4726/AB XX.GP
Einleitend wird zur grundsätzlichen Klärung folgendes festgehalten:
Die Umsetzung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung erfolgt im Rahmen eines
differenzierten Planungs— und Steuerungssystems, um den Einsatz der Förderungs-
mittel auf unmittelbare arbeitsmarktpolitische Anforderungen abzustimmen.
Das Bundeshaushaltsrecht gibt Ermächtigungen, Auszahlungen zulasten eines
laufenden Budgetjahres zu tätigen und Auszahlungsverpflichtungen
(Vorbelastungen) zulasten künftiger Budgetjahre einzugehen.
Eine mehrjährige Betrachtung ist deswegen erforderlich, da in einem laufenden
Budgetjahr bewilligte Förderungsmaßnahmen — aufgrund ihrer Laufzeit und der
Auszahlung im nachhinein (im Regelfall erfolgen Teilzahlungen und eine Endzahlung
nach Vorlage der Endabrechnung und Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung)
- großteils erst in Folgejahren ausgabenwirksam werden. Die möglichen
Neubewilligungen eines Jahres (d.h. das mögliche Aktivitätsniveau) ergeben sich
daher aus den Ausgabenermächtigungen des laufenden Jahres zuzüglich den
Vorbelastungsermächtigungen für Folgejahre abzüglich den bereits getätigten
Belastungen aus Vorjahren.
Bei der Umsetzung der Arbeitsmarktförderung im Jahr 1998 sind hohe
Vorbelastungen wirksam geworden, die im Herbst 1997 kurzfristig im
Zusammenhang mit dem Jugendpaket 1997, der Ausweitung der
Beschäftigungsbeihilfen für Betriebe (Besondere Eingliederungsbeihilfe gemäß
§ 34a AMSG) und der verstärkten Förderung der Qualifizierung von Beschäftigten im
Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF Ziel 4) aufgebaut worden sind.
Verantwortlich dafür ist in erster Linie die Tatsache gewesen, daß diese und die
anderen Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik stärker angenommen wurden
als erwartet und daß sehr intensive Maßnahmen zur Bekämpfung der
Jugendarbeitslosigkeit eingesetzt worden sind.
Die Förderungsmaßnahmen reichten bis weit in das Jahr 1998 hinein und haben
damit Budgetmittel des Jahres 1998 gebunden. Diese Zusatzbelastungen lagen
Ende Jänner 1998 um rd. ÖS 1.200 Mio. über dem Niveau 1997. Der
Gestaltungsrahmen für Neubewilligungen war daher entsprechend niedriger.
Im Frühjahr 1998 wurde ein Konsolidierungsprogramm durch das
Arbeitsmarktservice Österreich mit der Zielsetzung verabschiedet, den Bewilligungs -
und Ausgabenzyklus in der Arbeitsmarktförderung längerfristig zu verstetigen und
das hohe Förderniveau kontinuierlich wirksam werden zu lassen.
Es erfolgte eine Anpassung der Aktivitätsniveaus für die Jahre 1998 und 1999 im
Rahmen einer zweijährigen Budgetplanung und -umsetzung.
Gleichzeitig wurde zur Unterstützung des Konsolidierungsprozesses die Möglichkeit
eingeräumt, die Fälligkeit von Förderungsausgaben zwischen dem
Arbeitsmarktservice und geförderten Maßnahmenträgern in den jeweiligen
Förderungsvereinbarungen - unter Vorgabe von Ausgaben- und Vorbelastungs-
ermächtigungen - vertraglich festzulegen. Damit schuf man Voraussetzungen,
Auszahlungen in das Folgejahr zu verschieben.
Das Arbeitsmarktservice Österreich ist derzeit dabei, die Ungleichgewichte zwischen
Budget und Neubewilligungsrahmen abzubauen. Es hat die
Ausgabenermächtigungen 1998 und die Vorbelastungsermächtigungen für
Folgejahre und damit den Aktivitätsrahmen für Neubewilligungen 1998 (mit einer
Zahlungsverpflichtung für 1998 oder
für 1999) noch nicht ausgeschöpft und wird die
Vorgaben nicht überschreiten. Diese Feststellung gilt auch lür alle AMS-
Landesorganisationen.
