4689/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. STADLER und Kollegen haben am 7. Oktober 1998 an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Personenschutz für den früheren Bundeskanzler Dr. Vranitzky” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1.       Trifft es zu, daß seitens des Bundesministeriums für Inneres nach wie vor für den ehemaligen Bundeskanzler Dr. Vranitzky der Personenschutz organisiert wird? Wenn ja, welche Rechtsgrundlage und welche Erwägungen sind dafür maßgebend?

 

2.       Wie lautet der genaue Auftrag dieses Einsatzes?

 

3.       Umfaßt der Personenschutz für Dr. Vranitzky auch private Reisen oder wird er nur mehr beschützt wenn er "“n öffentlicher Funktion” unterwegs ist? Wenn ja, in welchem Umfang?

 

4.       Wird auch die Familie von Dr. Vranitzky von dem Personenschutz erfaßt?

 

5.       Wie viele Bedienstete werden für den Personenschutz von Dr. Vranitzky ständig bzw. für die jeweiligen Einsätze benötigt?

 

6.       Welche weiteren Hilfsmittel (z.B. Fahrzeuge, Waffen ...) stehen bei den jeweiligen Einsätzen zur  Verfügung?

 

7.       Wie lange wird seitens Ihres Ministeriums noch daran gedacht, dem Bundeskanzler a. D. Dr. Vranitzky Personenschutz in welchen Ausmaß und Umfang zu gewähren?

 

8.       Umfaßt der Personenschutz neben den Bediensteten, die vom Bundesministerium für Inneres gestellt werden, noch weitere Personen, z.B. private Bodyguard? Wenn ja, welche?

 

9.       Laut Aussage des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit Michael Sika werde der Personenschutz “laufend zurückgenommen und in absehbarer Zeit eingestellt”. Bis wann wird der Personenschutz von Dr. Vranitzky eingestellt sein und wie weit ist der Personenschutz bereits zurückgenommen worden?

 

10.   Wie hoch werden die dem Steuerzahler daraus im Jahr 1998 entstehenden Kosten voraussichtlich sein?


 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt.

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Es trifft zu, daß für den Herrn Bundeskanzler a.D. Franz Vranitzky nach wie vor Personenschutz erforderlich ist und daher auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geleistet wird.

 

Dr. Vranitzky ist weiterhin am internationalen politischen Gestaltungsprozeß aktiv beteiligt und befindet sich somit nicht nur wegen seiner langjährigen Tätigkeit als österreichischer Bundeskanzler in hiefür sind die §§ 22, 28 und 48 SPG. Diese Maßnahme entspricht durchaus dem internationalen Standard bei vergleichbaren Persönlichkeiten.

 

Zu den Fragen 3, 4 und 6:

 

Im Hinblick auf die bestehende Bedrohungssituation ersuche ich um Verständnis dafür, wenn ich zur Wahrung des Amtsgeheimnisses auf eine inhaltliche Beantwortung dieser Frage verzichte.

 

Zu Frage 5.

 

Zwei Beamte im Rahmen von Flugreisen oder drei Beamte, soferne der Schutz- und Begleitdienst unter Verwendung eines Dienstkraftfahrzeuges durchzuführen ist.

 

Zu den Fragen 7 und 9:

 

Der Personenschutz wird so lange geleistet werden als die Bedrohungssituation dies erfordert; ob dies der Fall ist, wird jeweils geprüft.

 

Zu Frage 8:

 

Nein

 

Zu Frage 10:

 

Da die eingesetzten Beamten jedenfalls Plandienst versehen würden, entstehen die hiefür anfallenden Kosten nicht wegen des Personenschutzes; im übrigen werden hiefür insgesamt

öS 2.585.000,-- aufzuwenden sein.