47/AB

 

 

 

 

Zur gegenständIichen Anfrage teile ich mit:

 

 

Frage 1 :

lst es richtig, daß durch die Tatsache, daß ein erneuter Anspruch auf Arbeitslosen-

geld erst wieder nach 26 Wochen Beschäftigung möglich ist - im aktueIlen KonsoIi-

dierungsprogramm ist sogar eine 28 Wochen Frist vorgesehen -, der erste Satz des

§ 21 Abs. 8 AlVG derogiert wird?

 

Antwort:

Eine Derogation des § 21 Abs. 8 erster Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz ist

nicht erfolgt, sodaß er zu Recht noch in den Sozialversicherungskodices angeführt

wird.

Fraoe 2 und 3:

Bedeutet das, daß Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr, bzw. Arbeitnehmerinnen,

die das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, keine MögIichkeit mehr haben -

nach Annahme eines niedriger dotierten Jobs bzw. im Falle des Verlustes dieses

neuen Arbeitsplatzes und erneuten Bezuges von ArbeitslosengeId - Anspruch auf

Arbeitslosengeld auf Basis des vorIetzten Entgeltes zu beziehen?

 

Wenn nein, können Sie bitte darIegen, warum Sie unsere lnterpretation nicht teiIen?

 

Antwort:

Eine Verschlechterung für die Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr noch nicht er-

reicht haben, ist nicht eingetreten. Die Bestimmung des § 12 Abs. 8 AlVG hat den

Sinn, daß bei Arbeitsversuchen bis 26 Wochen die bisherige Bemessungsgrundlage

für den Leistungsanspruch gewahrt bleibt. Der gIeiche Effekt tritt auch nach der

Änderung des § 14 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz mit dem Strukturanpas-

sungsgesetz des Jahres 1995 ein, da bei Arbeitsversuchen unter 26 Wochen der

höhere Fortbezug des Arbeitslosengeldes oder die allfäIlige höhere Notstandshilfe

weiterhin gebührt.

 

Frage 4:

Wenn ja, warum wurde diese Tatsache in den Erläuterungen zum Strukturanpas-

sungsgesetz nicht erwähnt?

 

Antwort entfälIt.

 

Frage 5 und 6:

War diese Änderung beabsichtigt?

Halten Sie diese Änderung vor dem Hintergrund der prekären Arbeitsmarktsituation

für sinnvoll, bzw. glauben Sie nicht, daß dadurch die Bereitschaft schlechter dotierte

Jobs anzunehmen, nachIassen wird?

 

Antwort:

 

Eine Anderung ist, wie dargelegt, nicht erfolgt.

Frage 7 und 8: . .

Werden Sie dafür Sorge tragen, daß der ursprünglichen lntention des § 21 Abs. 8

AlVG wieder Rechnung getragen wird?

Wenn ja, in welcher Form gedenken Sie das zu tun?

Wenn nein, warum nicht?

 

Antwort:

lm Rahmen der vorgesehenen Gesamtreform der Arbeitslosenversicherung wird si-

cher auch die Frage zur Diskussion zu stellen sein, ob eine Wahrung der Bemes-

sungsgrundlage auch bei Arbeitsversuchen über 26 Wochen zum Tragen kommen

soll. Aufgrund des Ergebnisses dieser Diskussion werden dann die notwendigen

Regelungen getroffen.