4726/AB XX.GP

 

Einleitend wird zur grundsätzlichen Klärung folgendes festgehalten:

Die Umsetzung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung erfolgt im Rahmen eines

differenzierten Planungs— und Steuerungssystems, um den Einsatz der Förderungs-

mittel auf unmittelbare arbeitsmarktpolitische Anforderungen abzustimmen.

Das Bundeshaushaltsrecht gibt Ermächtigungen, Auszahlungen zulasten eines

laufenden Budgetjahres zu tätigen und Auszahlungsverpflichtungen

(Vorbelastungen) zulasten künftiger Budgetjahre einzugehen.

Eine mehrjährige Betrachtung ist deswegen erforderlich, da in einem laufenden

Budgetjahr bewilligte Förderungsmaßnahmen — aufgrund ihrer Laufzeit und der

Auszahlung im nachhinein (im Regelfall erfolgen Teilzahlungen und eine Endzahlung

nach Vorlage der Endabrechnung und Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung)

- großteils erst in Folgejahren ausgabenwirksam werden. Die möglichen

Neubewilligungen eines Jahres (d.h. das mögliche Aktivitätsniveau) ergeben sich

daher aus den Ausgabenermächtigungen des laufenden Jahres zuzüglich den

Vorbelastungsermächtigungen für Folgejahre abzüglich den bereits getätigten

Belastungen aus Vorjahren.

Bei der Umsetzung der Arbeitsmarktförderung im Jahr 1998 sind hohe

Vorbelastungen wirksam geworden, die im Herbst 1997 kurzfristig im

Zusammenhang mit dem Jugendpaket 1997, der Ausweitung der

Beschäftigungsbeihilfen für Betriebe (Besondere Eingliederungsbeihilfe gemäß

§ 34a AMSG) und der verstärkten Förderung der Qualifizierung von Beschäftigten im

Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF Ziel 4) aufgebaut worden sind.

Verantwortlich dafür ist in erster Linie die Tatsache gewesen, daß diese und die

anderen Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik stärker angenommen wurden

als erwartet und daß sehr intensive Maßnahmen zur Bekämpfung der

Jugendarbeitslosigkeit eingesetzt worden sind.

Die Förderungsmaßnahmen reichten bis weit in das Jahr 1998 hinein und haben

damit Budgetmittel des Jahres 1998 gebunden. Diese Zusatzbelastungen lagen

Ende Jänner 1998 um rd. ÖS 1.200 Mio. über dem Niveau 1997. Der

Gestaltungsrahmen für Neubewilligungen war daher entsprechend niedriger.

Im Frühjahr 1998 wurde ein Konsolidierungsprogramm durch das

Arbeitsmarktservice Österreich mit der Zielsetzung verabschiedet, den Bewilligungs -

und Ausgabenzyklus in der Arbeitsmarktförderung längerfristig zu verstetigen und

das hohe Förderniveau kontinuierlich wirksam werden zu lassen.

Es erfolgte eine Anpassung der Aktivitätsniveaus für die Jahre 1998 und 1999 im

Rahmen einer zweijährigen Budgetplanung und -umsetzung.

Gleichzeitig wurde zur Unterstützung des Konsolidierungsprozesses die Möglichkeit

eingeräumt, die Fälligkeit von Förderungsausgaben zwischen dem

Arbeitsmarktservice und geförderten Maßnahmenträgern in den jeweiligen

Förderungsvereinbarungen - unter Vorgabe von Ausgaben- und Vorbelastungs-

ermächtigungen - vertraglich festzulegen. Damit schuf man Voraussetzungen,

Auszahlungen in das Folgejahr zu verschieben.

Das Arbeitsmarktservice Österreich ist derzeit dabei, die Ungleichgewichte zwischen

Budget und Neubewilligungsrahmen abzubauen. Es hat die

Ausgabenermächtigungen 1998 und die Vorbelastungsermächtigungen für

Folgejahre und damit den Aktivitätsrahmen für Neubewilligungen 1998 (mit einer

Zahlungsverpflichtung für 1998 oder für 1999) noch nicht ausgeschöpft und wird die

Vorgaben nicht überschreiten. Diese Feststellung gilt auch lür alle AMS-

Landesorganisationen.

