4697/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Dr. Günther Kräuter und Ge -

nossen haben am 5.10.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 4949/J

betreffend “Familienbeihilfe für KrankenpflegeschülerInnen" gerichtet. Ich beehre

mich, diese wie folgt zu beantworten:

 

 

ad 1 bis 7

 

 

Die einkommenssteuerrechtliche Qualifikation der Entlohnung während der Ausbil -

dung der "KrankenpflegeschülerInnen” ist in bezug auf den Anspruch auf Familien -

beihilfe nicht relevant. Die Ausbildung von "Gesundheits - und Krankenpflegeschüle -

rInnen” (Gesundheits - und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997), ist im

Hinblick auf die gesetzlich geregelten Ausbildungsmerkmale als (gesetzlich) aner -

kanntes Lehrverhältnis anzusehen. Erfolgt die Ausbildung im Rahmen eines Dienst -

verhältnisses, ist sie im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

vom 3. Oktober 1994, G 98/94 - 6, als anerkanntes Lehrverhältnis zu werten. Erfolgt

die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, wird sie - wie auch bis -

her schon - als gesetzlich geregeltes Lehrverhältnis betrachtet. In beiden Fällen sind

die daraus zufließenden Entschädigungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. b des Famili -

enlastenausgleichsgesetzes 1967 für die Familienbeihilfe nicht relevant. Während

der Zeit der Ausbildung steht daher - bei Vorliegen der übrigen

Anspruchsvoraussetzungen - Familienbeihilfe zu. In diesem Sinne wurden auch die

nachgeordneten Dienststellen informiert.

Es ist mir nicht bekannt, daß es diesbezüglich bei den Finanzlandesdirektionen Pro -

bleme gibt. Ich habe aber veranlaßt, daß bei der nächsten Fortbildung der nachge -

ordneten Dienststellen das gegenständliche Thema nochmals erörtert wird.

 

 

Der Bezug der Familienbeihilfe (bzw. der Anspruch auf eine gleichartige ausländi -

sche Beihilfe) ist eine der gesetzlichen Grundvoraussetzungen für den Bezug der

Schulfahrtbeihilfe für Zwecke des Schulbesuches (§ 30a Abs. 4 FLAG 1967). Der

Bezug der Familienbeihilfe ist aber auch eine gesetzlich verankerte Grundvorausset -

zung zur Teilnahme an der Schülerfreifahrt für Zwecke des Schulbesuches für voll -

jährige Schüler und für jene Schüler, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen (§ 30f Abs. 2 FLAG 1967).

 

 

Abschließend möchte ich anmerken, daß ich mich für die Anhebung des Grenzbe -

trages der monatlichen eigenen Einkünfte eines Kindes einsetzen werde.