4723/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Rasinger und Kollegen haben am 5.11.1993 unter der Nr.

51 34/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Polizeiamtsärzte” an mich

gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

“1.) Wie stehen Sie zudem Vorschlag, ausschließlich therapeutisch tätige Ärzte anzustellen, die

nicht weisungsgebunden sind und nicht dem amtsärztlichen Dienst angehören?

2.) Halten Sie es für zweckmäßig, daß der Polizeiamtsarzt die Behandlung “nach hausärztlicher

Art” selbst durchzuführen hat?

3.) Glauben Sie nicht, daß durch den geschilderten Zusammenhang mit der Haftfähigkeit das

Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten beeinträchtigt sein könnte?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Da jede Anstellung derartiger, nur therapeutisch tätiger Ärzte ausschließlich zu Lasten der

bestehenden Planstellen für Amtsärzte gehen könnte, die vorhandenen Amtsärzte aber im

Gegensatz dazu universell einsetzbar sind, werde ich dem Vorschlag derzeit nicht nähertreten.

Für den Bereich der Gutachtenserstellung - und um eine solche handelt es sich bei der

medizinischen Beurteilung der Haftfähigkeit - ist eine inhaltliche Weisungserteilung von der

Natur der Sache her auch bei den Amtsärzten ohnehin nicht möglich; darüber hinausgehend ist

ansonsten gerade die Weisungsgebundenheit ein grundsätzliches Merkmal im Bereich der

gesamten staatlichen Verwaltung.

Zu Frage 2:

Ja. Im Zusammenhang mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen ist aus § 54 Abs. 1 VStG, wonach

eine solche Strafe lediglich an geisteskranken oder körperlich schwer kranken Personen nicht

vollzogen werden darf, ableitbar, daß ein Vollzug von Freiheitsstrafen an körperlich lediglich

leicht erkrankten Personen jedenfalls zu den gesetzlichen Aufgaben der Vollzugsbehörden

gehört. Auch § 10 der in Entsprechung des § 53c Abs.6 VStG erlassenen Polizeigefangenenhaus -

Hausordnung, BGBI. Nr. 566/l98S, sieht eine gewisse ärztliche Betreuung der Häftlinge

zwingend vor. Daß eine in diesem Zusammenhang nötige Heilbehandlung (im Umfang etwa wie

in der Preis eines Arztes für Allgemeinmedizin) von dem am Ort vorhandenen Polizeiarzt

vorgenommen wird, halte ich für durchaus zweckmäßig. Hiebei werden die Polizeiärzte bereits

in recht ansehnlichem Umfang von Polizeisanitätern unterstützt.

Zu Frage 3:

Eine derartige Beeinträchtigung sehe ich nicht, wenngleich natürlich nicht von einem solchen

Vertrauensverhältnis wie zwischen Privatpatienten und Vertrauensarzt ausgegangen werden

kann. Dies wäre aber in der Haft auch bei anderen angestellten Ärzten kaum möglich.