4722/AB XX.GP
Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene
schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kier, Partnerinnen und Partner an den
Bundesminister für Inneres vom 8. Oktober1998, Zl. 4997/J - NR!1998, betreffend
“Interpretation der Schubhaftbestimmungen im Fremdengesetz beantworte ich wie
folgt:
Zu Frage 1:
Die Fälle der Anwendung des gelinderen Mittels sind in § 66 des Fremdengesetzes
definiert. Danach kommt das gelindere Mittel nicht in Betracht, wenn Grund zur
Annahme besteht, daß der Zweck der Schubhaft durch Anwendung gelinderer Mittel
nicht erreicht werden kann.
Zu Frage 2:
Nach der Anordnung des § 103 Abs. 1 des Fremdengesetzes sind die Kosten der
Vollziehung der Schubhaft und die Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel
vom Fremden zu ersetzen. Nach der Regelung des § 103 Abs. 2 kommt darüber
hinaus unter gewissen Voraussetzungen der Arbeitgeber eines Fremden als
Kostenträger in Betracht. Grundsätzlich hat nach § 103 Abs. 4 die Kosten der
Vollziehung der Schubhaft und der gelinderen Mittel, die nach den Absätzen 1 und 2
der genannten Bestimmung nicht eingebracht werden können, die
Gebietskörperschaft zu tragen, die den Aufwand der Behörde trägt, welche den
Schubhaftbescheid erlassen hat. Aus dem System der Gesetzesbestimmung ist
abzuleiten, daß die Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel auch Kosten der
Vollziehung der Schubhaft sind (dies ergibt sich aus der Systematik des
1. Absatzes des § 103 des Fremdengesetzes). Diese Kosten fallen somit nicht unter
die in § 103 Abs. 4 genannten
“sonstigen Kosten”, die jedenfalls der Bund trägt.
Es sind nun bei der Anwendung des gelinderen Mittels grundsätzlich mehrere
Vorgangsweisen denkbar: Die eine Vorgangsweise ist die, daß die Behörde von der
Verhängung der Schubhaft absieht und regelmäßige Meldeverpflichtungen auferlegt.
Die zweite Möglichkeit ist die, daß die Behörde von der Schubhaft absieht, wenn der
Fremde eine Unterkunft bezeichnen kann, an der er erreichbar ist. In diesen beiden
Fällen entstehen dem Rechtsträger der Behörde keinerlei Unterbringungskosten und
er ist auch nicht zur Tragung von kosten verpflichtet. Als dritte Alternative käme eine
ausdrückliche Anordnung in Betracht, daß der Fremde in einem Quartier Unterkunft
nimmt, dessen Kosten vom Rechtsträger dieser Behörde bezahlt werden. Das
Gesetz läßt auch diese Möglichkeit zu, wobei es der Behörde obliegen wird, eine
solche Entscheidung im Lichte der ihr zur Verfügung stehenden Budgetmittel zu
treffen.
Zu Frage 3:
Die Ausführungen in der Regierungsvorlage zum Fremdengesetz 1997 sind die
Beschreibung einer tatsächlichen Situation. Es ist denkbar, daß die Kosten der
Unterbringung in der Schubhaft höher sind als die nach der oben dargestellten
dritten Variante von der Behörde aufgrund der von ihr eingegangenen Verpflichtung
übernommenen Kosten.
Zu Frage 4:
Ich darf in diesem Zusammenhang auf die Beantwortung der parlamentarischen
Anfrage Nr. 3866/J verweisen, wo die damals ermittelte Höhe der Schubhaftkosten
dargelegt wird. An diesem Kostenrahmen hat sich seither nichts geändert
Zu Frage 5:
Die Erfahrung zeigt, daß bedauerlicherweise die Zahl jener Personen, die zunächst
nicht in Schubhaft genommen werden, aber auch kein Aufenthaltsrecht in Österreich
haben und die sodann untertauchen bzw. mit der Behörde nicht mehr in Kontakt
treten, relativ hoch ist. Bedauerlicherweise zeigt sich auch immer wieder, daß ein
nicht unbeträchtlicher Prozentsatz von bundesbetreuten Asylwerbern die Unterkunft
von sich aus verläßt und für das weitere Verfahren nicht mehr zur Verfügung steht.
Diese Beispiele zeigen sehr deutlich, daß eine Übernahme der Kosten an sich keine
positive Auswirkung auf die Sicherstellung des Verfahrens hat.
Zu Frage 6:
Ja. Es liegt auf der Hand, daß eine Person, die aufgrund einer behördlichen
Entscheidung Österreich zu verlassen hat, dieser Anordnung eher Rechnung tragen
wird, wenn es für sie keine staatliche Unterstützung gibt, als dann, wenn sie im Fall
ihres Weiterverbleibs in Österreich mit einer vollen staatlichen Versorgung rechnen
kann.
Zu Frage 7:
Diese Frage stellt sich im Rahmen des Fremdengesetzes nicht. Wenn ein Fremder
Österreich zu verlassen hat, ist es die Aufgabe der Behörden, sicherzustellen, daß
der gesetzlich gebotene Zustand herbeigeführt wird.
Zu Frage 8:
Hier dürfte ein Mißverständnis in der Anfragestellung vorliegen: In dem genannten
Schreiben wurde nicht ausgeführt, daß alle Personen, gegen die ein Verfahren zur
Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung eingeleitet wurde,
Österreich verlassen müssen; es wurde vielmehr festgehalten, daß jene Personen,
die aufgrund des Gesetzes Österreich verlassen müssen, nicht zu einem
Weiterverbleib im Inland verhalten werden sollen.