4719/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Silhavy und Genossen haben am 8. Oktober 1998 unter

der Nr.4998/3 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Verletzung

des Ansehens des Bundesheeres durch Frau Christine Scherzer” gerichtet. Diese aus

Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich

wie folgt:

Zu 1 und 2:

Das Dienstverhältnis von Frau Christine Scherzer wurde mit Ablauf des 31. März 1998

einverständlich gelöst. Kosten sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung daraus

nicht erwachsen.

Zu 3 und 4:

Nein.

Zu 5:

Die im Sinne der einschlägigen erlaßmäßigen Regelung gewahrte Unterstützung des

genannten Vereines durch das Bundesministerium für Landesverteidigung beschränkte sich

auf die Drucklegung von insgesamt 15.000 Stück Info - Faltprospekten.

Zu 6:

Da im vorliegenden Fall eine "mißbräuchliche Verwendung von Bundesheer - Ausstattung”

nicht nachweisbar ist, besteht keinerlei Veranlassung für diesbezügliche Vorkehrungen.

Zu 7:

Zunächst ist festzuhalten, daß weibliche Zivilbedienstete schon seit Jahrzehnten im

gesamten Ressortbereich, also auch bei der Truppe, Dienst versehen und es bisher zu

keinerlei Unzukömmlichkeiten im Sinne der Fragestellung gekommen ist. Ungeachtet

dessen wurde aber die Öffnung des Bundesheeres für Frauen zum Anlaß für eine Reihe

spezieller Maßnahmen genommen, die eine harmonische Integration der Soldatinnen

gewährleisten sollen. So wurden u.a. die einschlägigen erlaßmäßigen Regelungen

(Verhaltensregeln für Soldaten) neugefaßt und den geänderten Gegebenheiten angepaßt.

Überdies wurden die Angehörigen jener Truppenkörper, bei denen weibliche Soldaten

Dienst versehen, einer besonderen Schulung unterzogen. Nicht zuletzt wurden zusätzliche

organisatorische und bauliche Maßnahmen gesetzt, um die Wahrung der Intimsphäre der

weiblichen Soldaten sicherzustellen.

Zu 8:

71.

Zu 9:

Bis zum 1. Oktober 1998 haben sechs Frauen den Ausbildungsdienst vorzeitig beendet (fünf

durch Austritt ohne Angabe von Gründen und eine wegen Dienstunfähigkeit).