4688/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Aumayr und Kollegen vom 8. Oktober
1998, Nr. 4991/J, betreffend Wassersituation in Wien beehre ich mich nach Befas -
sung des Amtes der Wiener Landesregierung folgendes mitzuteilen:
Bevor ich Ihre Fragen im Einzelnen beantworte, darf ich folgendes feststellen:
§ 30 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) legt vor dem Hintergrund der Sicher -
stellung einer auch künftigen befriedigenden (flächendeckenden) Wasserversorgung
als ein Ziel des Wasserrechtsgesetzes fest, daß Grundwasser so rein zu halten ist,
damit es als Trinkwasser verwendet werden kann.
Die Regelung der Trinkwasserqualität und -beschaffenheit obliegt aber, wie bereits
in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4967/J ausgeführt, dem Le -
bensmittelrecht, welches in die
Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes fällt.
Zu den Fragen 1. 2 und 3:
Hinsichtlich der Bedeutung des Schutzes von Wasserversorgungsanlagen darf auf
die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4967/J verwiesen werden.
Der in Frage 1 angesprochene konkrete Schutz von Wasserversorgungsanlagen ge -
gen Verunreinigung ist aber nicht Gegenstand des § 33f WRG 1959, sondern in den
§§ 34 und 35 Wasserrechtsgesetz 1959 geregelt.
In Wien gibt es derzeit keine verordneten Sanierungsgebiete. Da bislang keine Maß -
nahmen verordnet wurden, konnten auch keine Zahlungen im Sinne Ihrer Anfrage -
stellung geleistet werden.
Zu Frage 4:
Aufgrund der Bestimmungen der §§ 124 ff WRG 1959 besteht eine Verpflichtung zur
Führung von Wasserbüchern. Im Wasserbuch sind u.a. verliehene Rechte (Beschei -
de) betreffend Grundwasserentnahmen evident zu halten. Nachdem das "Wasser -
buch" somit eine Evidenthaltung von verliehenen Wasserbenutzungsmengen (Maxi -
malkonsensen) darstellt, ist eine nutzungsbezogene "Abfrage" von tatsächlich ent -
nommenen Wassermengen gesetzlich nicht vorgesehen. Aus der Wiener Wasser -
rechtsdatenbank geht hervor, daß derzeit 179 Wasserrechte mit insgesamt 197
Brunnen bestehen, die ausschließlich betriebliche Nutzungszwecke aufweisen. Dafür
sind in Summe 1695 l/s Entnahmemenge bewilligt. Wasserrechte, bei denen unter
anderem ein betrieblicher Nutzungszweck besteht, gibt es 370 mit 449 Brunnen und
einer bewilligten Gesamtentnahmemenge von 5335 l/s (diese Zahlen enthalten die
o.a. Teilmenge). Maximal zulässige Entnahmemengen pro Tag und pro Jahr sind
entsprechend der jeweiligen Rechtslage der Bewilligungen nicht in allen Bescheiden
festgelegt, sodaß dafür keine Summen gebildet werden können. Es darf hiefür um
Verständnis ersucht werden.
Zu den Fragen 5 und 6:
Es darf auf die grundsätzlichen Ausführungen betreffend Wasserexporte in der Be -
antwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4967/J verwiesen werden.
Laut Mitteilung des Bundeslandes Wien sind bei den zuständigen Abteilungen weder
bestehende Bewilligungen betreffend Wasserexporte noch Planungen und Überle -
gungen für Wasserexporte bekannt.
Zu den Fragen 7. 8. 10 und 11:
Es darf auf die Beilage 1 verwiesen werden.
Zu Frage 9:
Es darf auf die österreichweite Übersicht über die Ergebnisse sämtlicher Pestizidun -
tersuchungen des Zeitraumes 1. Juli 1995 - 30. Juni 1997 verwiesen werden (Beila -
ge 2).
Zu Frage 12:
Es darf auf die Beilage 3 verwiesen werden.
Zu Frage 13:
Hinsichtlich der Führung von Wasserbüchern darf auf die grundsätzlichen Ausfüh -
rungen zu Frage 4 verwiesen werden. Die Wiener Wasserwerke veröffentlichen jähr -
lich eine Betriebsstatistik, in der alle relevanten Zahlen enthalten sind. Eine Auftei -
lung auf den gewerblichen, industriellen, privaten und öffentlichen Bereich ist nur be -
dingt möglich, da der Wasserpreis in Wien für alle Abnehmer gleich ist. Der durch -
schnittliche Verbrauch im Jahr 1997 betrug
ca. 240 l/K,d. Aufgrund fundierter Schät -
zungen beträgt der Haushaltsverbauch 145 bis 150 l/K,d. Die Differenz zu den ange -
gebenen 240 l/K,d. wäre in diesem Fall der Verbrauch von Industrie und Gewerbe,
sowie der öffentliche Wasserbedarf. In diesen 240 l/K,d. sind auch die Verluste im
Rohrnetz enthalten, die zur Zeit ca. 8 - 9 % betragen.
Zu Frage 14:
Hinsichtlich der Führung von Wasserbüchern darf auf die grundsätzlichen Ausfüh -
rungen zu Frage 4 verwiesen werden. Zusätzlich ist im gegenständlichen Zusam -
menhang darauf hinzuweisen, daß aufgrund des Wasserrechtsgesetzes Hausbrun -
nen keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Derartige Anlagen scheinen da -
her auch nicht im Wasserbuch auf, und es gibt auch keine Aufzeichnungen bzw.
Messungen über Entnahmemengen bzw. Schadstoffe seitens der Wasserrechtsbe -
hörde. In Wien gibt es eine unbekannte Zahl an Hausbrunnen, die ohne gesonderte
wasserrechtliche Bewilligung genutzt werden dürfen. Hinsichtlich der Qualität des
Grundwassers dieser Brunnen und dessen Entwicklung kann demzufolge keine Aus -
sage getroffen werden. Es darf hiefür um Verständnis ersucht werden.
Anlage konnte nicht gescannt werden!!!