4724/AB XX.GP
Antwort zu Frage 1:
In der Beilage wird die Richtlinie zur Regelung von Vorlehren (Vorlehrerichtlinie)
übermittelt.
Richtlinie
zur Regelung von Vorlehren
(Vorlehrerichtlinie)
13.10.1998
Gültig ab. 13. Oktober 1998
Erstellt von: BGS/Buchinger, Hofstätter, Rosenthal
GZ: B.G.S/B/O/1002/1998
Numerierung: BIQ/01 -1998
Dokumentation: Vorlehre
INHALT:
1 . Regelungsgegenstand : ...............................................................................................................3
2. Adressaten der Regelungen : .......................................................................................................3
3. Arbeitsmarktpolitisches Ziel: ......................................................................................................3
4. Personenkreis, der für eine Vorlehre in Frage kommt:................................................................4
5. Betriebe und Einrichtungen, die für eine Vorlehre in Frage kommen:........................................5
6. Sozial - und berufspädagogische Betreuung während der Vorlehre:..........................................6
7. Förderung von Vorlehreverhältnissen:.................................................................................. ......6
8. Inkrafttreten/Außerkrafttreten. ....................................................................................................7
9. Bestimmungen betreffend Einführungsbericht und laufende Qualitätssicherung:......................7
10. Kostenschätzung........................................................................................................................7
11. Erläuterungen:...........................................................................................................................8
11.1 Zu Punkt 4:..............................................................................................................................8
11.2 Zu Punkt 5:..............................................................................................................................9
11.3 Zu Punkt 6:..............................................................................................................................9
11.4 Zu Punkt
7:..............................................................................................................................9
Gemäß § 8b Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBI.Nr. 142/1969 in der Fassung
BGBI. 1 Nr.100/1998, sowie aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates des
Arbeitsmarkt service Österreich vom 13.10.1998 ergeht nachstehende
RICHTLINIE
zur Regelung von Vorlehren
(Vorlehrerichtlinie)
1. Regelungsgegenstand:
Diese Richtlinie regelt
• die Definition des Kreises von Jugendlichen, die zu einer Vorlehre zugelassen werden,
• die Auswahl geeigneter Ausbildungsbetriebe und - Einrichtungen,
• die berufs - und sozialpädagogische Förderung von Jugendlichen während der Vorlehre
durch das Arbeitsmarktservice sowie
• die Gewährung von Beihilfen des Arbeitsmarktservice für Vorlehreverhältnisse.
2. Adressaten der Regelungen:
Die Regelungen dieser Richtlinie richten sich, was die Bestimmungen der Punkte 4.1 und 5.1.
betrifft, direkt an Betriebe, Einrichtungen und Jugendliche, die sich für eine Vorlehre
interessieren. Die übrigen Bestimmungen richten sich an die regionalen Geschäftsstellen und
Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice.
3. Arbeitsmarktpolitisches Ziel:
Die Vorlehre ist eine Ausbildungsmöglichkeit flir benachteiligte Jugendliche, die wenig
Aussichten auf eine erfolgreiche Aufnahme eines Lehrverhältnisses haben. Die Vorlehre soll die
Eingliederung dieser Jugendlichen in das Berufsleben verbessern, indem die Aufnahme in ein
Regellehrverhältnis vorbereitet und erleichtert wird. Die Vorlehre beinhaltet die Vermittlung
der Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes über einen Zeitraum von maximal
2 Jahren. Der Eintritt in eine Vorlehre ist
bis spätestens 31. Dezember 2000 möglich.
4. Personenkreis, der für eine Vorlehre in Frage
kommt:
4.1 Für eine Vorlehre gemäß § 8b Berufsausbildungsgesetz kommen Jugendliche in Frage,
4.1.1 die zu Beginn der Vorlehre das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aus
einem der folgenden in der Person gelegenen Gründen für eine Lehrlingsausbildung als
(noch) nicht geeignet erachtet werden:
4.1.1.1 der/die Jugendliche hat kein positives Zeugnis der 4. Hauptschulklasse;
4.1.1.2 der/die Jugendliche hat seine/ihre Schulpflicht in einer Sonderschule oder in einer
Hauptschule nach dem Lehrplan einer Sonderschule erfüllt.
4.2 Soferne nicht eine Beihilfe nach Z 7.1.1 in Anspruch genommen wird, bestätigt die
zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor Abschluß des
Vertrages auf Anfrage des Ausbildungsbetriebes oder der/des Jugendlichen die
Zugehörigkeit zum Personenkreis
gemäß Z 4.1.
