4716/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5003/J betreffend Raffinerie
Schwechat und Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, welche die Abgeordneten Petrovic,
Freundinnen und Freunde am 8.10.1998 an mich richteten, stelle ich zunächst fest:
Die Raffinerie Schwechat der OMV - AG betreibt am Standort Schwechat insgesamt 15
Dampfkesselanagen, bezeichnet mit RS - 01 bis RS - 15.
Im Mittelpunkt der nunmehr vorgebrachten öffentlichen Kritik sieht offensichtlich die
Dampfkesselanlage RS - 15, die den Hauptteil an den SO2 - und NOx - Emissionen aller 15
Anlagen beiträgt. Diese Anlage besteht aus mehreren Damptkesseln (UKW II DB 1, DB 4,
DB 5, DB 6 und DB 7, sowie den sogenannten Ostanlagen Feedprep 3, IIDS 3, PF 3,
Rundöfen und Claus 3). Die Gesamtbrennstoffwärmeleistung beträgt 482 MW und es werden
neben den konventionellen Brennstoffen Erdgas und Flüssiggas die Sonderbrennstoffe
Raffinerie - Mischgas, Wasserstoff und Flüssigbrennstoff verfeuert. Es ist bekannt, daß
insbesonders Flüssigbrennstoff, der in großen Mengen als Rückstand bei der Rohöldestillation
und - verarbeitung anfällt mit -
gegenüber genormten Heizölen - erhöhten Schwefel - und
Stickstoffgehalten belastet ist. Dieser teerartige Rückstand kann nur thermisch verwertet
werden und müßte ansonsten anderweitig entsorgt werden.
Die OMV hat mit dem Ausbau und der Modernisierung des HKW 11 im Jahre 1985 die
Grundlage für die volkswirtschaftlich sinnvolle Verwertung des Reststoffes geschaffen. Dem
damals geltenden Stand der Technik und darüber hinausgehend wurde eine aufwendige
Ent schwefelungsanlage nach dem Prinzip des Wellman - Lord - Verfahrens errichtet
Die Entwicklung einer funktionsfähigen Entstickungsanlage (SCR oder SNCR) ist trotz
jahrelang gefahrenen Versuchsreihen für diesen Rückstands - Flüssigbrennstoff bis zum
heutigen Tage nicht gelungen und war und ist somit nicht Stand der Technik. Es verbleiben
die begrenzten Möglichkeiten von Primärmaßnahmen (Einsatz NOx - armer Brenner), die
selbstverständlich zur Anwendung gekommen sind.
Mit Inkrafttreten des LRG - K am 1. Jänner 1989 galt diese Anlage als Altanlage im Sinne des §
12 LRG-K. in Anlage 1 zu § 12 LRG-K sind für diese Sonderbrennstoffe keine speziellen
Emissionsgrenzwerte enthalten.
Durch die Emissionen der Raffinerie Schwechat werden nachweislich keine solchen
Immissionen verursacht, die zu einer unzumutbaren Belästigung oder gar einer Gesundheits -
oder Lebensgefährdung von Nachbarn führen würden.
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Eine diesbezügliche tabellarische Auflistung liegt als Beilage 1 bei.
Antwort zu den Punkten 2, 3 und 4c) der Anfrage:
Das DKEG ist seit dem 1. Jänner 1989, also seit nunmehr fast 10 Jahren, außer Kraft. Der
Betrieb von Dampfkesselanlagen auch von
bestehenden Altanlagen im Hinblick auf die
Luftreinhaltung wird seitdem durch das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen - LRG - K als
Nachfolgevorschrift des DKEG geregelt
Antwort zu Punkt 4a) der Anfrage:
Grundsätzlich ist zu bemerken, daß in Anlage 1 zu § 12 LRG-K nur Emissionsgrenzwerte (in
Folge EGW) für konventionelle Brennstoffe sowie für einige Sonderbrennstoffe wie Müll,
Altöl und Zellstofflauge festgelegt sind. Die konventionellen Brennstoffe sind im § 2 der LRV-
K 1989, BGB1.Nr. 19, aufgelistet.
Für alle sonstigen, nicht unter die Anlage 1 fallenden Brennstoffe, obliegt es im allgemeinen
der Sachverständigenüberwachung, bei Altanlagen gemäß § 12 LRG-K die Emissionen im
Hinblick auf vergleichbare Dampfkesselanlagen und die grundlegenden Ziele des § 2 LRG-K
zu beurteilen. Allfällige Behördenauflagen aus früheren Bescheiden oder auch nachträglichen
Genehmigungen sind selbstverständlich zu berücksichtigen.
Die Raffinerie Schwechat betreibt insgesamt 15 Dampfkesselanlagen, von denen so gut wie
keine in Anlage 1 zu § 12 LRG-K genannten Brennstoffe verwendet werden (abgesehen von
Erdgas). Der Sonderbrennstoff Raffinerie - Mischgas gilt als dem Erdgas ähnlich.
