4691/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Genossen vom

7. Oktober 1998, Nr. 4953/J, betreffend großzügige Dauerurlaube für

Gewerkschaftsfunktionäre, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Da im öffentlichen Dienst die Besoldung bzw. Entlohnung der Bediensteten durch Gesetze

geregelt wird und den auf Dienststellenebene eingerichteten Personalvertretungsorganen

keine Einflußnahme auf Gehalts - und Entlohnungsfragen möglich ist, wird dieser Einfluß von

den ressortübergreifend tätig werdenden Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes

ausgeübt.

 

Dieser notwendige Interessenausgleich zwischen dem öffentlichen Dienstgeber und der

Dienstnehmervertretung setzt die Unabhängigkeit ihrer Funktionäre vom Dienstgeber und

damit deren Freistellung vom Dienst voraus, um jederzeit und ohne zeitliche oder sonstige

Beschränkung durch den Dienstgeber die Interessen der Dienstnehmer gegenüber dem

Dienstgeber vertreten zu können.

 

Die Freistellung der in der überbetrieblichen Berufsvertretung des öffentlichen Dienstes

tätigen Funktionäre der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ist daher nach Ansicht des

Bundesministeriums für Finanzen in dem vom Ministerrat in seiner Sitzung vom

19. März 1968 beschlossenen Umfang gerechtfertigt.

Zu 2. bis 5. 10. und 12. bis 17.:

Ich ersuche um Verständnis, daß mir eine ressortübergreifende Beantwortung dieser Fragen

nicht möglich ist, weil die erforderliche Datenabfrage einen personenbezogenen Datenzugriff

voraussetzt, zu dem mein Ressort gesetzlich aber nicht ermächtigt ist. Solche Abfragen

kann jeder Bundesminister nur für seinen Ressortbereich veranlassen.

 

Zu 6.:

In Anbetracht der rund 180.000 Bundesbediensteten, die auf zahlreiche Berufsgruppen

entfallen und von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in über 3.600 Bundesdienststellen

vertreten werden, wird die derzeitige Dienstfreistellungsregelung für

Gewerkschaftsfunktionäre - auch im Vergleich zu den entsprechenden

Freistellungsregelungen der Arbeitsverfassung in Konzernen, in denen eine

Konzernvertretung der Arbeitnehmer eingerichtet ist - vom Bundesministerium für Finanzen

als gerechtfertigt angesehen.

 

Es besteht daher keine Absicht, die Dienstfreistellungsregelung für

Gewerkschaftsfunktionäre einzuschränken.

 

Zu 7. bis 9.:

Meinem Ressort liegt lediglich die Anzahl der bei der letzten (im Jahr 1995 erfolgten)

Personalvertretungswahl des Bundeswahlberechtigten Personen und deren Zuordnung zu

den Zentralausschüssen vor. Daraus lassen sich die gesetzlichen Freistellungsmöglichkeiten

(§ 25 Abs. 4 Bundes - Personalvertretungsgesetz - PVG) und die Freistellungsmöglichkeiten

kraft Verordnung (§ 25 Abs. 5 PVG iVm BGBl. Nr.379/1976, 359/1984, 462/1985, 98/1989

und 199/1992) errechnen, die in der folgenden Tabelle dargestellt sind.

 

Die tatsächliche Inanspruchnahme der Freistellungen und ihre Verteilung auf gänzliche oder

teilweise Freistellungen ist mir außerhalb meines eigenen Ressorts nicht bekannt. Ich

ersuche daher um Verständnis, daß diesbezüglich keine Beantwortung erfolgen kann.

 

Zentralausschuß

bei

 Wahlberechtigte

 Freistellungs -möglichkeiten gemäß § 25 Abs.

4 PVG

 Freistellungs -

möglichkeiten gemäß § 25 Abs.

 5 PVG

Summe der Freistellungs - möglichkeiten gemäß PVG

Präsidentschaftskanzlei

 70

 1

-

 1

Parlamentsdirektion

 360

 1

-

 1

Volksanwaltschaft

 51

 1

-

 1

Rechnungshof

 310

 1

-

 1

Verfassungsgerichtshof

 73

 1

-

 1

Verwaltungsgerichtshof

 111

 1

-

 1

Oberster Gerichtshof

 41

 1

-

 1


 

BKA

 2.583

 2

 -

 2

BMaA

 1.807

 2

 -

 2

BMI

 5.333

 3

 -

 3

BMwA

 6.212

 4

 1

 5

BMÖWV

 540

 1

 -

 1

BMUkA

 10.343

 5

 -

 5

BMWFK

 11.188

 5

 1

 6

BMJ

 6.620

 4

 -

 4

BMJ/StA

 236

 1

 -

 1

BMF

 17.673

 7

 -

 7

BMJF

 131

 1

 -

 1

BMLF

 3.627

 3

 -

 3

BMAS

 2.172

 2

 -

 2

BMU

 540

 1

 -

 1

BMGK

 1.366

 2

 -

 2

BMLv

 21.508

 9

 5

 14

Arbeitsmarktservice

 4.612

 3

 -

 3

Hochschullehrer

 10.100

 5

 -

 5

AHS - Lehrer

 21.016

 9

 4

 13

BHS - Lehrer

 18.873

 8

 2

 10

Sicherheitswache

 10.389

 5

 7

 12

Gendarmerie

 14.038

 6

 16

 22

Polizeiwache

 3.838

 3

 2

 5

Kriminaldienst

 2.517

 2

 2

 4

Justizwache

 3.720

 3

 1

 4

Summe

 181.998

 103

 41

 144

 

Zu 11.:

Da die Personalvertretungsaufsichtskommission in ihrer am Sinn des PVG orientierten

Entscheidung vom 17. Jänner 1985, A 36/84, die Rechtsauffassung vertreten hat, daß

Teilfreistellungen von Personalvertretern zulässig sind und diese Ansicht in meinem Ressort

allgemein geteilt wird, erfolgt eine entsprechende Handhabung.