5. Betriebe und Einrichtungen, die für eine
Vorlehre in Frage kommen
5.1 Als Ausbildungsbetriebe für eine Vorlehre in einem bestimmten Lehrberuf kommen alle
Betriebe und Einrichtungen in Frage,
5.1.1 die über eine Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen in diesem Lehrberuf
verfügen oder
5.1.2 für die der jeweilige Landes - Berufsausbildungsbeirat (LAB AB) gutachterlich feststellt,
daß sie alle Voraussetzungen erfüllen, Jugendlichen die Fähigkeiten und Kenntnisse zu
vermitteln, die nach den Vorschriften des Berufsausbildungsgesetzes im ersten Lehrjahr
einer Lehrlingsausbildung in diesem Beruf vorgesehen sind.
5.2 Lehrbetriebe: Von Betrieben und Einrichtungen, die über die Lehrberechtigung
verfügen, haben die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Aufträge zur Vermittlung
von Jugendlichen zum Zwecke einer Vorlehre ohne weiteres entgegenzunehmen und zu
bearbeiten.
5.3 Nicht - Lehrbetriebe: Betriebe oder Einrichtungen, die über keine entsprechende
Lehrberechtigung verfügen, benötigen ein positives Gutachten des jeweiligen Landes -
Berufsausbildungsbeirates (LABAB), das bestätigt, daß sie die Bildungsinhalte des
ersten Lehrjahres eines bestimmten Lehrberufes im Rahmen einer Vorlehre vermitteln
können. Dieses Gutachten ist dem Arbeitsmarktservice bei Erteilung des
Vermittlungsauftrages vorzulegen.
5.4 Auf die Vermittlung eines/einer bestimmten Jugendlichen in ein Vorlehreverhältnis und
auf die Vermittlung einer bestimmten Ausbildungsstelle für eine Vorlehre besteht kein
Rechtsanspruch.
6. Sozial - und berufspädagogische Betreuung
während der Vorlehre:
Die Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, nach den Bestimmungen
des § 32 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz, BGBI.Nr. 313/1994, Vorsorge zu treffen, daß
Jugendliche, die sich in einem Vorlehreverhältnis befinden, sowie ihre Ausbildungsbetriebe,
während der Zeit der Vorlehre im Wege einer Arbeitsassistenz sozial - und berufspädagogisch
betreut werden. Die Betreuung ist im Einvernehmen mit dem Betrieb so auszurichten, daß
einerseits alle Chancen genutzt werden, für den/die Jugendlichem eine weiterführende
Berufsausbildung sicherzustellen, andererseits die betrieblichen Abläufe nicht wesentlich
gestört werden.
7. Förderung von Vorlehreverhältnissen:
7.1 Die Richtlinie über die Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach dem
Berufsausbildungsgesetz durch das Arbeitsmarktservice ist in der jeweils gültigen
Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
7.1.1 Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die Begründung des
Vorlehreverhältnisses als Ergebnis eines vorangehenden Beratungs - und
Betreuungsvorganges sowohl zwischen dem/der Jugendlichen und dem
Arbeitsmarktservice abgesprochen als auch die wesentlichen Förderungsbedingungen
zwischen Arbeitsmarktservice und Betrieb/Einrichtung vorweg abgeklärt wurden;
7.1.2 Jugendliche, die gemäß Punkt 4.1. für eine Vorlehre in Frage kommen, gehören zum
förderbaren Personenkreis;
7.1.3 bezüglich Höhe und Dauer der Beihilfe ist das gesamte Vorlehreverhältnis (2 Jahre)
dem 1. Lehrjahr gleichzuhalten;
7.2 Auf die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Vorlehreverhältnissen besteht
kein Rechtsanspruch.
8. Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Richtlinie wird mit 13. Oktober 1998 in Kraft gesetzt und tritt gemäß der im
entsprechenden Gesetz (§ 8b Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBI.Nr. 142/1969 in der
Fassung BGBI. 1 Nr.100/1998) festgelegten Frist mit Ablauf des 31 Dezember 2002 außer
Kraft
9. Bestimmungen betreffend Einführungsbericht
und laufende Qualitätssicherung
Für diese Richtlinie ist eine Einführungsphase von 6 Monaten ab Inkrafttreten vorgesehen. Der
Einführungsbericht ist von den Landesorganisationen spätestens vier Wochen nach der
Einlührungsphase (somit bis 31.05.1999) an die Bundesgeschäftsstelle/Abteilung 13 zu
übermitteln.
