4723/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Rasinger und Kollegen haben am 5.11.1993 unter der Nr.
51 34/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Polizeiamtsärzte” an mich
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
“1.) Wie stehen Sie zudem Vorschlag, ausschließlich therapeutisch tätige Ärzte anzustellen, die
nicht weisungsgebunden sind und nicht dem amtsärztlichen Dienst angehören?
2.) Halten Sie es für zweckmäßig, daß der Polizeiamtsarzt die Behandlung “nach hausärztlicher
Art” selbst durchzuführen hat?
3.) Glauben Sie nicht, daß durch den geschilderten Zusammenhang mit der Haftfähigkeit das
Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten beeinträchtigt sein könnte?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Da jede Anstellung derartiger, nur therapeutisch tätiger Ärzte ausschließlich zu Lasten der
bestehenden Planstellen für Amtsärzte gehen könnte, die vorhandenen Amtsärzte aber im
Gegensatz dazu universell einsetzbar sind, werde ich dem Vorschlag derzeit nicht nähertreten.
Für den Bereich der Gutachtenserstellung - und um eine solche handelt es sich bei der
medizinischen Beurteilung der Haftfähigkeit - ist eine inhaltliche Weisungserteilung von der
Natur der Sache her auch bei den Amtsärzten ohnehin nicht möglich; darüber hinausgehend ist
ansonsten gerade die Weisungsgebundenheit ein grundsätzliches Merkmal im Bereich der
gesamten staatlichen Verwaltung.
Zu Frage 2:
Ja. Im Zusammenhang mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen ist aus § 54 Abs. 1 VStG, wonach
eine solche Strafe lediglich an geisteskranken oder körperlich schwer kranken Personen nicht
vollzogen werden darf, ableitbar, daß ein Vollzug von Freiheitsstrafen an körperlich lediglich
leicht erkrankten Personen jedenfalls zu den gesetzlichen Aufgaben der Vollzugsbehörden
gehört. Auch § 10 der in Entsprechung des § 53c Abs.6 VStG erlassenen Polizeigefangenenhaus -
Hausordnung, BGBI. Nr. 566/l98S, sieht eine gewisse ärztliche Betreuung der Häftlinge
zwingend vor. Daß eine in diesem Zusammenhang nötige Heilbehandlung (im Umfang etwa wie
in der Preis eines Arztes für Allgemeinmedizin) von dem am Ort vorhandenen Polizeiarzt
vorgenommen wird, halte ich für durchaus zweckmäßig. Hiebei werden die Polizeiärzte bereits
in recht ansehnlichem Umfang von Polizeisanitätern unterstützt.
Zu Frage 3:
Eine derartige Beeinträchtigung sehe ich nicht, wenngleich natürlich nicht von einem solchen
Vertrauensverhältnis wie zwischen Privatpatienten und Vertrauensarzt ausgegangen werden
kann. Dies wäre aber in der Haft auch bei anderen angestellten Ärzten kaum möglich.