4724/AB XX.GP

 

Antwort zu Frage 1:

In der Beilage wird die Richtlinie zur Regelung von Vorlehren (Vorlehrerichtlinie)

übermittelt.

Richtlinie

zur Regelung von Vorlehren

(Vorlehrerichtlinie)

13.10.1998

 

 

Gültig ab. 13. Oktober 1998

Erstellt von: BGS/Buchinger, Hofstätter, Rosenthal

GZ: B.G.S/B/O/1002/1998

Numerierung: BIQ/01 -1998

Dokumentation: Vorlehre

INHALT:

1 . Regelungsgegenstand : ...............................................................................................................3

2. Adressaten der Regelungen : .......................................................................................................3

3. Arbeitsmarktpolitisches Ziel: ......................................................................................................3

4. Personenkreis, der für eine Vorlehre in Frage kommt:................................................................4

5. Betriebe und Einrichtungen, die für eine Vorlehre in Frage kommen:........................................5

6. Sozial -  und berufspädagogische Betreuung während der Vorlehre:..........................................6

7. Förderung von Vorlehreverhältnissen:.................................................................................. ......6

8. Inkrafttreten/Außerkrafttreten. ....................................................................................................7

9. Bestimmungen betreffend Einführungsbericht und laufende Qualitätssicherung:......................7

10. Kostenschätzung........................................................................................................................7

11. Erläuterungen:...........................................................................................................................8

11.1 Zu Punkt 4:..............................................................................................................................8

11.2 Zu Punkt 5:..............................................................................................................................9

11.3 Zu Punkt 6:..............................................................................................................................9

11.4 Zu Punkt 7:..............................................................................................................................9

Gemäß § 8b Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBI.Nr. 142/1969 in der Fassung

BGBI. 1 Nr.100/1998, sowie aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates des

Arbeitsmarkt service Österreich vom 13.10.1998 ergeht nachstehende

RICHTLINIE

zur Regelung von Vorlehren

(Vorlehrerichtlinie)

1. Regelungsgegenstand:

Diese Richtlinie regelt

• die Definition des Kreises von Jugendlichen, die zu einer Vorlehre zugelassen werden,

• die Auswahl geeigneter Ausbildungsbetriebe und - Einrichtungen,

• die berufs - und sozialpädagogische Förderung von Jugendlichen während der Vorlehre

durch das Arbeitsmarktservice sowie

• die Gewährung von Beihilfen des Arbeitsmarktservice für Vorlehreverhältnisse.

2. Adressaten der Regelungen:

Die Regelungen dieser Richtlinie richten sich, was die Bestimmungen der Punkte 4.1 und 5.1.

betrifft, direkt an Betriebe, Einrichtungen und Jugendliche, die sich für eine Vorlehre

interessieren. Die übrigen Bestimmungen richten sich an die regionalen Geschäftsstellen und

Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice.

3. Arbeitsmarktpolitisches Ziel:

Die Vorlehre ist eine Ausbildungsmöglichkeit flir benachteiligte Jugendliche, die wenig

Aussichten auf eine erfolgreiche Aufnahme eines Lehrverhältnisses haben. Die Vorlehre soll die

Eingliederung dieser Jugendlichen in das Berufsleben verbessern, indem die Aufnahme in ein

Regellehrverhältnis vorbereitet und erleichtert wird. Die Vorlehre beinhaltet die Vermittlung

der Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes über einen Zeitraum von maximal

2 Jahren. Der Eintritt in eine Vorlehre ist bis spätestens 31. Dezember 2000 möglich.

4. Personenkreis, der für eine Vorlehre in Frage

kommt:

4.1 Für eine Vorlehre gemäß § 8b Berufsausbildungsgesetz kommen Jugendliche in Frage,

4.1.1 die zu Beginn der Vorlehre das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aus

einem der folgenden in der Person gelegenen Gründen für eine Lehrlingsausbildung als

(noch) nicht geeignet erachtet werden:

4.1.1.1 der/die Jugendliche hat kein positives Zeugnis der 4. Hauptschulklasse;

4.1.1.2 der/die Jugendliche hat seine/ihre Schulpflicht in einer Sonderschule oder in einer

Hauptschule nach dem Lehrplan einer Sonderschule erfüllt.

4.2 Soferne nicht eine Beihilfe nach Z 7.1.1 in Anspruch genommen wird, bestätigt die

zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor Abschluß des

Vertrages auf Anfrage des Ausbildungsbetriebes oder der/des Jugendlichen die

Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß Z 4.1.

