4706/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Brigitte Tegischer, Genossinnen und Genossen haben am
8. Oktober 1998 unter der Nr. 5041/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend “Handhabung des Unterbringungsgesetzes durch Polizeiärzte " gerichtet, die
folgenden Wortlaut hat:
"1. Stellt ein Gespräch von der Dauer “einer bis fünf Minuten” eine nach dem
Unterbringungsgesetz vorgeschriebene Untersuchung dar?
2. Wieviele Unterbringungen nach § 8 UbG wurden von Wiener Polizeiärzten seit Inkrafttreten
des UbG jährlich durchgeführt?
3. Ist die Angabe, daß ein Polizeiarzt eines KOATs "so gut wie täglich Untersuchungen nach
dem UbG vorzunehmen” hat, den Tatsachen entsprechend?
4. Entspricht, die vom Amtsarzt angegebene "Verwirrtheit” als einzige Diagnose, den
gesetzlichen Bestimmungen über “psychische Krankheit”” nach § 3 des UbG?
5. Ist der Betroffene Zwangsuntergebrachte durch das “Ankreuzen der Gefährdung anderer
Personen” in die vom BMI geführte "Gefährderkartei” aufgenommen worden?
6. Welches sind die Kriterien, nach denen ein Mensch in die "Gefährderkartei” aufgenommen
wird?
7. Wie ist der administrative Vorgang der Registrierung in der "Gefährderkartei”?
8. Bekommt der Betroffene Auskunft, ob er in der "Gefährderkartei” geführt wird?
9. Wird ein Betroffener automatisch gelöscht, wenn sich die Grundlosigkeit der Aufnahme in
die "Gefährderkartei” herausstellt?
10. Wie oft wurden 1997 Personen nach § 8 Unterbringungsgesetz zum Amtsarzt gebracht?
11. Wie oft wurde 1997 der Amtsarzt, wie im § 9 und im Durchführungserlaß vorgeschrieben,
zum Betroffenen gebracht?
12. Wie oft wurden 1997 bei Unterbringungen alternative Möglichkeiten der Betreuung vom
Polizeiarzt veranlaßt?
13. Wie oft die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt?
14. Da im beiliegenden Einzelfall der Polizeiarzt von Parere und Geisteskrankheit spricht, eine
Terminologie, die im Gesetzestext nicht vorkommt, ist eine ärztliche Bescheinigung, die keinen
Hinweis auf psychische Krankheit enthält, überhaupt gesetzeskonform?
15. Wie wurden die Polizeiärzte in der Anwendung des Unterbringungsgesetzes 1990 geschult,
wenn sie 1998 noch immer Terminologien des alten Anhaltegesetzes verwenden?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Nach der mir vorliegenden chefärztlichen Stellungnahme ist ein Gespräch von nicht mehr als
fünf Minuten für eine gute Exploration - auch für einen erfahrenen Amtsarzt - zu kurz. Für das
Erkennen einer psychischen Erkrankung braucht es demnach eines längeren Gespräches.
Zu Frage 2:
Seit Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes (BGBI 155/1990) am 1. Jänner 1991 sind in
Wien aufgrund einer Bescheinigung eines Amtsarztes in folgenden Fällen Menschen in eine
Anstalt für Psychiatrie gebracht worden:
1991: in 2.105Fällen
1992: in 2.087 Fällen
1993: in 2.438 Fällen
1994: in 2.402 Fällen
1995: in 2.360 Fällen
1996: in 2.398 Fällen
1997: in 1.275 Fällen (diese Zahl bezieht sich lediglich auf das erste Halbjahr; seit
Inkrafttreten des ,,Bundesgesetzes, mit dem das Waffengesetz 1996 erlassen und das
Unterbringungsgesetz, das Strafgesetzbuch sowie das Sicherheitspolizeigesetz geändert
werden”, BGBl I Nr.12/1997, wird nur mehr die Anzahl der amtsärztlichen Untersuchungen
nach dem Unterbringungsgesetz statistisch
erfaßt)
Zu Frage 3:
Die Amtsärzte der Bundespolizeidirektion Wien versehen entsprechend einer
Sektoreneinteilung in jeweils mehreren Bezirkspolizeikommissariaten Dienst. Außerhalb der
Amtsstunden verrichten die Amtsärzte den sogenannten "Äskulapdienst” mit einem
Zuständigkeitsbereich für das gesamte Stadtgebiet. Wie oft ein einzelner Amtsarzt
durchschnittlich Untersuchungen nach dem UbG durchzuführen hat, kann nicht gesagt werden;
es kann nur ein Durchschnittswert für sämtliche Amtsärzte für das gesamte Stadtgebiet
angegeben werden: Im Jahr 1997 sind insgesamt 2.353 amtsärztliche Untersuchungen nach
dem UbG erfolgt. Dies bedeutet, daß im Durchschnitt in diesem Zeitraum täglich etwa 6,5
solcher Untersuchungen - verteilt auf ganz Wien - erfolgt sind.
