4709/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Kollegen haben am 8.Oktober 1998 unter der

Zl. 5032/J - NR/1998 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend Gutachten von

Univ. Prof. Dr. Karl Zemanek gerichtet, welche den folgenden Wortlaut hat:

 

1. Wer hat das von Ihnen zitierte Gutachten von Univ. Prof. Zemanek in Auftrag gegeben?

 

2. Aus welchen Gründen wurde das genannte Gutachten in Auftrag gegeben?

 

3. Wann wurde genanntes Gutachten in Auftrag gegeben?

 

4. Wie lautete der konkrete Arbeitsauftrag für Univ. Prof. Zemanek?

 

5. Wie lautet der konkrete Titel des genannten Gutachtens?

 

6. Was ist der konkrete Inhalt des genannten Gutachtens?

 

7. Werden Sie das gesamte Gutachten dem Parlament zur Verfügung steilen?

• Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

 

8. Wurden im Zusammenhang mit den Heimatvertriebenen bzw. Altösterreichern

deutscher Muttersprache oder bestehenden Unrechtsgesetzen für Sie oder für Ihr

Ressort noch andere Gutachten oder Studien in Auftrag gegeben oder bereits erstellt?

• Wenn ja, welche, an wen bzw. von wem wurden diese erstellt und was ist ihr

konkreter Inhalt?”

 

Ich beehre mich, diese Anfrage wie folgt zu beantworten:

Zu Frage 1:

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Zu Fragen 2, 4 bis 6:

Es entspricht einer ständigen Übung, dass das Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten gegebenenfalls zur Beurteilung völkerrechtlicher Fragen auch auf die

Expertise externer Fachleute zurückgreift. Die Univ.Prof. Dr. Zemanek gestellte

Rechtsfrage zielte auf eine völkerrechtliche Beurteilung des slowenischen Denationah -

sierungsgesetzes und damit im Zusammenhang stehender Rechtsfragen. Das “Gutachten

über einige völkerrechtliche Fragen betreffend das slowenische Denationalisierungs -

gesetz” ist eine völkerrechtliche Analyse zu der genannten Fragestellung und soll dem

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wissenschaftlich fundierte

Stellungnahmen zu den komplexen völkerrechtlichen Fragen im Verhältnis zu Slowenien

geben.

 

Zu Frage 3:

 

Am 23. Juli 1998.

Zu Frage 7:

 

Das Gutachten dient als interner Arbeitsbehelf für das Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten und ist, auch unter Bedachtnahme auf die auswärtigen Beziehungen

gern. Art. 20 Abs. 3 B - VG, nicht zur Veröffentlichung bestimmt.

 

Zu Frage 8:

 

Die Frage ist zeitlich nicht determiniert; Nachforschungen für die vergangene und die

laufende Legislaturperiode haben ergeben, dass im Anfragegegenstand keine anderen

Gutachten oder Studien in Auftrag gegeben oder bereits erstellt wurden.