5. Betriebe und Einrichtungen, die für eine

Vorlehre in Frage kommen

5.1 Als Ausbildungsbetriebe für eine Vorlehre in einem bestimmten Lehrberuf kommen alle

Betriebe und Einrichtungen in Frage,

5.1.1 die über eine Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen in diesem Lehrberuf

verfügen oder

5.1.2 für die der jeweilige Landes - Berufsausbildungsbeirat (LAB AB) gutachterlich feststellt,

daß sie alle Voraussetzungen erfüllen, Jugendlichen die Fähigkeiten und Kenntnisse zu

vermitteln, die nach den Vorschriften des Berufsausbildungsgesetzes im ersten Lehrjahr

einer Lehrlingsausbildung in diesem Beruf vorgesehen sind.

5.2 Lehrbetriebe: Von Betrieben und Einrichtungen, die über die Lehrberechtigung

verfügen, haben die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Aufträge zur Vermittlung

von Jugendlichen zum Zwecke einer Vorlehre ohne weiteres entgegenzunehmen und zu

bearbeiten.

5.3 Nicht - Lehrbetriebe: Betriebe oder Einrichtungen, die über keine entsprechende

Lehrberechtigung verfügen, benötigen ein positives Gutachten des jeweiligen Landes -

Berufsausbildungsbeirates (LABAB), das bestätigt, daß sie die Bildungsinhalte des

ersten Lehrjahres eines bestimmten Lehrberufes im Rahmen einer Vorlehre vermitteln

können. Dieses Gutachten ist dem Arbeitsmarktservice bei Erteilung des

Vermittlungsauftrages vorzulegen.

5.4 Auf die Vermittlung eines/einer bestimmten Jugendlichen in ein Vorlehreverhältnis und

auf die Vermittlung einer bestimmten Ausbildungsstelle für eine Vorlehre besteht kein

Rechtsanspruch.

6. Sozial - und berufspädagogische Betreuung

während der Vorlehre:

Die Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, nach den Bestimmungen

des § 32 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz, BGBI.Nr. 313/1994, Vorsorge zu treffen, daß

Jugendliche, die sich in einem Vorlehreverhältnis befinden, sowie ihre Ausbildungsbetriebe,

während der Zeit der Vorlehre im Wege einer Arbeitsassistenz sozial - und berufspädagogisch

betreut werden. Die Betreuung ist im Einvernehmen mit dem Betrieb so auszurichten, daß

einerseits alle Chancen genutzt werden, für den/die Jugendlichem eine weiterführende

Berufsausbildung sicherzustellen, andererseits die betrieblichen Abläufe nicht wesentlich

gestört werden.

7. Förderung von Vorlehreverhältnissen:

7.1 Die Richtlinie über die Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach dem

Berufsausbildungsgesetz durch das Arbeitsmarktservice ist in der jeweils gültigen

Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

7.1.1 Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die Begründung des

Vorlehreverhältnisses als Ergebnis eines vorangehenden Beratungs - und

Betreuungsvorganges sowohl zwischen dem/der Jugendlichen und dem

Arbeitsmarktservice abgesprochen als auch die wesentlichen Förderungsbedingungen

zwischen Arbeitsmarktservice und Betrieb/Einrichtung vorweg abgeklärt wurden;

7.1.2 Jugendliche, die gemäß Punkt 4.1. für eine Vorlehre in Frage kommen, gehören zum

förderbaren Personenkreis;

7.1.3 bezüglich Höhe und Dauer der Beihilfe ist das gesamte Vorlehreverhältnis (2 Jahre)

dem 1. Lehrjahr gleichzuhalten;

7.2 Auf die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Vorlehreverhältnissen besteht

kein Rechtsanspruch.

8. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinie wird mit 13. Oktober 1998 in Kraft gesetzt und tritt gemäß der im

entsprechenden Gesetz (§ 8b Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBI.Nr. 142/1969 in der

Fassung BGBI. 1 Nr.100/1998) festgelegten Frist mit Ablauf des 31 Dezember 2002 außer

Kraft

9. Bestimmungen betreffend Einführungsbericht

und laufende Qualitätssicherung

Für diese Richtlinie ist eine Einführungsphase von 6 Monaten ab Inkrafttreten vorgesehen. Der

Einführungsbericht ist von den Landesorganisationen spätestens vier Wochen nach der

Einlührungsphase (somit bis 31.05.1999) an die Bundesgeschäftsstelle/Abteilung 13 zu

übermitteln.