Zu Frage 4:
Die Diagnose lautete auf "Schizophrenie” (Code 295); dies ist eine psychische Erkrankung, die
gemäß der chefärztlichen Stellungnahme Auslöser für die nach § 3 UbG für eine Unterbringung
erforderliche “ernsthafte und erhebliche Gefährdung des eigenen Lebens oder der eigenen
Gesundheit oder des Lebens oder der Gesundheit eines anderen” sein kann.
Zu den Fragen 5 und 6:
Entgegen vielfacher Annahme trifft es nicht zu, daß die Gefährderdatei als Ersatz für die
"Chefärztlichen Evidenzen” dienen sollen, in denen früher unter anderem Aufzeichnungen über
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Menschen in psychiatrischen
Anstalten verarbeitet worden sind. Ich lege daher auf die Feststellung Wert, daß die
Regelungen über die "Gefährderdatei‘” und die novellierten Bestimmungen des
Unterbringungsgesetzes - auch wenn sie zeitgleich geschaffen wurden - ohne einander
bedingenden oder ergänzenden Zusammenhang zu sehen sind
Wie auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Blg.Nr. 457, XX. GP) deutlich wird
lag weder der Grund zur Schaffung der "Gefährderdatei” darin, Ersatz für Evidenzen über die
Unterbringung von Menschen in psychiatrische Anstalten zu bieten, noch zielt der
Regelungszweck dieser
sicherheitspolizeilichen Vorschrift auf derlei ab.
Nach § 3 UbG ist die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt nur zulässig, wenn ein
Mensch an einer psychischen Erkrankung leidet und - in Ermangelung einer alternativen
Behandlung und Betreuung - deshalb untergebracht werden muß, weil dies zu seinem eigenen
oder dem Schutz anderer erforderlich ist. Dagegen stellt die Bestimmung über die
"Gefährderdatei” weder auf eine psychische Erkrankung noch auf den Schutz vor
Selbstgefährdung des Betroffenen ab. Voraussetzung für die Speicherung der Evidenz nach
§ 57 Abs 1 Z 11 SPG ist vielmehr, daß ein Mensch bereits einmal einen gefährlichen Angriff (=
eine Vorsatztat; § 16 SPG) begangen hat und auf Grund dieses Verhaltens zu befürchten ist, er
werde im Falle einer gegen ihn geführten Amtshandlung einen gefährlichen Angriff gegen
Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen.
Der Grund für eine solche Evidenz liegt demnach darin, einschreitenden staatlichen
Funktionsträgern, insbesondere Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Hilfestellung
für ein auf die spezifische Situation des Betroffenen bedachtnehmendes, deeskalierendes und
daher auch auf Eigensicherung ausgerichtetes Einschreiten zu geben. Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes treffen im Rahmen ihrer Amtshandlungen immer wieder auf
Menschen, bei denen auf Grund verschiedener Umstände die besondere Gefahr besteht, daß sie
darauf aggressiv reagieren und die körperliche Sicherheit der einschreitenden Beamten sowie
anderer Anwesender ernstlich gefährden. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß gefährliche
Situationen oft im Umgang mit solchen Menschen auftreten, die bereits bei früheren
Amtshandlungen durch ihre Aggressivität aufgefallen sind.
Eingang in die "Gefährderdatei”” sollen somit nur jene Menschen finden, bei denen sich
zumindest einmal bereits ihre Gefährlichkeit für einschreitende Beamte gezeigt hat. Durch die
Verarbeitung soll ermöglicht werden, dem einschreitenden Organ im Falle einer aktuellen
Amtshandlung, den Hinweis zukommen zu lassen: “Achtung! Ein gefährlicher Mensch!”. Dies
bietet den Beamten die Möglichkeit, sich entsprechend einzustellen und zu schützen.
Die Feststellung eines nach dem Unterbringungsgesetz beigezogenen Arztes, daß ein Mensch
auf Grund seiner psychischen Erkrankung eine Gefährdung für andere darstellt, wird somit
allein niemals ausreichende Grundlage für die Speicherung der Daten des Betroffenen in der
"Gefährderdatei” sein. Die Aufnahme von Daten jener Menschen, die gemäß den §§ 8 oder 9
UbG in eine Anstalt gebracht wurden, kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der
Betroffene einen gefährlichen Angriff begangen hat und seine psychische Erkrankung Grund
für aggressives Verhalten anläßlich von Amtshandlungen ist.
