4739/AB XX.GP

 

Bezugnehmend auf die Dringliche Anfrage der Abgeordneten Van der Bellen,

Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Inneres betreffend Über -

wachungsbefugnisse der Sicherheitsbehörden habe ich im Hinblick auf die Fragen 21

bis 27 und 29 bis 34 um Verständnis gebeten, daß die Beantwortung dieser Fragen auf

schriftlichem Wege ergehen wird.

 

Nunmehr erlaube ich mir, die nachstehenden Fragen 21 bis 27 und 29 bis 34 wie folgt

zu beantworten:

 

Frage 21:

Wissen Sie von der Existenz eines multilateralen Telekommunikations -

überwachungssystems namens “ECHELON”, wie es vom Zwischenbericht des

wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments beschrieben wird?

 

Antwort:

 

Mir ist der sogenannte STOA - Bericht über das ECHELON - System bekannt.

Frage 22:

Kennen Sie das “Transatlantische Abkommen” von Madrid vom 03.12.1995 und eine

dabei getroffene geheime Vereinbarung zwischen den EU und den USA, ein

internationales Netz zum Abhören von Telefongesprächen einzurichten, und zwar über

ein geheimes Netz von Ausschüssen, die im Rahmen des III. Pfeilers des Vertrages

von Maastricht für die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung gebildet

werden?

 

Antwort:

Nein. Eine derartige geheime Vereinbarung ist mir nicht bekannt. Am Gipfeltreffen der

Europäischen Union mit den Vereinigten Staaten am 03.12.1995 in Madrid wurde die

Neue Transatlantische Agenda und ein Gemeinsamer Aktionsplan unterzeichnet. In

diesen Dokumenten wird zwar von der Informationsgesellschaft und von der Förderung

neuer Telekommunikationstechnologien nicht aber über die Überwachung von

Telekommunikation gesprochen.

 

Frage 23:

Wenn ja, war Österreich an Vorbereitungen und/oder dem Abschluß der Vereinbarung

in irgendeiner Weise beteiligt?

 

Frage 24:

Wenn ja, ist Österreich an dieses Abkommen gebunden?

 

Antwort zu den Fragen 23 und 24::

Auf die Antwort zur Frage 22 darf verwiesen werden.

 

Frage 25:

Hat die österreichische Bundesregierung Kenntnis davon, daß bei der Überwachung

der österreichischen Telekommunikation eine technische Einrichtung der NSA in Bad

Aibling eingesetzt wird?

Antwort:

Medienberichten zufolge existiert im bayerischen Bad Aibling eine Einrichtung der

NSA. Ob damit österreichische Telekommunikation überwacht werden kann, ist mir

nicht bekannt.

 

Frage 26:

Kennen Sie zu diesem Abkommen einen gemeinsamen Action - Plan zur Überwachung

des Telefonverkehrs?

 

Antwort:

Auf die Antwort zur Frage 22 darf verwiesen werden.

 

Frage 27:

Was ist der Inhalt des EU - Dokumentes ENFOPOL 112 Nr. 10.037/95?

 

Antwort:

Der Inhalt des EU - Dokumentes Nr. 10.037/95 ENFOPOL 112 war der Textentwurf

eines Memorandums of Understanding betreffend die gesetzmäßige Überwachung des

Telekommunikationsverkehrs. Kern des genannten Memorandums of Understanding

sind die technischen Anforderungen der - innerstaatlich gesetzlich ermächtigten -

Überwachungsbehörden an Netzbetreiber und Diensteanbieter bei der - innerstaatlich

gesetzlich geregelten - Überwachung des Telekommunikationsverkehrs sowie

Begriffsbestimmungen im sogenannten Glossar, wie sie textgleich in der Rats -

entschließung vom 17.01.1995 beschlossen und im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaft Zahl: 96/C 329/01 veröffentlicht wurden. So wie in der Rats -

entschließung auch, stehen diese Anforderungen immer unter Vorbehalt des

nationalen Rechtes und beinhalten keineswegs eine systematische Überwachung der

gesamten Telekommunikation, sondern die aufgrund einer gesetzmäßig - in Österreich

gem. §§ 149 ff StPO - angeordneten Überwachung einer individuell geführten

Telekommunikationsverbindung.

Mit diesem Memorandum of Understanding sollten die Drittstaaten eingeladen werden,

die erwähnten Anforderungen der Ratsentschließung vom 17.1.1995 in ihren Staaten

umzusetzen sowie technische Neuerungen und die sich daraus ergebenden neuen

Anforderungen sowohl dem FBI als auch dem Ratssekretariat bekanntzugeben.

 

Das Memorandum of Understanding wurde zwar am 23.11.1995 von den

Mitgliedstaaten der EU und von Norwegen unterzeichnet, nicht aber von anderen

Drittstaaten. Von den USA, Australien und Kanada langten lediglich schriftliche

Informationen ein, daß sie die innerstaatliche Umsetzung in ihren Ländern in die Wege

leiten werden.

