4694/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Jakob Auer und Kollegen

vom 8. Oktober 1998, Nr. 4994/J, betreffend die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

 

 

Einleitend möchte ich festhalten, daß gemäß Artikel 25 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie

(RL 77/388) die Vorsteuerpauschalierung für die Land - und Forstwirtschaft eine Kann -

Bestimmung ist, die den Mitgliedstaaten die Festlegung der Pauschalsätze im Rahmen einer

Bandbreite, ermöglicht. Diese Richtlinie legt lediglich eine - nicht numerisch fixierte - Ober -

grenze fest. Die Mitteilung von Prozentsatzänderungen an die Europäische Kommission

sowie die Begründung der Änderungen durch die "makroökonomischen Daten der letzten

drei Jahre” beziehen sich - wie mir mitgeteilt wurde - daher nur auf die Obergrenze und ihre

Kontrolle durch die Europäische Kommission.

 

 

Zu 1.:

Der Wunsch nach Erhöhung des Pauschalsatzes für Landwirte wurde bereits mehrmals an

das Bundesministerium für Finanzen herangetragen.

 

 

Zu 2. und 3.:

Die Berechnungen des Bundesministeriums für Finanzen kommen zu ähnlichen Ergeb -

nissen wie Professor Schneider.

Zu 4. bis 7.:

Die österreichische Regelung für die Pauschalierung ist - wie bereits einleitend dargestellt

wurde - mit den europarechtlichen Normen konform und widerspricht keiner zwingenden EU -

Vorschrift. In dieser Regelung ist auch keine Diskriminierung zu erblicken, da jedem

Landwirt die Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, das jeweils günstigere System zu wählen.

Deshalb besteht auch keine Notwendigkeit Erstattungen zu ermöglichen oder den

Prozentsatz der Vorsteuerpauschale zu erhöhen. Ein Rechtsanspruch auf Durchsetzung

einer angemessenen Höhe des Prozentsatzes ist gemäß der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie

nicht vorgesehen.

 

 

Zu 8. und 9.:

Auf Initiative des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft wurde eine ad - hoc -

Arbeitsgruppe zu diesem Thema eingesetzt. Neben Prof. Schneider gehören MR Hancvencl

und MR Poschacher vom Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Dr. Ruth und

Dr. Schmotzer von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern sowie MR Rainer

und Rätin Zehetner vom Bundesministerium für Finanzen dieser Arbeitsgruppe an. Bei

ähnlicher Einschätzung der makroökonomischen Relationen blieben aber letztlich unter -

schiedliche Auffassungen über Angemessenheit, Sinnhaftigkeit und administrative Probleme

eines vom allgemeinen ermäßigten USt - Satz (10%) abweichenden höheren Pauschalsatzes

bestehen.