Um die laufende Qualitätssicherung zu gewährleisten, sind die Landesgeschäftsstellen

verpflichtet, bei Anwendungsproblemen und/oder Nichtanwendbarkeit der Richtlinie den

Erfahrungsbericht an die Bundesgeschäftsstelle/Abteilung 13 bis spätestens 31.12.1999,

31.12.2000,... zu übermitteln. Die Fachabteilung verpflichtet sich, diese Rückmeldungen bis

28.02. des darauffolgenden Jahres auszuwerten und dem Vorstand des AMS Österreich zur

Festlegung des weiteren Procederes (Rückmeldung an Landesorganisationen) vorzulegen.

Die Evaluierung der Vorlehre ist vorzusehen. Es wird auch ein Bericht über langzeitarbeitslose

Jugendliche (Vormerkungsdauer: 12 Monate und länger) vorgelegt, der eine Analyse über die

Gründe der Langzeitarbeitslosigkeit beinhaltet.

10. Kostenschätzung

Die Schätzung der externen Kosten des Arbeitsmarktservice zur Vorlehre geht von folgenden

Schätzparametern aus:

Gesamt - Personenkreis pro Jahr: ca. 2.400 Jugendliche (Maximum)

davon pro Jahr: ca. 500 Jugendliche

Förderungsbedarf

pro Vorlehreverhältnis: ca ATS 48.000,-- pro Jahr

Kosten für

Arbeitsassistenz: ca. 20 Stunden pro Jahr und Person à ATS 600,-- pro Stunde

das sind ca. ATS 12.000,-- pro Jahr

1999: ATS 30 Mio (ECU 2,2 Mio) für 500 Jugendliche

2000: ATS 60 Mio (ECU 4,4 Mio) für 1000 Jugendliche

2001: ATS 60 Mio (ECU 4,4 Mio) für 1000 Jugendliche

2002: ATS 30 Mio (ECU 2,2 Mio) für 500 Jugendliche

11. Erläuterungen:

Mit Bundesgesetzblatt I Nr.100/1998 wurde die Möglichkeit einer Vorlehre ins

Berufsausbildungsgesetz aufgenommen. Die Vorlehre ist eine Ausbildungsmöglichkeit flir

benachteiligte Jugendliche, die wenig Chancen auf eine erfolgreiche Aufnahme eines

Lehrverhältnisses haben. Die Vorlehre soll nicht nur für ein späteres Arbeitsverhältnis

qualifizieren, sondern wesentlich auch der Erleichterung der Aufnahme in ein

Regellehrverhältnis dienen.

Das Arbeitsmarktservice hat durch Richtlinie den in Frage kommenden Personenkreis zu

definieren und die Jugendlichen in Vorlehreverhältnissen allenfalls zu fördern.

11.1 Zu Punkt 4:

Punkt 4.1 Definition des Personenkreises:

Punkt 4.1 der Richtlinie legt den in Frage kommenden Personenkreis fest. Die verschiedenen

Bedingungen, unter denen eine Vorlehre zulässig ist, sind dabei eindeutig nach objektiven

Merkmalen beschrieben. Da die Regelungen unmittelbar für Dritte (für Ausbildungsbetriebe

und für Auszubildende) wirksam werden, kann den Geschäftsstellen des AMS entgegen der

sonstigen Unternehmenskultur kein Ermessen eingeräumt werden, da dies ein

hoheitsrechtliches Verfahren bewirken würde.

Die Tatbestände wurden mit den BerufsausbildungsexpertInnen der beruflichen

Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestimmt.

4.1.1.1 Negativer Abschluß der Pflichtschule:

Ein negativer Abschluß der Pflichtschule liegt vor, wenn

• das 9. Schuljahr in einer 3. Klasse Hauptschule oder AHS absolviert wurde (gleichgültig mit

welchem Abschluß)

oder

• das 9. Schuljahr in einer 4. Klasse Hauptschule oder AHS absolviert und negativ

abgeschlossen wurde (mindestens ein “nicht genügend” in einem Pflichtgegenstand)

oder

die Polytechnische Schule negativ abgeschlossen wurde und auch kein positiver Abschluß

der 8. Schulstufe vorliegt

(Achtung: Der positive Abschluß der Polytechnischen Schule gilt nur dann als positiver

Abschluß der 8. Schulstufe der Hauptschule, wenn auch ein positiver Abschluß der

7. Schulstufe vorliegt!).

4.2 Bestätigung über die Erfüllung/Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen für

die Vorlehre (festgelegt in 4.1.1, 4.1.1.1 und 4.1.1.2):

Die regionalen Geschäftsstellen des AMS sind verpflichtet, über das Vorliegen der Tatbestände

des Punktes 4.1. dem Ausbildungsbetrieb oder dem/der Jugendlichen eine Bescheinigung

auszustellen. Der Ausbildungsbetrieb braucht die Bescheinigung für die Eintragung des

Vorlehreverhältnis bei der vertragsprotokollierenden Stelle (Lehrlingsstelle). Andernfalls hätte

die protokollierende Stelle selbst zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für eine Vorlehre

vorliegen.

