4721/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Kollegen haben am 9. Oktober 1998
unter der Nr. 5046/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
“Tauglichkeit wehrpflichtiger Österreicher" gerichtet. Diese aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Anfragesteller gehen insofern von falschen Prämissen aus, als sie vermeinen, daß die
sog. Wertungsziffem ausschließlicher Maßstab für die Verwendungsfähigkeit von
Wehrpflichtigen sind. Tatsächlich geben Wertungsziffern lediglich über den aktuellen
Gesundheitsstatus Auskunft und bilden daher nur einen von vielen für die Bewertung der
Eignung maßgeblichen Parameter. So ist der Schluß, ein Wehrpflichtiger mit einer hohen
Wertungsziffer sei automatisch für Kampffunktionen geeignet und wäre daher nicht als
Schreiber, Fahrer oder Kanzleigehilfe einzusetzen, ohne Berücksichtigung der anderen Para -
meter (wie z.B. körperliche oder psychische Belastbarkeit, Bildungsniveau etc.) verfehlt.
Zur Frage, für welche konkreten Funktionen ein Wehrpflichtiger im Zuge seines Präsenz -
dienstes am besten geeignet ist, werden Daten aus unterschiedlichsten Bereichen (u.a.
Leistungs -, Gesundheits -, psychologische Daten, Schul - und Berufsausbildung, besondere
Kenntnisse und Fertigkeiten) herangezogen, die im Rahmen des Stellungsverfahrens
ermittelt wurden; diese ergeben das sogenannte IST - Profil. Derzeit gibt es 47 militärische
Grundfunktionen und 22 Grundfunktionen für Funktionssoldaten, die in sogenannten SOLL -
Profilen definiert sind. Der automationsunterstützte Vergleich von IST - und SOLL - Profilen
ergibt demnach, für welche Funktionen
ein Wehrpflichtiger konkret geeignet ist.
Der im vorliegenden Zusammenhang von den Anfragestellern mißverständlich gebrauchte
Begriff “Tauglichkeit” ist von den Begriffen “Dienstfähigkeit” und “Eignung für eine
konkrete Funktion” klar abzugrenzen. So ist unter “Tauglichkeit” nach § 15 WG die
“notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht
kommende Funktion” zu verstehen. Das Wehrgesetz 1990 kennt lediglich drei
Tauglichkeitsstufen, nämlich “Tauglich”, “Vorübergehend untauglich” und “Untauglich”,
wobei die Feststellung ausschließlich den Stellungskommissionen obliegt. Von der
generellen Eignung hängt ab, ob ein Wehrpflichtiger zum Bundesheer einberufen werden
darf Davon ist begrifflich die “Dienstfähigkeit” zu unterscheiden, die ausschlaggebend ist,
ob bzw. inwieweit ein bereits im Bundesheer befindlicher Wehrpflichtiger dienstlich in
Anspruch genommen werden kann. Eine dauernde Dienstunfähigkeit führt zur vorzeitigen
Entlassung aus dem Präsenzdienst (§ 40 Abs. 2 WG).
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die “Richtlinien für die militärische Untersuchung zur Feststellung der Eignung durch die
Stellungskommissionen und der Dienstfähigkeit der Soldaten durch Militärärzte” sind als
Sanitätsdienstbehelf Nr. 11/1997 für das Bundesheer erlassen worden und enthalten
detaillierte Beurteilungshilfen für das Stellungsverfahren und für Dienstfähigkeits -
untersuchungen.
Zu 2:
Die einheitliche Anwendung der vorerwähnten Richtlinien wird durch halbjährliche
Besprechungen der Leiter aller Stellungskommissionen und der leitenden Militärärzte sowie
an Hand von Überprüfungen der Spruchpraxis der Militärkommanden durch die zur
Fachaufsicht berufene Abteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung
gewährleistet. Eine zusätzliche Koordinierungsaufgabe obliegt dem am längsten im Bereich
der Stellungskommissionen tätigen
Arzt.
Zu 3 bis 5:
Nach den mir vorliegenden Unterlagen wurden im Zeitraum 1995 bis 1997 von den
stellungspflichtigen Jahrgängen 1977, 1978 und 1979 im Burgenland 4.099 Wehrpflichtige,
in Kärnten 8.366, Niederösterreich 20.873, Oberösterreich 19.990, Salzburg 7.051, Steier-
mark 16.752, Tirol 7.896, Vorarlberg 4.040 und Wien 13.069 Wehrpflichtige für tauglich
befunden.
Im gleichen Zeitraum wurden von denselben Jahrgängen im Burgenland 257 Wehr -
pflichtige, in Kärnten 415, Niederösterreich 504, Oberösterreich 756, Salzburg 489,
Steiermark 1.318, Tirol 1.468, Vorarlberg 731 und Wien 963 für vorübergehend untauglich
beflinden. Für untauglich wurden im Burgenland 430 Wehrpflichtige, in Kärnten 930,
Niederösterreich 2.029, Oberösterreich 1.749, Salzburg 841, Steiermark 2.066, Tirol 1.502,
Vorarlberg 681 und Wien 1.645 befunden.
Einer Aufschlüsselung nach Wertungsziffern käme - wie schon einleitend erwähnt - keine
Aussagekraft bezüglich der Eignung für eine bestimmte Funktion zu.
Zu 6 bis 8:
Hinsichtlich der Abgrenzung der Begriffe “Tauglichkeit” und “Dienstfähigkeit” verweise
ich auf meine ein leitenden Ausführungen.
Seit Beginn der Umsetzung der Heeresgliederung 1992 sind insgesamt 209.530
Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst eingerückt. Davon wurden 11.747 wegen Dienst -
unfähigkeit vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen. Von diesen wurden 8.950 einer
neuerlichen Stellung unterzogen, wobei 705 für vorübergehend untauglich und 6.566 für
untauglich befunden wurden.
Zu 9 und 10:
Die Wertungsziffer ist nur einer von vielen Parametern für die Eignung und bildet für sich
allein keinen Maßstab für die Zuordnung eines Wehrpflichtigen zu einer konkreten
Funktion. Im übrigen verweise ich auf
meine einleitenden Ausführungen.
Zu 11:
Die Einberufung von Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst erfolgt unter Bedachtnahme
auf das jeweils anläßlich der Stellung erhobene IST - Profil im Zusammenhang mit dem
Bedarf der Truppe an bestimmten Funktionen (SOLL - Profil). Bei dieser Zuordnung werden
nach Möglichkeit auch Wünsche der Wehrpflichtigen, wie insbesondere hinsichtlich
Einberufungsort, - termin, Waffengattung berücksichtigt.
Zu 12 bis 14:
Wie schon einleitend erwähnt, dürfen nur Wehrpflichtige zum Bundesheer einberufen
werden, die die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in
Betracht kommende Funktion besitzen; das sind jene, deren Stellungsbeschluß auf
“Tauglich” lautet. Für die Zuordnung eines Wehrpflichtigen zu einer konkreten Funktion ist
in erster Linie der Vergleich von SOLL - und IST - Profil ausschlaggebend.