4694/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Jakob Auer und Kollegen
vom 8. Oktober 1998, Nr. 4994/J, betreffend die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, beehre ich mich
folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich festhalten, daß gemäß Artikel 25 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie
(RL 77/388) die Vorsteuerpauschalierung für die Land - und Forstwirtschaft eine Kann -
Bestimmung ist, die den Mitgliedstaaten die Festlegung der Pauschalsätze im Rahmen einer
Bandbreite, ermöglicht. Diese Richtlinie legt lediglich eine - nicht numerisch fixierte - Ober -
grenze fest. Die Mitteilung von Prozentsatzänderungen an die Europäische Kommission
sowie die Begründung der Änderungen durch die "makroökonomischen Daten der letzten
drei Jahre” beziehen sich - wie mir mitgeteilt wurde - daher nur auf die Obergrenze und ihre
Kontrolle durch die Europäische Kommission.
Zu 1.:
Der Wunsch nach Erhöhung des Pauschalsatzes für Landwirte wurde bereits mehrmals an
das Bundesministerium für Finanzen herangetragen.
Zu 2. und 3.:
Die Berechnungen des Bundesministeriums für Finanzen kommen zu ähnlichen Ergeb -
nissen wie Professor Schneider.
Zu 4. bis 7.:
Die österreichische Regelung für die Pauschalierung ist - wie bereits einleitend dargestellt
wurde - mit den europarechtlichen Normen konform und widerspricht keiner zwingenden EU -
Vorschrift. In dieser Regelung ist auch keine Diskriminierung zu erblicken, da jedem
Landwirt die Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, das jeweils günstigere System zu wählen.
Deshalb besteht auch keine Notwendigkeit Erstattungen zu ermöglichen oder den
Prozentsatz der Vorsteuerpauschale zu erhöhen. Ein Rechtsanspruch auf Durchsetzung
einer angemessenen Höhe des Prozentsatzes ist gemäß der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie
nicht vorgesehen.
Zu 8. und 9.:
Auf Initiative des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft wurde eine ad - hoc -
Arbeitsgruppe zu diesem Thema eingesetzt. Neben Prof. Schneider gehören MR Hancvencl
und MR Poschacher vom Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Dr. Ruth und
Dr. Schmotzer von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern sowie MR Rainer
und Rätin Zehetner vom Bundesministerium für Finanzen dieser Arbeitsgruppe an. Bei
ähnlicher Einschätzung der makroökonomischen Relationen blieben aber letztlich unter -
schiedliche Auffassungen über Angemessenheit, Sinnhaftigkeit und administrative Probleme
eines vom allgemeinen ermäßigten USt - Satz (10%) abweichenden höheren Pauschalsatzes
bestehen.