Eine Beantwortung der Frage nach der Überschreitung von Grenzwerten der Anlage 1 ist
somit weitgehend hinfällig. Für den Brennstoff Erdgas werden die EGW jedenfalls
eingehalten.
Antwort zu Punkt 4b) der Anfrage:
Beilage 2 enthält tabellarisch zusammengefaßt die geltenden Emissionsgrenzwerte für alle 15
Dampfkesselanlagen, sowie die dem Grenzwert gegenüberzustellenden Beurteilungswerte der
jeweils letzten Überprüfung durch
befugte Sachverständige.
Beilage 3 enthält in zwei Tabellen alle Grenzwertüberschreitungen, die aufgrund von
Betriebsstörungen von der kontinuierlich messenden Anlagenüberwachung in den Jahren 1996
und 1997 festgestellt wurden, ausgewertet gemäß den Bestimmungen der Z 3 lit e) der
Anlage 2 zu § 12 LRG-K. Gegenübergestellt sind auch Immissionsangaben zum Zeitpunkt von
EGW-Überschreitungen der Raffinerie für die Meßstellen Schwechat, Mannswörth,
Fischamend, Hamburg, Groß - Enzersdorf und Vösendorf.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Am 18.12.1989 wurden von der Raffinerie Schwechat gemäß § 12 LRG - K die erforderlichen
Anträge zu Sanierungsmaßnahmen nachstehender Dampfkesselanlagen bezüglich
Verringerung der Stickstoffoxidemissionen gestellt:
1. Rohöldestillationsanlage 4
2. Heizkraftwerke 1 und II (Kessel 3, 4, 5, 6 und 7, weiters die Kessel der "Ost - Anlagen",
das sind Platformer 3, Feedprep 3 und flydnerende Entschwefelungsanlage 3)
Diese beantragten Sanierungsmaßnahmen wurden vom Amt der NÖ Landesregierung mit
Bescheid vom 9.7.1990 genehmigt.
Teil der Sanierungsmaßnahmen war unter anderem auch die Stillegung des ursprünglichen
Dampferzeugers 1 im Heizkraftwerk 1 heute wird ein neuer Dampferzeuger mit der
Bezeichnung Dampferzeuger 1 Neu betrieben sowie die Stillegung des Dampfkessels 3 nach
5000 Vollaststunden, ebenfalls im Heizkraftwerk 1. Die diesbezügliche Stillegungsanzeige
gemäß § 12 Abs. 3 LRG-K wurde vom zuständigen Amt der NÖ Landesregierung am
10.8.1992 übermittelt.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Die Beilage 4 beinhaltet Summenübersichten der Emissionserklärungen 1995, 1996 und 1997
jeweils für den geltenden Berichtszeitraum.
Es darf nochmals darauf hingewiesen werden, daß dabei ein Bezug mit Anlage l zu § 12
LRG-K nur teilweise möglich ist, da dort keine Emissionsbegrenzungen für Sonderbrennstoffe
enthalten sind.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Ein rechtswidriger Betrieb lag und liegt offensichtlich nicht vor. Das LRG-K selbst beinhaltet
ein System der Anlagenüberwachung, das allein schon sicherstellt, daß Anlagen im
soge nannten konsensgemäßen Zustand, d.h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bzw.
den bescheidmäßigen Auflagen betrieben werden. Auf die einschlägigen Bestimniungen der §§
7, 8, 10, 1], 12 und 15 LRG-K darf verwiesen werden.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Von einer Verletzung der Berichtspflicht kann keine Rede sein.
§ 13 LRG-K sieht zwar vor, daß sechs und zehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes dem
Nationalrat jeweils ein Bericht vorzulegen ist, unterstützt jedoch die Vorbereitung und das
Zustandekommen eines solchen Berichtes in keiner Weise. Das LRG-K wird in mittelbarer
Bundesverwaltung mit den Bezirksverwaltungsbehörden als erster Instanz vollzogen. Dies
bedeutet, daß im allgemeinen Anträge auf Genehmigung (§ 4 LRG-K) oder die Sanierung (§
12 LRG-K) von Dampfkesselanlagen bzw. Meldungen über die Stillegung oder die
Inanspruchnahme der Restnutzung, ebenso wie die vorgeschriebene jährliche
Emissionserklärung (§10 Abs. 7
LRG - K) dort einzubringen und abzuhandeln waren.
Auf dieser Grundlage konnte ein Bericht gemäß § 13 LRG - K fertiggestellt werden Nach
Herstellung des erforderlichen Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie wird dieser ehestmöglich dem Nationalrat zugeleitet.
Anlagen konnten nicht gescannt werden!!!