Frage 1

Die Ausgabenermächtigungen, die der Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice

gemäß § 6 Z. 3 AMSG der AMS-Bundesorganisation und den AMS-

Landesorganisationen für das Jahr 1998 eingeräumt hat, belaufen sich auf

insgesamt ÖS 7.116,09 Mio. Davon wurden mit Stand 18.11.1998 an geförderte

Maßnahmenträger und Maßnahmenteilnehmerlnnen insgesamt ÖS 6.088,32 Mio.

(d.s. 85,56 %) ausbezahlt, wobei sich der Ausschöpfungsgrad der AMS-

Landesorganisationen zwischen 80% und 90% bewegt.

Die für das Budgetjahr 1998 eingegangenen Zahlungsverpflichtungen betragen mit

Stand 18.11.1998 insgesamt ÖS 7.057,56 Mio. (d.s. 99,18%), wobei die AMS-

Landesorganisationen Wien, Steiermark und Kärnten geringfügige Überschreitungen

aufweisen. Die Höhe dieser Belastungen ist unbedenklich, da sich im Zuge von

Endabrechnungen niedrigere Auszahlungsbeträge ergeben und damit der

Budgetrahmen gehalten werden kann.

 

Frage 2

Vorgriffe auf das Förderungsbudget 1999 im Sinne der Inanspruchnahme von

eingeräumten Vorbelastungsermächtigungen für Folgejahre werden von allen AMS-

Landesorganisationen vorgenommen.

Wie einleitend bereits festgehalten, sind Vorbelastungen für Folgejahre im

Bundeshaushaltsgesetz für in der Zukunft liegende Auszahlungen vorgesehen. Die

Vorbelastungsgrenze beträgt 50 % der Budgetdotierung des laufenden Jahres.

Das Arbeitsmarktservice Österreich beantragte zwar für das Jahre 1999 eine

Erhöhung der Vorbelastungsgrenze auf 70 %. Durch den erfolgreichen

Konsolidierungskurs muß der beantragte Vorbelastungsbetrag jedoch nicht in

Anspruch genommen werden, da die Mittelbindungen mit Stichtag 18.11.1998 erst

40,57 % betragen.

Frage 3

Die erwähnten Vorbelastungsregelungen finden sich im § 45 Abs. 3 Bundeshaus-

haltsgesetz.

 

Frage 4

Die Inanspruchnahme von eingeräumten Vorbelastungsermächtigungen für

Folgejahre verursacht grundsätzlich keine Mehrkosten, außer es werden durch

Zahlungsverschiebungen entstehende und nachzuweisende Finanzierungskosten

ausdrücklich in die Förderungsvereinbarung aufgenommen. Für vereinbarte

Verschiebungen der Zahlungsziele vom Jahr 1998 auf 1999 wurden vom

Arbeitsmarktservice Österreich Mehrkosten von voraussichtlich ÖS 600.000,--

errechnet.

 

Frage 5

Im Rahmen von Förderungsvereinbarungen wurden in der Vergangenheit und

werden auch in Zukunft Auszahlungsbestimmungen festgelegt. Die vertragliche

Fixierung der Auszahlungszeitpunkte wird im Zusammenhang mit der Optimierung

des Budgetplanungs- und -steuerungssystems im Bereich der Arbeitsmarktförderung

einen entscheidenden Beitrag zur Verstetigung des Bewilligungs- und

Auszahlungszyklus leisten. Solche Vereinbarungen bieten zusätzlich für

Förderungswerber Rechtssicherheit über zugesagte Zahlungsflüsse.

 

Frage 6

Siehe Beantwortung der Frage 4.

 

Frage 7

Siehe einleitende Ausführungen.