 

Frage 29:

Ist ein Joint Action "out of area” - Überwachungsplan als sogenannter A - Punkt im Rat für

Fischereifragen beschlossen worden, und wenn ja, wann?

 

Antwort:

Ein Joint Action "out of area" Überwachungsplan ist mir nicht bekannt. Der bereits in

der Frage 22 erwähnte Aktionsplan, der nicht die Überwachung von Tele -

kommunikation beinhaltet, wurde bekanntlich am 03.12.1995 in Madrid unterzeichnet.

Der in der Einleitung zur vorliegenden Anfrage angesprochene Rat für Fischereifragen

vom 20.12.1996 behandelte keinen Tagesordnungspunkt betreffend Überwachung von

Tele - kommunikation.

 

Frage 30:

Hat Österreich diesem Plan zugestimmt?

 

Antwort:

Auf die Beantwortung der Frage 29 darf verwiesen werden.

Frage 31:

Entspricht es den Tatsachen, daß unter österreichischer Ratspräsidentschaft eine

Entschließung zur “Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in Bezug auf neue

Technologien” erarbeitet wird?

 

Antwort:

Ja.

 

Frage32:

Entspricht es den Tatsachen, daß sich darin die Mitgliedsländer verpflichten, allen

Telekommunikationsbetreibern auf ihrem Staatsgebiet alle technischen Vorkehrungen

aufzuerlegen, die eine umfassende Überwachung aller Telefongespräche, E - Mails,

INTERNET - Aktivitäten, TeilnehmerInnendaten, Standortbestimmung von Handy -

TeilnehmerInnen und des Kommunikationsinhaltes ermöglichen sollen?

 

Antwort:

Nein.

Mit diesem Entwurf vertritt der Rat in der Bestärkung der Erwägungen der

Ratsentschließung vom 17.01.1995, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaft, Zahl:  96/C  329/01, nämlich die Beachtung des Privatlebens der

Menschen, der Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze des Datenschutzes  -

die Ansicht, daß die technischen Anforderungen der innerstaatlich gesetzlich

ermächtigten Überwachungsbehörden an die Netzbetreiber und Diensteanbieter bei

der innerstaatlich gesetzlich geregelten Überwachung des Telekommunikations -

verkehrs des Jahres 1995 auch auf neue (z.B. Satellitenkommunikation, INTERNET)

und zukünftige Telekommunikationstechnologien angewendet werden können, indem

die bisher verwendeten termini technici sinngemäß auf neue Technologien zu

interpretieren sind (z.B. Telefonnummer Kennung im INTERNET). Sowie in der

Ratsentschließung vom 17.01.1995 stehen auch die interpretierten Anforderungen im

jetzigen Entwurf unter Vorbehalt des nationalen Rechtes, das in Österreich - wie in den

anderen demokratischen Rechtsstaaten auch - keinesfalls die umfassende

Überwachung der gesamten Telekommunikation beinhaltet, sondern lediglich die

Überwachung von individueller Telekommunikation von Menschen zum Zwecke einer

konkreten Strafverfolgung im Auftrag judizieller Strafverfolgungsbehörden (Gerichte)

vorsieht.

 

Frage 33:

Entspricht es den Tatsachen, daß unter österreichischem EU - Vorsitz ein

Rechtshilfeübereinkommen vorbereitet wird, das die grenzüberschreitende

Überwachung des gesamten Telekommunikationsverkehrs erleichtern soll?

 

Antwort:

Es wird damit nicht die Frage der Überwachung des gesamten Telekommunikations -

verkehrs erörtert. Es wurden für das erforderliche internationale Verfahren einer

innerstaatlich angeordneten Überwachung eines individuell geführten Tele -

kommunikationsverkehrs die Arbeiten an einem Entwurf eines entsprechenden

judiziellen Rechtshilfeabkommens fortgesetzt und unter österreichischem Vorsitz

weitgehend zum Abschluß gebracht.

 

Frage 34:

Ist es richtig, daß im Zusammenhang mit der im Amsterdamer - Vertrag vorgesehenen

Erweiterung der operativen Kompetenzen von EUROPOL eine Situation eintreten

könnte, in der EUROPOL eine zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs

legitimierte Behörde wird, ohne der Kontrolle des EuGH und ohne der Kontrolle des

Europäischen Parlaments zu unterliegen?

 

Antwort:

Keineswegs. Die Befugnisse von EUROPOL sind in der EUROPOL - Konvention

geregelt und ist darin eine entsprechende Befugnis nicht vorgesehen. Die Erlassung

gesetzlicher Bestimmungen betreffend die Überwachung von Telekommunikation ist

nach wie vor ausschließlich den Parlamenten der Mitgliedstaaten vorbehalten.