4734/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Feurstein und Kollegen haben am

9. Oktober 1998 unter der Nr. 5042/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend Information über die Anwendbarkeit der Vertragsschablonen

in staatsnahen Unternehmen gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Das Stellenbesetzungsgesetz richtet sich an die Organe der Unternehmen,

die für die Bestellung und für den Abschluß des Anstellungsvertrages mit den

Leitungsorganen zuständig sind. Soweit der Bund an Unternehmungen beteiligt

ist, hat der gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 (Anlage zu § 2; Teil 1

Z 7) für die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes zuständige Bundes-

minister im Rahmen dieser Funktion die Einhaltung der gesetzlichen Bestim-

mungen und somit allenfalls die korrekte Anwendung des Stellenbesetzungs-

gesetzes durch die Organe der betreffenden Unternehmen (z.B. Aufsichtsrat)

wahrzunehmen.

Die Vertragsschablonen wurden durch Verordnung der Bundesregierung

erlassen.

Zur Auskunftserteilung über Fragen des Stellenbesetzungsgesetzes und der

Vertragsschablonen sind daher grundsätzlich alle Bundesminister berufen.

Selbstverständlich wird das Bundeskanzleramt im Rahmen der gesetzlichen

Auskunftspflicht Anfragen zum Stellenbesetzungsgesetz und zu den Vertrags-

schablonen beantworten.

Zu Frage 2:

Wie bereits in der Beantwortung zu Frage 1 dargelegt wurde, ist der jeweils

für die Verwaltung der Anteile des Bundes an den Unternehmen zuständige

Minister verantwortlich, Vorkehrungen für die Einhaltung des Stellenbeset-

zungsgesetzes und der Vertragsschablonen zu treffen.

Soweit die Verwaltung der Anteile von Unternehmungen in den Zuständigkeits-

bereich des Bundeskanzleramtes fällt, wurde seit dem Inkrafttreten des Stellen-

besetzungsgesetzes und der Vertragsschablonen die Ausschreibung der

Leitungsfunktionen und der Abschluß der Geschäfisführerverträge

entsprechend diesen Bestimmungen vorgenommen.

Zu Frage 3:

Bei zwei Unternehmungen, die dem Bundeskanzleramt zugeordnet sind. Be-

züglich der übrigen staatsnahen Unternehmungen kann nur der zuständige

Bundesminister Auskunft geben.

Zu Frage 4:

Die Burgtheater GmbH. und die Volksoper GmbH.

Zu den Fragen 5 und 6:

Dies war bei einem Unternehmen, der Wiener Zeitung GmbH., der Fall.

Hier lag der Sonderfall vor, daß die Wiener Zeitung von der Österreichischen

Staatsdruckerei abgespalten wurde und die vertragliche Vereinbarung mit dem

Geschäftsführer vor Inkrafttreten der Vertragsschablonen geschlossen worden

ist.

Zu den Fragen 7 bis 9:

Die Einhaltung der Vertragsschablonen ist von jenem Organ zu beachten, das

den Vertrag mit dem Leitungsorgan abschließt. Das wird beispielsweise bei

Aktiengesellschaften der Aufsichtsrat sein. Da die Mitglieder des Aufsichtsrates

sich gesetzeskonform zu verhalten haben, kann die Verantwortlichkeit der Auf-

sichtsratsmitglieder bei gesetzwidrigem Verhalten durch Abberufung von der

Funktion und Geltendmachung von allfälligen Schadenersatzansprüchen zum

Tragen kommen.

Im Bereich des Bundeskanzleramtes wird jeweils im Einzelfall bei Abschluß

eines Vertrages entsprechend des § 7 Stellenbesetzungsgesetz ein Perso-

nalberatungsunternehmen beauftragt, die Vertragsentwürfe mit den Leitungs-

organen im Sinne der Branchenüblichkeit und in Richtung der Übereinstim-

mung mit dem Stellenbesetzungsgesetz und den Vertragsschablonen zu über-

prüfen. Dadurch ist eine Prüfung auch durch eine unabhängige Stelle gewähr-

leistet. Bei den Geschäftsführerverträgen bei den Unternehmen, die zu Frage 4

angeführt sind, wurde diese Vorgangsweise gewählt.

Zu Frage 10:

Diejenigen Bediensteten, die ermächtigt sind, die Eigentümerrechte des

Bundes bei den Unternehmungen, die dem Bundeskanzleramt zuzuordnen

sind, wahrzunehmen.