4722/AB XX.GP

 

Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene

schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kier, Partnerinnen und Partner an den

Bundesminister für Inneres vom 8. Oktober1998, Zl. 4997/J - NR!1998, betreffend

“Interpretation der Schubhaftbestimmungen im Fremdengesetz beantworte ich wie

folgt:

Zu Frage 1:

Die Fälle der Anwendung des gelinderen Mittels sind in § 66 des Fremdengesetzes

definiert. Danach kommt das gelindere Mittel nicht in Betracht, wenn Grund zur

Annahme besteht, daß der Zweck der Schubhaft durch Anwendung gelinderer Mittel

nicht erreicht werden kann.

Zu Frage 2:

Nach der Anordnung des § 103 Abs. 1 des Fremdengesetzes sind die Kosten der

Vollziehung der Schubhaft und die Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel

vom Fremden zu ersetzen. Nach der Regelung des § 103 Abs. 2 kommt darüber

hinaus unter gewissen Voraussetzungen der Arbeitgeber eines Fremden als

Kostenträger in Betracht. Grundsätzlich hat nach § 103 Abs. 4 die Kosten der

Vollziehung der Schubhaft und der gelinderen Mittel, die nach den Absätzen 1 und 2

der genannten Bestimmung nicht eingebracht werden können, die

Gebietskörperschaft zu tragen, die den Aufwand der Behörde trägt, welche den

Schubhaftbescheid erlassen hat. Aus dem System der Gesetzesbestimmung ist

abzuleiten, daß die Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel auch Kosten der

Vollziehung der Schubhaft sind (dies ergibt sich aus der Systematik des

1. Absatzes des § 103 des Fremdengesetzes). Diese Kosten fallen somit nicht unter

die in § 103 Abs. 4 genannten “sonstigen Kosten”, die jedenfalls der Bund trägt.

Es sind nun bei der Anwendung des gelinderen Mittels grundsätzlich mehrere

Vorgangsweisen denkbar: Die eine Vorgangsweise ist die, daß die Behörde von der

Verhängung der Schubhaft absieht und regelmäßige Meldeverpflichtungen auferlegt.

Die zweite Möglichkeit ist die, daß die Behörde von der Schubhaft absieht, wenn der

Fremde eine Unterkunft bezeichnen kann, an der er erreichbar ist. In diesen beiden

Fällen entstehen dem Rechtsträger der Behörde keinerlei Unterbringungskosten und

er ist auch nicht zur Tragung von kosten verpflichtet. Als dritte Alternative käme eine

ausdrückliche Anordnung in Betracht, daß der Fremde in einem Quartier Unterkunft

nimmt, dessen Kosten vom Rechtsträger dieser Behörde bezahlt werden. Das

Gesetz läßt auch diese Möglichkeit zu, wobei es der Behörde obliegen wird, eine

solche Entscheidung im Lichte der ihr zur Verfügung stehenden Budgetmittel zu

treffen.

Zu Frage 3:

Die Ausführungen in der Regierungsvorlage zum Fremdengesetz 1997 sind die

Beschreibung einer tatsächlichen Situation. Es ist denkbar, daß die Kosten der

Unterbringung in der Schubhaft höher sind als die nach der oben dargestellten

dritten Variante von der Behörde aufgrund der von ihr eingegangenen Verpflichtung

übernommenen Kosten.

Zu Frage 4:

Ich darf in diesem Zusammenhang auf die Beantwortung der parlamentarischen

Anfrage Nr. 3866/J verweisen, wo die damals ermittelte Höhe der Schubhaftkosten

dargelegt wird. An diesem Kostenrahmen hat sich seither nichts geändert

Zu Frage 5:

Die Erfahrung zeigt, daß bedauerlicherweise die Zahl jener Personen, die zunächst

nicht in Schubhaft genommen werden, aber auch kein Aufenthaltsrecht in Österreich

haben und die sodann untertauchen bzw. mit der Behörde nicht mehr in Kontakt

treten, relativ hoch ist. Bedauerlicherweise zeigt sich auch immer wieder, daß ein

nicht unbeträchtlicher Prozentsatz von bundesbetreuten Asylwerbern die Unterkunft

von sich aus verläßt und für das weitere Verfahren nicht mehr zur Verfügung steht.

Diese Beispiele zeigen sehr deutlich, daß eine Übernahme der Kosten an sich keine

positive Auswirkung auf die Sicherstellung des Verfahrens hat.

Zu Frage 6:

Ja. Es liegt auf der Hand, daß eine Person, die aufgrund einer behördlichen

Entscheidung Österreich zu verlassen hat, dieser Anordnung eher Rechnung tragen

wird, wenn es für sie keine staatliche Unterstützung gibt, als dann, wenn sie im Fall

ihres Weiterverbleibs in Österreich mit einer vollen staatlichen Versorgung rechnen

kann.

Zu Frage 7:

Diese Frage stellt sich im Rahmen des Fremdengesetzes nicht. Wenn ein Fremder

Österreich zu verlassen hat, ist es die Aufgabe der Behörden, sicherzustellen, daß

der gesetzlich gebotene Zustand herbeigeführt wird.

Zu Frage 8:

Hier dürfte ein Mißverständnis in der Anfragestellung vorliegen: In dem genannten

Schreiben wurde nicht ausgeführt, daß alle Personen, gegen die ein Verfahren zur

Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung eingeleitet wurde,

Österreich verlassen müssen; es wurde vielmehr festgehalten, daß jene Personen,

die aufgrund des Gesetzes Österreich verlassen müssen, nicht zu einem

Weiterverbleib im Inland verhalten werden sollen.