4710/AB XX.GP

 

Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:

Von meinem Ressort sind keine derartigen Maßnahmen geplant, weil derzeit keiner -

lei gesetzliche Grundlage besteht, eine solche Meldepflicht einzuführen. Es ist auch

nicht beabsichtigt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, weil eine derartige Mel -

depflicht nach Expertenmeinung nicht als geeignete Maßnahme zur Steigerung des

Organaufkommens bewertet wird.

 

Überdies handelt es sich bei der konkreten Beurteilung, ob eine Person als potentiel -

ler Organspender in Betracht kommt, um eine rein medizinisch - fachliche Frage, die

einer Überprüfung durch eine externe Stelle, wie zum Beispiel dem Österreichischen

Bundesinstitut für Gesundheitswesen, nicht zugänglich wäre.