Frage 1
Die Ausgabenermächtigungen, die der Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice
gemäß § 6 Z. 3 AMSG der AMS-Bundesorganisation und den AMS-
Landesorganisationen für das Jahr 1998 eingeräumt hat, belaufen sich auf
insgesamt ÖS 7.116,09 Mio. Davon wurden mit Stand 18.11.1998 an geförderte
Maßnahmenträger und Maßnahmenteilnehmerlnnen insgesamt ÖS 6.088,32 Mio.
(d.s. 85,56 %) ausbezahlt, wobei sich der Ausschöpfungsgrad der AMS-
Landesorganisationen zwischen 80% und 90% bewegt.
Die für das Budgetjahr 1998 eingegangenen Zahlungsverpflichtungen betragen mit
Stand 18.11.1998 insgesamt ÖS 7.057,56 Mio. (d.s. 99,18%), wobei die AMS-
Landesorganisationen Wien, Steiermark und Kärnten geringfügige Überschreitungen
aufweisen. Die Höhe dieser Belastungen ist unbedenklich, da sich im Zuge von
Endabrechnungen niedrigere Auszahlungsbeträge ergeben und damit der
Budgetrahmen gehalten werden kann.
Frage 2
Vorgriffe auf das Förderungsbudget 1999 im Sinne der Inanspruchnahme von
eingeräumten Vorbelastungsermächtigungen für Folgejahre werden von allen AMS-
Landesorganisationen vorgenommen.
Wie einleitend bereits festgehalten, sind Vorbelastungen für Folgejahre im
Bundeshaushaltsgesetz für in der Zukunft liegende Auszahlungen vorgesehen. Die
Vorbelastungsgrenze beträgt 50 % der Budgetdotierung des laufenden Jahres.
Das Arbeitsmarktservice Österreich beantragte zwar für das Jahre 1999 eine
Erhöhung der Vorbelastungsgrenze auf 70 %. Durch den erfolgreichen
Konsolidierungskurs muß der beantragte Vorbelastungsbetrag jedoch nicht in
Anspruch genommen werden, da die Mittelbindungen mit Stichtag 18.11.1998 erst
40,57 % betragen.
Frage 3
Die erwähnten Vorbelastungsregelungen finden sich im § 45 Abs. 3 Bundeshaus-
haltsgesetz.
Frage 4
Die Inanspruchnahme von eingeräumten Vorbelastungsermächtigungen für
Folgejahre verursacht grundsätzlich keine Mehrkosten, außer es werden durch
Zahlungsverschiebungen entstehende und nachzuweisende Finanzierungskosten
ausdrücklich in die Förderungsvereinbarung aufgenommen. Für vereinbarte
Verschiebungen der Zahlungsziele vom Jahr 1998 auf 1999 wurden vom
Arbeitsmarktservice Österreich Mehrkosten von voraussichtlich ÖS 600.000,--
errechnet.
Frage 5
Im Rahmen von Förderungsvereinbarungen wurden in der Vergangenheit und
werden auch in Zukunft Auszahlungsbestimmungen festgelegt. Die vertragliche
Fixierung der Auszahlungszeitpunkte wird im Zusammenhang mit der Optimierung
des Budgetplanungs- und -steuerungssystems im Bereich der Arbeitsmarktförderung
einen entscheidenden Beitrag zur Verstetigung des Bewilligungs- und
Auszahlungszyklus leisten. Solche Vereinbarungen bieten zusätzlich für
Förderungswerber Rechtssicherheit über zugesagte Zahlungsflüsse.
Frage 6
Siehe Beantwortung der Frage 4.
Frage 7
Siehe einleitende Ausführungen.