4697/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Dr. Günther Kräuter und Ge -
nossen haben am 5.10.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 4949/J
betreffend “Familienbeihilfe für KrankenpflegeschülerInnen" gerichtet. Ich beehre
mich, diese wie folgt zu beantworten:
ad 1 bis 7
Die einkommenssteuerrechtliche Qualifikation der Entlohnung während der Ausbil -
dung der "KrankenpflegeschülerInnen” ist in bezug auf den Anspruch auf Familien -
beihilfe nicht relevant. Die Ausbildung von "Gesundheits - und Krankenpflegeschüle -
rInnen” (Gesundheits - und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997), ist im
Hinblick auf die gesetzlich geregelten Ausbildungsmerkmale als (gesetzlich) aner -
kanntes Lehrverhältnis anzusehen. Erfolgt die Ausbildung im Rahmen eines Dienst -
verhältnisses, ist sie im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
vom 3. Oktober 1994, G 98/94 - 6, als anerkanntes Lehrverhältnis zu werten. Erfolgt
die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, wird sie - wie auch bis -
her schon - als gesetzlich geregeltes Lehrverhältnis betrachtet. In beiden Fällen sind
die daraus zufließenden Entschädigungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. b des Famili -
enlastenausgleichsgesetzes 1967 für die Familienbeihilfe nicht relevant. Während
der Zeit der Ausbildung steht daher - bei Vorliegen der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen - Familienbeihilfe zu. In diesem Sinne wurden auch die
nachgeordneten Dienststellen informiert.
Es ist mir nicht bekannt, daß es diesbezüglich bei den Finanzlandesdirektionen Pro -
bleme gibt. Ich habe aber veranlaßt, daß bei der nächsten Fortbildung der nachge -
ordneten Dienststellen das gegenständliche Thema nochmals erörtert wird.
Der Bezug der Familienbeihilfe (bzw. der Anspruch auf eine gleichartige ausländi -
sche Beihilfe) ist eine der gesetzlichen Grundvoraussetzungen für den Bezug der
Schulfahrtbeihilfe für Zwecke des Schulbesuches (§ 30a Abs. 4 FLAG 1967). Der
Bezug der Familienbeihilfe ist aber auch eine gesetzlich verankerte Grundvorausset -
zung zur Teilnahme an der Schülerfreifahrt für Zwecke des Schulbesuches für voll -
jährige Schüler und für jene Schüler, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen (§ 30f Abs. 2 FLAG 1967).
Abschließend möchte ich anmerken, daß ich mich für die Anhebung des Grenzbe -
trages der monatlichen eigenen Einkünfte eines Kindes einsetzen werde.