4750/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat ÖLLINGER, Freundinnen und Freunde haben am
30. Oktober 1998 unter der Nr. 5082/J an den Bundesminister für Inneres eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Duldung nationalsozialistischer
Wiederbetätigung durch die BPD Salzburg” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
“ 1.) Trifft es zu, daß die Bundespolizeidirektion Salzburg den Aufmarsch der Ka -
meradschaft IV unter den Tatbestand “volksgebräuchliche Feste oder Aufzü -
ge” im Sinne des § 5 VersG subsumiert und daher nicht für anzeigepflichtig
hält?
2.) Österreich ist durch Art 9 Staatsvertrag von Wien völkerrechtlich und verfas -
sungsrechtlich verpflichtet aus dem österreichischen politischen, wirtschaftli -
chen und kulturellen Leben alle Spuren des Nazismus zu entfernen. Der Ver -
fassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg 10705/1985 darüber hin -
aus ausgesprochen, daß die kompromißlose Ablehnung des Nationalsozia -
lismus ein Wesensmerkmal der Rechtsordnung der 2. Republik darstelle.
Ausnahmslos jede Behörde habe im Rahmen ihres Wirkungsbereiches § 3
VerbotsG zu beachten.
Wie kann es vor diesem Hintergrund sein, daß sich in Österreich umgekehrt
Volksbräuche entwickeln, die auf ein Bekenntnis zur Waffen SS gerichtet sind?
3.) Werden Sie die Bundespolizeidirektion Salzburg dahingehend anweisen von
ihrer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis abzugehen und die Versammlung der
Kameradschaft IV gemäß § 13 VersG aufzulösen?
4.) Der unterfertigte Abgeordnete hat für den 1.11.1998 eine Versammlung zum
Gedenken an ermordete Salzburger Juden angemeldet. Wird diese untersagt
und wenn ja, warum?
5.) Wenn nein, werden Sie dafür Sorge tragen, daß diese Versammlung nicht
durch unangemeldete Demonstrationen gestört wird?
6.) Im Jahre 1996 wurde über Herrn Wolfram Kastner eine Verwaltungsstrafe
verhängt, weil er am Salzburger Kommunalfriedhof eine unangemeldete Ver -
sammlung zum Gedenken an ermordete Salzburger Juden abgehalten habe.
Wie verträgt sich diese Ungleichbehandlung mit den unter 2. zitierten Rechts -
normen?
7.) Wurden die Aktivitäten der Kameradschaft IV nach dem VerbotsG zur Anzeige
gebracht bzw. wurden über diese Verwaltungsstrafen nach dem EGVG ver -
hängt?
Wenn nein, warum nicht?
8.) Können Sie ausschließen, daß die Verwaltungspraxis der Bundespolizeidirek -
tion Salzburg in Zusammenhang damit zu sehen ist, daß der ehemalige Poli -
zeipräsident Mag. Hans Biringer Mitglied der Kameradschaft IV ist?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Totengedenkfeiern der Kameradschaft IV sind im Sinne des § 5 Versammlungs -
gesetzes nicht anzeigepflichtig und stellen auch keinen Akt der Wiederbetätigung
dar.
Zu Frage 3:
Die Verwaltungspraxis der Bundespolizeidirektion Salzburg beurteile ich nicht als
gesetzwidrig.
Zu Frage 4:
Die vom Abgeordneten zum Nationalrat Herrn Karl ÖLLINGER angemeldete Ver -
sammlung wurde von der Bundespolizeidirektion
Salzburg gemäß § 6 Versamm -
lungsgesetz i.V. mit Art. 11 Abs. 2 EMRK untersagt, weil der tatsächlich beabsich -
tigte Zweck der Versammlung vor allem auf die Be - oder sogar Verhinderung der
Trauerfeierlichkeiten der Kameradschaft IV gerichtet war und dadurch sowohl das
öffentliche Wohl als auch die öffentliche Sicherheit gefährdet erschien.
Zu Frage 5:
Ich verweise auf die Antwort zu Frage 4.
Zu Frage 6:
Eine Ungleichbehandlung ist objektiv nicht erkennbar und ich verweise in diesem
Zusammenhang auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2.
Zu Frage 7:
Der Staatsanwaltschaft Salzburg wurde eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt.
Zwei Mitglieder der Kameradschaft IV wurden nach dem Abzeichengesetz ange -
zeigt.
Zu Frage 8:
Ja.