Die Bescheinigung lautet: “Der/Die Jugendliche kommt für eine Vorlehre in Frage.”

11.2 Zu Punkt 5:

Punkt 5.1. regelt, welche Betriebe und Einrichtungen für eine Vorlehre in Frage kommen.

Laut § 8b Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz sind das alle Betriebe und Einrichtungen, die über

eine Lehrberechtigung für den betreffenden Lehrberuf verfügen, darüber hinaus solche Betriebe

und Einrichtungen, denen das AMS einem Jugendliche/n für eine Vorlehre vermittelt hat. Da

die Vorlehre jedoch gemäß § 8b Abs. 2 den Ausbildungsinhalt des 1. Lehrjahres in einem

bestimmten Lehrberuf zum Gegenstand hat, kommen nur solche Betriebe in Frage, die die für

das 1. Lehrjahr jeweils vorgesehenen Ausbildungsinhalte abdecken können. Die letztgenannte

Voraussetzung kann jedoch nicht vom AMS überprüft werden; es braucht die Mitwirkung des

jeweiligen Landes - Berufsausbildungsbeirates (LABAB).

Punkt 5.4. stellt klar, daß auf die Vermittlung eines/einer bestimmten Jugendlichen oder einer

bestimmten Ausbildungsstelle kein Rechtsanspruch besteht. Diese Regel stützt sich auf

§ 10, lit. 1) AMFG und soll sicherstellen, daß § 8b Abs. 5 nicht in einen solchen

Rechtsanspruch umgedeutet wird.

11.3 Zu Punkt 6:

Punkt 6 verpflichtet die Landesorganisationen des AMS, Arbeitsassistenz für Vorlehrlinge zu

organisieren. Diese Arbeitsassistenz ist notwendig, um möglichst viele Jugendliche aus der

überaus schwierigen Zielgruppe in eine weiterflihrende Lehrlingsausbildung überzuführen,

damit die Vorlehre nicht zur Sackgasse wird.

Wenn Betriebe am freien Arbeitsmarkt Vorlehrverträge abschließen und keine Förderung

durch das Arbeitsmarktservice beanspruchen, legen sie den Vorlehrvertrag der Lehrlingsstelle

vor. Die Lehrlingsstelle überprüft, ob der Vorlehrvertrag den gesetzlichen Bestimmungen

(Personenkreis! und Lehrberechtigung bzw. Vorlehrberechtigung/LAB AB—Gutachten)

entspricht und sendet innerhalb von 4 Wochen eine Kopie des Vorlehre-Vertrages dem

Arbeitsmarktservice zur Kenntnisnahme.

Auch diese Jugendlichen sind im Wege der Arbeitsassistenz vom Arbeitsmarktservice zu

betreuen.

11.4 Zu Punkt 7:

Punkt 7.1.1 (Förderungsvoraussetzung: Beratungsgespräch mit Jugendlichen und

Betrieb/Einrichtung):

Das Beratungsgespräch mit Jugendlichen beinhaltet

— Aufklärung über Möglichkeiten, eine Lehrstelle zu finden

— Aufklärung über Vorlehre und anschließende Möglichkeiten einer Lehrlingsausbildung

(Übertritt in das erste bzw. zweite Lehrjahr)

— Ziel, Zweck und Inhalt von sozial - und berufspädagogischer Betreuung während der

Vorlehre

Die Vorabklärung mit dem Betrieb soll auch die Möglichkeiten der sozial- und

berufspädagogischen Betreuung am Arbeitsplatz beinhalten.

Punkt 7 regelt die Förderung von Vorlehreverhältnissen. Dabei wird klargestellt, daß alle

Jugendlichen in einer Vorlehre zum förderbaren Personenkreis zählen.

