4716/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5003/J betreffend Raffinerie

Schwechat und Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, welche die Abgeordneten Petrovic,

Freundinnen und Freunde am 8.10.1998 an mich richteten, stelle ich zunächst fest:

Die Raffinerie Schwechat der OMV - AG betreibt am Standort Schwechat insgesamt 15

Dampfkesselanagen, bezeichnet mit RS - 01 bis RS - 15.

Im Mittelpunkt der nunmehr vorgebrachten öffentlichen Kritik sieht offensichtlich die

Dampfkesselanlage RS - 15, die den Hauptteil an den SO2 - und NOx - Emissionen aller 15

Anlagen beiträgt. Diese Anlage besteht aus mehreren Damptkesseln (UKW II DB 1, DB 4,

DB 5, DB 6 und DB 7, sowie den sogenannten Ostanlagen Feedprep 3, IIDS 3, PF 3,

Rundöfen und Claus 3). Die Gesamtbrennstoffwärmeleistung beträgt 482 MW und es werden

neben den konventionellen Brennstoffen Erdgas und Flüssiggas die Sonderbrennstoffe

Raffinerie - Mischgas, Wasserstoff und Flüssigbrennstoff verfeuert. Es ist bekannt, daß

insbesonders Flüssigbrennstoff, der in großen Mengen als Rückstand bei der Rohöldestillation

und - verarbeitung anfällt mit - gegenüber genormten Heizölen - erhöhten Schwefel - und

Stickstoffgehalten belastet ist. Dieser teerartige Rückstand kann nur thermisch verwertet

werden und müßte ansonsten anderweitig entsorgt werden.

Die OMV hat mit dem Ausbau und der Modernisierung des HKW 11 im Jahre 1985 die

Grundlage für die volkswirtschaftlich sinnvolle Verwertung des Reststoffes geschaffen. Dem

damals geltenden Stand der Technik und darüber hinausgehend wurde eine aufwendige

Ent schwefelungsanlage nach dem Prinzip des Wellman - Lord - Verfahrens errichtet

Die Entwicklung einer funktionsfähigen Entstickungsanlage (SCR oder SNCR) ist trotz

jahrelang gefahrenen Versuchsreihen für diesen Rückstands - Flüssigbrennstoff bis zum

heutigen Tage nicht gelungen und war und ist somit nicht Stand der Technik. Es verbleiben

die begrenzten Möglichkeiten von Primärmaßnahmen (Einsatz NOx - armer Brenner), die

selbstverständlich zur Anwendung gekommen sind.

 

Mit Inkrafttreten des LRG - K am 1. Jänner 1989 galt diese Anlage als Altanlage im Sinne des §

12 LRG-K. in Anlage 1 zu § 12 LRG-K sind für diese Sonderbrennstoffe keine speziellen

Emissionsgrenzwerte enthalten.

Durch die Emissionen der Raffinerie Schwechat werden nachweislich keine solchen

Immissionen verursacht, die zu einer unzumutbaren Belästigung oder gar einer Gesundheits -

oder Lebensgefährdung von Nachbarn führen würden.

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Eine diesbezügliche tabellarische Auflistung liegt als Beilage 1 bei.

Antwort zu den Punkten 2, 3 und 4c) der Anfrage:

Das DKEG ist seit dem 1. Jänner 1989, also seit nunmehr fast 10 Jahren, außer Kraft. Der

Betrieb von Dampfkesselanlagen auch von bestehenden Altanlagen im Hinblick auf die

Luftreinhaltung wird seitdem durch das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen - LRG - K als

Nachfolgevorschrift des DKEG geregelt

Antwort zu Punkt 4a) der Anfrage:

Grundsätzlich ist zu bemerken, daß in Anlage 1 zu § 12 LRG-K nur Emissionsgrenzwerte (in

Folge EGW) für konventionelle Brennstoffe sowie für einige Sonderbrennstoffe wie Müll,

Altöl und Zellstofflauge festgelegt sind. Die konventionellen Brennstoffe sind im § 2 der LRV-

K 1989, BGB1.Nr. 19, aufgelistet.

Für alle sonstigen, nicht unter die Anlage 1 fallenden Brennstoffe, obliegt es im allgemeinen

der Sachverständigenüberwachung, bei Altanlagen gemäß § 12 LRG-K die Emissionen im

Hinblick auf vergleichbare Dampfkesselanlagen und die grundlegenden Ziele des § 2 LRG-K

zu beurteilen. Allfällige Behördenauflagen aus früheren Bescheiden oder auch nachträglichen

Genehmigungen sind selbstverständlich zu berücksichtigen.

Die Raffinerie Schwechat betreibt insgesamt 15 Dampfkesselanlagen, von denen so gut wie

keine in Anlage 1 zu § 12 LRG-K genannten Brennstoffe verwendet werden (abgesehen von

Erdgas). Der Sonderbrennstoff Raffinerie - Mischgas gilt als dem Erdgas ähnlich.