Um die laufende Qualitätssicherung zu gewährleisten, sind die Landesgeschäftsstellen
verpflichtet, bei Anwendungsproblemen und/oder Nichtanwendbarkeit der Richtlinie den
Erfahrungsbericht an die Bundesgeschäftsstelle/Abteilung 13 bis spätestens 31.12.1999,
31.12.2000,... zu übermitteln. Die Fachabteilung verpflichtet sich, diese Rückmeldungen bis
28.02. des darauffolgenden Jahres auszuwerten und dem Vorstand des AMS Österreich zur
Festlegung des weiteren Procederes (Rückmeldung an Landesorganisationen) vorzulegen.
Die Evaluierung der Vorlehre ist vorzusehen. Es wird auch ein Bericht über langzeitarbeitslose
Jugendliche (Vormerkungsdauer: 12 Monate und länger) vorgelegt, der eine Analyse über die
Gründe der Langzeitarbeitslosigkeit beinhaltet.
10. Kostenschätzung
Die Schätzung der externen Kosten des Arbeitsmarktservice zur Vorlehre geht von folgenden
Schätzparametern aus:
Gesamt - Personenkreis pro Jahr: ca. 2.400 Jugendliche (Maximum)
davon pro Jahr: ca. 500 Jugendliche
Förderungsbedarf
pro Vorlehreverhältnis: ca ATS 48.000,-- pro Jahr
Kosten für
Arbeitsassistenz: ca. 20 Stunden pro Jahr und Person à ATS 600,-- pro Stunde
das sind ca. ATS 12.000,-- pro Jahr
1999: ATS 30 Mio (ECU 2,2 Mio) für 500 Jugendliche
2000: ATS 60 Mio (ECU 4,4 Mio) für 1000 Jugendliche
2001: ATS 60 Mio (ECU 4,4 Mio) für 1000 Jugendliche
2002: ATS 30 Mio (ECU 2,2 Mio) für 500
Jugendliche
11. Erläuterungen:
Mit Bundesgesetzblatt I Nr.100/1998 wurde die Möglichkeit einer Vorlehre ins
Berufsausbildungsgesetz aufgenommen. Die Vorlehre ist eine Ausbildungsmöglichkeit flir
benachteiligte Jugendliche, die wenig Chancen auf eine erfolgreiche Aufnahme eines
Lehrverhältnisses haben. Die Vorlehre soll nicht nur für ein späteres Arbeitsverhältnis
qualifizieren, sondern wesentlich auch der Erleichterung der Aufnahme in ein
Regellehrverhältnis dienen.
Das Arbeitsmarktservice hat durch Richtlinie den in Frage kommenden Personenkreis zu
definieren und die Jugendlichen in Vorlehreverhältnissen allenfalls zu fördern.
11.1 Zu Punkt 4:
Punkt 4.1 Definition des Personenkreises:
Punkt 4.1 der Richtlinie legt den in Frage kommenden Personenkreis fest. Die verschiedenen
Bedingungen, unter denen eine Vorlehre zulässig ist, sind dabei eindeutig nach objektiven
Merkmalen beschrieben. Da die Regelungen unmittelbar für Dritte (für Ausbildungsbetriebe
und für Auszubildende) wirksam werden, kann den Geschäftsstellen des AMS entgegen der
sonstigen Unternehmenskultur kein Ermessen eingeräumt werden, da dies ein
hoheitsrechtliches Verfahren bewirken würde.
Die Tatbestände wurden mit den BerufsausbildungsexpertInnen der beruflichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestimmt.
4.1.1.1 Negativer Abschluß der Pflichtschule:
Ein negativer Abschluß der Pflichtschule liegt vor, wenn
• das 9. Schuljahr in einer 3. Klasse Hauptschule oder AHS absolviert wurde (gleichgültig mit
welchem Abschluß)
oder
• das 9. Schuljahr in einer 4. Klasse Hauptschule oder AHS absolviert und negativ
abgeschlossen wurde (mindestens ein “nicht genügend” in einem Pflichtgegenstand)
oder
die Polytechnische Schule negativ abgeschlossen wurde und auch kein positiver Abschluß
der 8. Schulstufe vorliegt
(Achtung: Der positive Abschluß der Polytechnischen Schule gilt nur dann als positiver
Abschluß der 8. Schulstufe der Hauptschule, wenn auch ein positiver Abschluß der
7. Schulstufe vorliegt!).
4.2 Bestätigung über die Erfüllung/Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen für
die Vorlehre (festgelegt in 4.1.1, 4.1.1.1 und 4.1.1.2):
Die regionalen Geschäftsstellen des AMS sind verpflichtet, über das Vorliegen der Tatbestände
des Punktes 4.1. dem Ausbildungsbetrieb oder dem/der Jugendlichen eine Bescheinigung
auszustellen. Der Ausbildungsbetrieb braucht die Bescheinigung für die Eintragung des
Vorlehreverhältnis bei der vertragsprotokollierenden Stelle (Lehrlingsstelle). Andernfalls hätte
die protokollierende Stelle selbst zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für eine Vorlehre
vorliegen.
