4747/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat PETROVIC, Freundinnen und Freunde haben am
28. Oktober 1998 unter der Nr. 5069/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend “Kälbertransport” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
“1. Im o.a. Fall liegt eine Anzeige bei der Gendarmerie St. Veit/Gölsen vor.
Wurde der Transport kontrolliert?
Um welche Firma handelt es sich?
Wie lange war die Dauer des Transportes?
Was war der Zielort? Sollten die Tiere ins Ausland verbracht werden, wenn ja
wohin und zu welchem Zweck?
2. Welche Gesetzesübertretungen wurden festgestellt und wie hoch ist das
Strafausmaß?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
zu Frage 1:
Der gegenständliche Tiertransport wurde am 19. Oktober 1998 und nicht wie in der
Anfrage angeführt am 9. Oktober 1998, gegen 18.30 Uhr von Beamten des Gendar -
meriepostens St. Veit an der Gölsen gemeinsam mit dem Amtstierarzt der Be -
zirkshauptmannschaft Lilienfeld kontrolliert.
Der Transport wurde vom selbständigen Unternehmer Norbert SCHMIED, in 3753
Hötzelsdorf, Etzelsreith 17, etabliert, durchgeführt.
Nach dem Erhebungsergebnis handelte es sich um einen Rindertransport (Tiere
hatten ein Alter von eineinhalb Jahren aufwärts).
Die Verladung der ersten Tiere des Sammeltransportes begann am 19. Oktober 1998
gegen 10.30 Uhr. Laut Tiertransportbescheinigung war als Zielort Farrach, Bez.
Wolfsberg, angegeben. Wie lange die Dauer des Transportes war, konnte nicht fest -
gestellt werden.
Die Tiere wurden nach dem Wissensstand der Gendarmerie nicht ins Ausland ver -
bracht.
zu Frage 2:
Der Sachverhalt wurde vom Gendarmerieposten St. Veit an der Gölsen am 26. Okto -
ber 1998 der Bezirkshauptmannschaft (BH) Lilienfeld angezeigt. Von dieser wurde
der Akt am 3. November 1998 an die zuständige BH Horn abgetreten. Die BH Horn
leitete am 2. Dezember 1998 das Verwaltungsstrafverfahren gegen Norbert
SCHMIED wegen Übertretung der §§ 4 und 5 (1. zu lange Transportzeiten bzw.
mangelhaft ausgefüllte Transportbescheinigungen, da als Zielort nur “Farrach” ein -
getragen war) des Tiertransportgesetzes - Straße ein. Die Höhe des Strafausmaßes
liegt erst nacht Abschluß des Verfahrens vor.