4709/AB XX.GP
Die Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Kollegen haben am 8.Oktober 1998 unter der
Zl. 5032/J - NR/1998 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend Gutachten von
Univ. Prof. Dr. Karl Zemanek gerichtet, welche den folgenden Wortlaut hat:
1. Wer hat das von Ihnen zitierte Gutachten von Univ. Prof. Zemanek in Auftrag gegeben?
2. Aus welchen Gründen wurde das genannte Gutachten in Auftrag gegeben?
3. Wann wurde genanntes Gutachten in Auftrag gegeben?
4. Wie lautete der konkrete Arbeitsauftrag für Univ. Prof. Zemanek?
5. Wie lautet der konkrete Titel des genannten Gutachtens?
6. Was ist der konkrete Inhalt des genannten Gutachtens?
7. Werden Sie das gesamte Gutachten dem Parlament zur Verfügung steilen?
• Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
8. Wurden im Zusammenhang mit den Heimatvertriebenen bzw. Altösterreichern
deutscher Muttersprache oder bestehenden Unrechtsgesetzen für Sie oder für Ihr
Ressort noch andere Gutachten oder Studien
in Auftrag gegeben oder bereits erstellt?
• Wenn ja, welche, an wen bzw. von wem wurden diese erstellt und was ist ihr
konkreter Inhalt?”
Ich beehre mich, diese Anfrage wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.
Zu Fragen 2, 4 bis 6:
Es entspricht einer ständigen Übung, dass das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten gegebenenfalls zur Beurteilung völkerrechtlicher Fragen auch auf die
Expertise externer Fachleute zurückgreift. Die Univ.Prof. Dr. Zemanek gestellte
Rechtsfrage zielte auf eine völkerrechtliche Beurteilung des slowenischen Denationah -
sierungsgesetzes und damit im Zusammenhang stehender Rechtsfragen. Das “Gutachten
über einige völkerrechtliche Fragen betreffend das slowenische Denationalisierungs -
gesetz” ist eine völkerrechtliche Analyse zu der genannten Fragestellung und soll dem
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wissenschaftlich fundierte
Stellungnahmen zu den komplexen völkerrechtlichen Fragen im Verhältnis zu Slowenien
geben.
Zu Frage 3:
Am 23. Juli 1998.
Zu Frage 7:
Das Gutachten dient als interner Arbeitsbehelf für das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten und ist, auch unter Bedachtnahme auf die auswärtigen Beziehungen
gern. Art. 20 Abs. 3 B - VG, nicht zur Veröffentlichung bestimmt.
Zu Frage 8:
Die Frage ist zeitlich nicht determiniert; Nachforschungen für die vergangene und die
laufende Legislaturperiode haben ergeben, dass im Anfragegegenstand keine anderen
Gutachten oder Studien in Auftrag gegeben oder bereits erstellt wurden.