Die Bescheinigung lautet: “Der/Die
Jugendliche kommt für eine Vorlehre in Frage.”
11.2 Zu Punkt 5:
Punkt 5.1. regelt, welche Betriebe und Einrichtungen für eine Vorlehre in Frage kommen.
Laut § 8b Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz sind das alle Betriebe und Einrichtungen, die über
eine Lehrberechtigung für den betreffenden Lehrberuf verfügen, darüber hinaus solche Betriebe
und Einrichtungen, denen das AMS einem Jugendliche/n für eine Vorlehre vermittelt hat. Da
die Vorlehre jedoch gemäß § 8b Abs. 2 den Ausbildungsinhalt des 1. Lehrjahres in einem
bestimmten Lehrberuf zum Gegenstand hat, kommen nur solche Betriebe in Frage, die die für
das 1. Lehrjahr jeweils vorgesehenen Ausbildungsinhalte abdecken können. Die letztgenannte
Voraussetzung kann jedoch nicht vom AMS überprüft werden; es braucht die Mitwirkung des
jeweiligen Landes - Berufsausbildungsbeirates (LABAB).
Punkt 5.4. stellt klar, daß auf die Vermittlung eines/einer bestimmten Jugendlichen oder einer
bestimmten Ausbildungsstelle kein Rechtsanspruch besteht. Diese Regel stützt sich auf
§ 10, lit. 1) AMFG und soll sicherstellen, daß § 8b Abs. 5 nicht in einen solchen
Rechtsanspruch umgedeutet wird.
11.3 Zu Punkt 6:
Punkt 6 verpflichtet die Landesorganisationen des AMS, Arbeitsassistenz für Vorlehrlinge zu
organisieren. Diese Arbeitsassistenz ist notwendig, um möglichst viele Jugendliche aus der
überaus schwierigen Zielgruppe in eine weiterflihrende Lehrlingsausbildung überzuführen,
damit die Vorlehre nicht zur Sackgasse wird.
Wenn Betriebe am freien Arbeitsmarkt Vorlehrverträge abschließen und keine Förderung
durch das Arbeitsmarktservice beanspruchen, legen sie den Vorlehrvertrag der Lehrlingsstelle
vor. Die Lehrlingsstelle überprüft, ob der Vorlehrvertrag den gesetzlichen Bestimmungen
(Personenkreis! und Lehrberechtigung bzw. Vorlehrberechtigung/LAB AB—Gutachten)
entspricht und sendet innerhalb von 4 Wochen eine Kopie des Vorlehre-Vertrages dem
Arbeitsmarktservice zur Kenntnisnahme.
Auch diese Jugendlichen sind im Wege der Arbeitsassistenz vom Arbeitsmarktservice zu
betreuen.
11.4 Zu Punkt 7:
Punkt 7.1.1 (Förderungsvoraussetzung: Beratungsgespräch mit Jugendlichen und
Betrieb/Einrichtung):
Das Beratungsgespräch mit Jugendlichen beinhaltet
— Aufklärung über Möglichkeiten, eine Lehrstelle zu finden
— Aufklärung über Vorlehre und anschließende Möglichkeiten einer Lehrlingsausbildung
(Übertritt in das erste bzw. zweite Lehrjahr)
— Ziel, Zweck und Inhalt von sozial - und berufspädagogischer Betreuung während der
Vorlehre
Die Vorabklärung mit dem Betrieb soll auch die Möglichkeiten der sozial- und
berufspädagogischen Betreuung am Arbeitsplatz beinhalten.
Punkt 7 regelt die Förderung von Vorlehreverhältnissen. Dabei wird klargestellt, daß alle
Jugendlichen in einer Vorlehre zum
förderbaren Personenkreis zählen.
