 14:

 

Hinsichtlich der Führung von Wasserbüchern darf auf die grundsätzlichen Ausfüh -

rungen zu Frage 4 verwiesen werden. Zusätzlich ist im gegenständlichen Zusam -

menhang darauf hinzuweisen, daß aufgrund des Wasserrechtsgesetzes Hausbrun -

nen keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Derartige Anlagen scheinen da -

her auch nicht im Wasserbuch auf, und es gibt auch keine Aufzeichnungen bzw.

Messungen über Entnahmemengen bzw. Schadstoffe seitens der Wasserrechtsbe -

hörde. Es darf auf eine Übersicht des Amtes der Burgenländischen Landesregierung

betreffend die Trinkwasserversorgung des Burgenlandes verwiesen werden, in wel -

cher auch Angaben über den Eigenversorgungsgrad enthalten sind (Quelle: Bgld.

Umweltbericht 1996; Beilage 4).

 

Anlage konnte nicht gescannt werden!!!