Zu den Fragen 7, 8 und 9:
Die Vorarbeiten für die Einrichtung der Gefährderdatei sind noch nicht abgeschlossen. Nach
dem derzeit Vorhersehbaren wird diese
Datenanwendung erst im Laufe des ersten
Halbjahres 1999 zur Verfügung stehen. Zu einer Speicherung von Personendatensätzen in der
Gefährderdatei wird es dann nur in jenen Fällen kommen, in denen eine Prüfung der Behörde
ergeben hat, daß die zu den Fragen 5 und 6 beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
Wie für sämtliche im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informations - System des
Bundesministeriums für Inneres (EKIS) gespeicherten Daten gilt auch für jene in der
"Gefährderdatei” gespeicherten Informationen das Auskunftsrecht nach § 62 SPG, sodaß dem
Betroffenen jederzeit Auskunft über diese Speicherung erteilt werden wird; dem
Geheimhaltungsbereich des § 62 Abs 2 SPG kommt in diesen Angelegenheiten regelmäßig
keine Bedeutung Ebenso kann der Betroffene jederzeit die Richtigstellung und Löschung
gemäß § 12 DSG verlangen und allenfalls gemäß § 14 DSG Beschwerde bei der
Datenschutzkommission erheben.
Wird festgestellt, daß unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des Gesetzes ermittelte
Daten gespeichert wurden, trifft die Behörde von amtswegen die Verpflichtung zur
Richtigstellung oder Löschung. Gleichfalls von amtswegen sind die in der "Gefährderdatei”
gespeicherten Personendatensätze alle drei Jahre dahingehend zu überprüfen, ob die für die
Speicherung maßgebliche Gefahr noch besteht.
Zu den Fragen 10 bis 13:
Amtshandlungen nach den §§ 8 und 9 UbG werden schon vor dem 1 Juli 1997 von den
Behörden nicht generell in Statistiken erfaßt. Nunmehr scheint mir eine Evidenz, die so
detailliert Auskunft über vertrauliche Informationen geben könnte, mit den im Vorjahr in Kraft
getretenen Bestimmungen der §§ 39a f UbG nicht ohne weiters vereinbar.
Eine Erhebung aus Anlaß der Anfrage erbrachte im Bereich der Bundespolizeidirektionen
soweit dazu Unterlagen zur Verfügung standen, zu den einzelnen Fragen folgendes Ergebnis:
|
BPD |
zu Frage 10 |
zu Frage 11 |
zu Frage 12 |
zu Frage 13 |
|
Eisenstadt |
16 |
29 |
0 |
13 |
|
Graz |
- |
überwiegend |
selten |
- |
|
Leoben |
0 |
96 |
46 |
50 |
|
Salzburg |
- |
- |
selten, keine entsprech-ende Einrichtung |
313 |
|
Schwechat |
- |
immer |
immer |
wenn notwendig |
|
Steyr |
- |
immer |
keine entsprechende |
- |
|
|
|
|
Einrichtung |
|
|
Villach |
27 |
95 |
26 |
91 |
|
Wr. Neustadt |
16 |
8 |
keine Entsprechende Einrichtung |
19 |
|
Wels |
139 |
0 |
33 |
106 |
Zu Frage 14:
Der Amtsarzt verwendete den Begriff "Geisteskrankheit” offensichtlich als Synonym für
psychische Erkrankung, wobei damit die für die Unterbringung wesentliche Voraussetzung,
das Vorliegen einer Erkrankung, in ausreichendem Maße zum Ausdruck gebracht wurde (zu
den Begriffen “psychische Erkrankung” und "Geisteskrankheit”” im UbG siehe auch Kopetzki,
Unterbringungsrecht 11 S. 476 ff). Da es sich bei der Schizophrenie (siehe die Antwort zu
Frage 4) sehr wohl um eine psychische Erkrankung handelt und die ärztliche Bescheinigung
keine formgebundene Erklärung darstellt, besteht kein Zweifel an der Verbindlichkeit dieser
Bescheinigung.
Zu Frage 15:
Die Polizeiärzte wurden seit dem Jahr 1991 wiederholt im Rahmen von Chefärzte - und
Polizeiärztetagungen die das Bundesministerium für Inneres ein bis zwei mal pro Jahr
veranstaltet, in der Anwendung des Unterbringungsgesetzes geschult. Der Chefarzt des
Bundesministeriums für Inneres und der Chefarzt der Bundespolizeidirektion werden im
nächsten Jahr im Rahmen der Schulungsveranstaltungen und der Dienstaufsicht besonderen
Wert darauf legen, die Qualität der Diktion ärztlicher Bescheinigungen nach dem
Unterbringungsgesetz zu steigern.