4710/AB XX.GP
Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:
Von meinem Ressort sind keine derartigen Maßnahmen geplant, weil derzeit keiner -
lei gesetzliche Grundlage besteht, eine solche Meldepflicht einzuführen. Es ist auch
nicht beabsichtigt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, weil eine derartige Mel -
depflicht nach Expertenmeinung nicht als geeignete Maßnahme zur Steigerung des
Organaufkommens bewertet wird.
Überdies handelt es sich bei der konkreten Beurteilung, ob eine Person als potentiel -
ler Organspender in Betracht kommt, um eine rein medizinisch - fachliche Frage, die
einer Überprüfung durch eine externe Stelle, wie zum Beispiel dem Österreichischen
Bundesinstitut für Gesundheitswesen, nicht zugänglich wäre.