Tritt ein/eine Jugendliche/r vorzeitig in ein Regellehrverhältnis über, gilt die Richtlinie über die

Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach dem Berufsausbildungsgesetz. Die Zeitdauer

einer eventuellen Förderung für das 1. Lehrjahr verkürzt sich um die Anrechnungszeit aus der

Vorlehre. Die Bestimmungen sind deshalb so allgemein zu halten, weil aufgrund der

unterschiedlichen Lage auf dem Lehrstellenmarkt in den verschiedenen Bundesländern

verschiedene Beihilfensätze zur Anwendung gelangen. Die Förderung weiterer Lehrjahre über

das 1. Lehrjahr hinaus ist überhaupt in die Entscheidungsbefugnis der Landesdirektorien

gegeben. Abschließend wird im Hinblick auf die Öffentlichkeit der Vorlehrerichtlinie

klargestellt, daß auf Beihilfen des AMS kein Rechtsanspruch besteht.

Anrechnung der Lehrzeit des Vorlehreverhältnisse auf die Lehrzeit eines nachfolgenden

Regellehrverhältnisses:

GESETZLICHE REGELUNG (§Sb Abs.3-5 BAG; BGBI. II 100/1998):

 

absolviert:

 Wechsel in Regel-

Lehrverhältnis in...

 Anrechnung auf Lehrzeit:

1. vollständig absolvierte

Ausbildung in einer

Vorlehre*)

 entsprechenden Lehrberuf oder

 verwandten Lehrberuf

 6 Monate

 aber: Lehrberechtigter und

 Lehrling können volle

Anrechnung vereinbaren! (Siehe

§13Abs.2lit.1BAG)

2. nicht vollständig absolvierte

Vorlehrzeit, aber zumindest

6Monate

 entsprechenden Lehrberuf oder

 verwandten Lehrberuf

 ein Viertel der zurückgelegten

 Vorlehrzeit

 aber: Lehrberechtigter und

Lehrling können volle

Anrechnung vereinbaren! (Siehe

§ 13 Abs. 2 lii. i BAG)

3. erfolgreichzurückgelegte oder

abgeschlossene

Berufsschulzeit im Rahmen

der Vorlehre

 entsprechenden Lehrberuf oder

 verwandten Lehrberuf

 voll

 

 

*) § 8b Abs. 2 BAG: “Die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres sind in höchstens zwei Jahren zu

vermitteln.”

 

ANRECHNUNGS - MODALITÄTEN:

Dic Anrechnungskompetenz liegt bei der LEHRLINGSSTELLE

Die Anrechnung von Ausbildungszeiten erfolgt grundsätzlich durch die Lehrlingsstelle im

Zusammenhang mit der Eintragung eines Lehrvertrages. Achtung: Die Lehrvertragsparteien müssen der

Lehrlingsstelle mitteilen, daß anrechenbare Ausbildungszeiten vorliegen!

Zu prüfende Anrechnungsvoraussetzungen:

1. Wird das der Vorlehre folgende Lehrverhältnis in einem entsprechendenLehrberuf odereinem

verwandtenLehrberuf eingegangen?

Wenn ja: Siehe die folgenden Punkte!

Wenn nicht: Keinerlei Anrechnung! (Weder Vorlehre - Zeiten noch erfolgreich

zurückgelegte/abgeschlossene Berufsschulzeiten, außer eventuell erfolgreich absolvierte

allgemeinbildende Fächer in der Berufsschule)

2. Liegt eine “erfolgreich zurückgelegte oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsschulzeit vor?

Wenn ja: volle Anrechnung auf Lehr - und Berufsschulzeit im entsprechenden oder verwandten

Lehrberuf

Wenn nicht: Keine Anrechnung der Berufsschulzeit auf Lehr - und Berufsschulzeit!

3. Wie lange ist die Dauer der Vorlehrzeit (einschließlich Berufsschulzeit)?

Weniger als 6 Monate: Keine Anrechnung

Mindestens 6 Monate aber weniger als 12Monate: ein Viertel der zurückgelegten Zeit

Mindestens 12 Monate höchstens 24 Monate: 6 Monate

4. Liegt eine Vereinbarung zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling (oder dessen gesetzlichem

Vertreter) hinsichtlich einer vollen Anrechnung der absolvierten Ausbildungszeit in der Vorlehre

vor?

Wennja: volle Anrechnung der gesamten absolvierten Vorlehre-Zeit

11.5 Zu Punkt 9:

Innerhalb der Qualitätssicherung wird seitens der BGS auch eine Evaluation der Vorlehre

vorgesehen. Die Evaluation bezieht sich auf die Gruppe der Vorlehrlinge und auf die Gruppe

der langzeitarbeitslosen Jugendlichen, hier interessiert insbesondere, ob auch für diese

Jugendlichen ein Angebot an Vorlehrplätzen sinnvoll erscheint.