Eine Beantwortung der Frage nach der Überschreitung von Grenzwerten der Anlage 1 ist

somit weitgehend hinfällig. Für den Brennstoff Erdgas werden die EGW jedenfalls

eingehalten.

Antwort zu Punkt 4b) der Anfrage:

Beilage 2 enthält tabellarisch zusammengefaßt die geltenden Emissionsgrenzwerte für alle 15

Dampfkesselanlagen, sowie die dem Grenzwert gegenüberzustellenden Beurteilungswerte der

jeweils letzten Überprüfung durch befugte Sachverständige.

Beilage 3 enthält in zwei Tabellen alle Grenzwertüberschreitungen, die aufgrund von

Betriebsstörungen von der kontinuierlich messenden Anlagenüberwachung in den Jahren 1996

und 1997 festgestellt wurden, ausgewertet gemäß den Bestimmungen der Z 3 lit e) der

Anlage 2 zu § 12 LRG-K. Gegenübergestellt sind auch Immissionsangaben zum Zeitpunkt von

EGW-Überschreitungen der Raffinerie für die Meßstellen Schwechat, Mannswörth,

Fischamend, Hamburg, Groß - Enzersdorf und Vösendorf.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Am 18.12.1989 wurden von der Raffinerie Schwechat gemäß § 12 LRG - K die erforderlichen

Anträge zu Sanierungsmaßnahmen nachstehender Dampfkesselanlagen bezüglich

Verringerung der Stickstoffoxidemissionen gestellt:

1. Rohöldestillationsanlage 4

2. Heizkraftwerke 1 und II (Kessel 3, 4, 5, 6 und 7, weiters die Kessel der "Ost - Anlagen",

das sind Platformer 3, Feedprep 3 und flydnerende Entschwefelungsanlage 3)

Diese beantragten Sanierungsmaßnahmen wurden vom Amt der NÖ Landesregierung mit

Bescheid vom 9.7.1990 genehmigt.

Teil der Sanierungsmaßnahmen war unter anderem auch die Stillegung des ursprünglichen

Dampferzeugers 1 im Heizkraftwerk 1 heute wird ein neuer Dampferzeuger mit der

Bezeichnung Dampferzeuger 1 Neu betrieben sowie die Stillegung des Dampfkessels 3 nach

5000 Vollaststunden, ebenfalls im Heizkraftwerk 1. Die diesbezügliche Stillegungsanzeige

gemäß § 12 Abs. 3 LRG-K wurde vom zuständigen Amt der NÖ Landesregierung am

10.8.1992 übermittelt.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Die Beilage 4 beinhaltet Summenübersichten der Emissionserklärungen 1995, 1996 und 1997

jeweils für den geltenden Berichtszeitraum.

Es darf nochmals darauf hingewiesen werden, daß dabei ein Bezug mit Anlage l zu § 12

LRG-K nur teilweise möglich ist, da dort keine Emissionsbegrenzungen für Sonderbrennstoffe

enthalten sind.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Ein rechtswidriger Betrieb lag und liegt offensichtlich nicht vor. Das LRG-K selbst beinhaltet

ein System der Anlagenüberwachung, das allein schon sicherstellt, daß Anlagen im

soge nannten konsensgemäßen Zustand, d.h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bzw.

den bescheidmäßigen Auflagen betrieben werden. Auf die einschlägigen Bestimniungen der §§

7, 8, 10, 1], 12 und 15 LRG-K darf verwiesen werden.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Von einer Verletzung der Berichtspflicht kann keine Rede sein.

§ 13 LRG-K sieht zwar vor, daß sechs und zehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes dem

Nationalrat jeweils ein Bericht vorzulegen ist, unterstützt jedoch die Vorbereitung und das

Zustandekommen eines solchen Berichtes in keiner Weise. Das LRG-K wird in mittelbarer

Bundesverwaltung mit den Bezirksverwaltungsbehörden als erster Instanz vollzogen. Dies

bedeutet, daß im allgemeinen Anträge auf Genehmigung (§ 4 LRG-K) oder die Sanierung (§

12 LRG-K) von Dampfkesselanlagen bzw. Meldungen über die Stillegung oder die

Inanspruchnahme der Restnutzung, ebenso wie die vorgeschriebene jährliche

Emissionserklärung (§10 Abs. 7 LRG - K) dort einzubringen und abzuhandeln waren.

Auf dieser Grundlage konnte ein Bericht gemäß § 13 LRG - K fertiggestellt werden Nach

Herstellung des erforderlichen Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt,

Jugend und Familie wird dieser ehestmöglich dem Nationalrat zugeleitet.

 

Anlagen konnten nicht gescannt werden!!!