Tritt ein/eine Jugendliche/r vorzeitig in ein Regellehrverhältnis über, gilt die Richtlinie über die
Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach dem Berufsausbildungsgesetz. Die Zeitdauer
einer eventuellen Förderung für das 1. Lehrjahr verkürzt sich um die Anrechnungszeit aus der
Vorlehre. Die Bestimmungen sind deshalb so allgemein zu halten, weil aufgrund der
unterschiedlichen Lage auf dem Lehrstellenmarkt in den verschiedenen Bundesländern
verschiedene Beihilfensätze zur Anwendung gelangen. Die Förderung weiterer Lehrjahre über
das 1. Lehrjahr hinaus ist überhaupt in die Entscheidungsbefugnis der Landesdirektorien
gegeben. Abschließend wird im Hinblick auf die Öffentlichkeit der Vorlehrerichtlinie
klargestellt, daß auf Beihilfen des AMS kein Rechtsanspruch besteht.
Anrechnung der Lehrzeit des Vorlehreverhältnisse auf die Lehrzeit eines nachfolgenden
Regellehrverhältnisses:
GESETZLICHE REGELUNG (§Sb Abs.3-5 BAG; BGBI. II 100/1998):
|
absolviert: |
Wechsel in Regel- Lehrverhältnis in... |
Anrechnung auf Lehrzeit: |
|
1. vollständig absolvierte Ausbildung in einer Vorlehre*) |
entsprechenden Lehrberuf oder verwandten Lehrberuf |
6 Monate aber: Lehrberechtigter und Lehrling können volle Anrechnung vereinbaren! (Siehe §13Abs.2lit.1BAG) |
|
2. nicht vollständig absolvierte Vorlehrzeit, aber zumindest 6Monate |
entsprechenden Lehrberuf oder verwandten Lehrberuf |
ein Viertel der zurückgelegten Vorlehrzeit aber: Lehrberechtigter und Lehrling können volle Anrechnung vereinbaren! (Siehe § 13 Abs. 2 lii. i BAG) |
|
3. erfolgreichzurückgelegte oder abgeschlossene Berufsschulzeit im Rahmen der Vorlehre |
entsprechenden Lehrberuf oder verwandten Lehrberuf |
voll |
*) § 8b Abs. 2 BAG: “Die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres sind in höchstens zwei Jahren zu
vermitteln.”
ANRECHNUNGS - MODALITÄTEN:
Dic Anrechnungskompetenz liegt bei der LEHRLINGSSTELLE
Die Anrechnung von Ausbildungszeiten erfolgt grundsätzlich durch die Lehrlingsstelle im
Zusammenhang mit der Eintragung eines Lehrvertrages. Achtung: Die Lehrvertragsparteien müssen der
Lehrlingsstelle mitteilen, daß anrechenbare Ausbildungszeiten vorliegen!
Zu prüfende Anrechnungsvoraussetzungen:
1. Wird das der Vorlehre folgende Lehrverhältnis in einem entsprechendenLehrberuf odereinem
verwandtenLehrberuf eingegangen?
Wenn ja: Siehe die folgenden Punkte!
Wenn nicht: Keinerlei Anrechnung! (Weder Vorlehre - Zeiten noch erfolgreich
zurückgelegte/abgeschlossene Berufsschulzeiten, außer eventuell erfolgreich absolvierte
allgemeinbildende Fächer in der
Berufsschule)
2. Liegt eine “erfolgreich zurückgelegte oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsschulzeit vor?
Wenn ja: volle Anrechnung auf Lehr - und Berufsschulzeit im entsprechenden oder verwandten
Lehrberuf
Wenn nicht: Keine Anrechnung der Berufsschulzeit auf Lehr - und Berufsschulzeit!
3. Wie lange ist die Dauer der Vorlehrzeit (einschließlich Berufsschulzeit)?
Weniger als 6 Monate: Keine Anrechnung
Mindestens 6 Monate aber weniger als 12Monate: ein Viertel der zurückgelegten Zeit
Mindestens 12 Monate höchstens 24 Monate: 6 Monate
4. Liegt eine Vereinbarung zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling (oder dessen gesetzlichem
Vertreter) hinsichtlich einer vollen Anrechnung der absolvierten Ausbildungszeit in der Vorlehre
vor?
Wennja: volle Anrechnung der gesamten absolvierten Vorlehre-Zeit
11.5 Zu Punkt 9:
Innerhalb der Qualitätssicherung wird seitens der BGS auch eine Evaluation der Vorlehre
vorgesehen. Die Evaluation bezieht sich auf die Gruppe der Vorlehrlinge und auf die Gruppe
der langzeitarbeitslosen Jugendlichen, hier interessiert insbesondere, ob auch für diese
Jugendlichen ein Angebot an Vorlehrplätzen sinnvoll erscheint.