4751/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5071/J betreffend

Bergbauförderung, welche die Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde am 28.

Oktober 1998 an mich richteten, steife ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

In den Jahren 1983 bis einschließlich 1997 wurden nachstehende als "Sonstige

Geldzuwendungen” (§ 8 Abs. 3 Bergbauförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 137 zuletzt

geändert durch BGBl. Nr.83711995) bezeichnete Beihilfen gewährt.

 

1983;    206.600.000

1984;    196.585.000

1985;    182.462.000

1986;    182.500.000

1987;    146.520.000

1988;    108.880.000

1989;    234.386.000

1990;    230.565.000

1991;    210.292.000

1992;    164.500.000

1993;    205.165.000

1994;    204.391.000

1995;    175.358.000

1996;    172.268.000

1997;    162.371.000

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die Aufgliederung der im gegenständlichen Zeitraum zur Anweisung gebrachten Beihilfen ist

der Tabelle im Anhang 1 zu entnehmen.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Nach Maßgabe der Bestimmungen des Bergbauförderungsgesetzes 1979 können

Bergbauberechtigten über Antrag Beihilfen aus Mitteln der Bergbauförderung jeweils für ein

Jahr gewährt werden. Über die Anträge entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) und dem Bundesminister für Finanzen im

Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Die genannten Bundesminister werden

dabei von einem eigens dafür eingerichteten "Interministerielles Beamtenkomitee für die

Bergbauförderung" unter der Mitwirkung von Vertretern des Bundesministeriums für

wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen und des

Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr unterstützt.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Als Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten habe ich jeweils entsprechend den

Empfehlungen des "Interministeriellen Beamtenkomitees für die Bergbauförderung"

entschieden.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Das "Interministerielle Beamtenkomitee für die Bergbauförderung" ist mit Bediensteten der

Sektion VII des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Sektion V des

Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und der Sektion II des Bundesministeriums

für Finanzen besetzt. Jeder Förderungsfall wird vom "Interministeriellen Beamtenkomitee für

die Bergbauförderung" bearbeitet. Wird die Förderungswürdigkeit festgestellt, erfolgt eine

Förderungszusage. Das Einverständnis der oben angeführten Ressorts wird am Zusageakt

bestätigt.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

In den Jahren 1991 bis inkl. 1997 wurden folgende Projekte mit dem gegenständlichen,

bundesfinanzgesetzlichen Ansatz dotiert, die nachstehende Aufstellung beinhaltet die Anzahl

der Förderungsfälle, wobei anzumerken ist, daß einerseits Doppelnennungen (wie etwa

Investitionen und Aufschließung) möglich sind, andererseits die Unternehmung jeweils nur

einmal erfaßt wird.

 

Mill .ATS

 %

 Förderfälle

1. Stillegung

 587,7

 45,2

 11

2. Betriebsverluste

 286,5

 22,0

 3

3. Prospektion/Exploration

 138,5

 10,6

 23

4. Aufschließung

 156,1

 12,0

 59

5. Investition

 102,3, 7,9

 10

 

6. Sonstige

 29.9

 23

 4

SUMME

 1.301

 100

 110

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Bei der Vergabe von Mitteln aus der Bergbauförderung werden vom interministeriellen

Beamtenkomitee für die Bergbauförderung die bei der Vergabe von Bundesmitteln allgemein

geltenden Vorschriften und Richtlinien berücksichtigt. Darüberhinaus werden folgende

Grundsätze ohne daß diese besonders evaluiert werden, mitberücksichtigt:

► Vorsorge für eine wirtschaftliche und sichere Rohstoffversorgung der österreichischen

     Wirtschaft;

► Vorkehrungen für eine Mindestvorsorgung Österreichs in Krisenfällen;

► Verminderung der Rohstoffimporte;

► Sicherungen von Arbeitsplätzen;

► möglichst vollständiger Abbau der Lagerstätten, die als von der Natur bereitgestellte

    Bodenschätze ein wertvolles und daher volkswirtschaftliche zu nutzendes Vermögen

    darstellen;

► Vermeidung sowohl von Raubbau als auch Verlust wichtiger Lagerstättenteile;

► Aufrechterhaltung inländischer Bergbaue zur Bewahrung sowie Weiterentwicklung des

    bergbaulichen Fachwissens;

► Sicherungsmaßnahmen im Bereich von ehemaligen Bergbauflächen bzw. die

    Ermöglichung der Nachnutzung von ehemaligen Bergbauflächen im Zuge von

    Stillegungen;

► Verminderung der Auswirkungen der Bergbautätigkeit auf die Umwelt.

 

Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:

 

Der Naintsch Mineralwerke Ges.m.b.M. wurden in den letzten 5 Jahren folgende Beihilfen aus

Mitteln der Bergbauförderung gewährt:

 

Tagbergbau Lassing

1993

 

 

1994

 1,000.000,--

 Investitionen

1995

 

 

1996

 1,767.000,--

 Investitionen

1997

 400.000,--

 Investitionen


 

Talk – und Glimmerbergbau Kleinfeistritz und Mahlanlage Weißkirchen

1993

 

 

1994

 

 

1995

 1,099,000,--

 Investitionen

 

 

Aufschluß von Lagerstätten

1996

 

 

1997

 

 

 

Talkbergbau Rabenwald und Talkummühle Oberfeistritz

 

1993

 1,190.000,--

 Aufschluß und Untersuchung von Lagerstätten

1994

 1‚500.000,--

 Aufschluß und Untersuchung von Lagerstätten

1995

 1‚595.000,--

 Aufschluß und Untersuchung von Lagerstätten

1996

 1,996.000,--

 Aufschluß und Untersuchung von Lagerstätten

1997

 2,700.000,--

 Investitionen

 

Die Bedingungen sind dem Anhang 2 zu entnehmen.

 

Antwort zu den Punkten 10 und 32 der Anfrage:

 

Die ordnungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel durch die Naintsch Mineralwerke

Ges.m.b.H. wurde jeweils im Folgejahr überprüft.

In der Sektion VII, Oberste Bergbehörde, Roh- und Grundstoffe, sind zurzeit drei

Akademiker bzw. eine Vertragsbedienstete mit der Verwaltung des Ansatzes betraut.

Darüberhinaus fungiert die Buchhaltung als zahlungsanweisende Stelle.

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Die Bergbauförderung gemäß des Bergbauförderungsgesetzes 1979 versteht sich als sektorale

Förderung. Die regionalpolitischen, in dieser Frage angesprochenen Belange sind zum größten

Teil mit Frage 2 deckungsgleich; eine Aufgliederung nach Gemeinden erscheint wegen der

geologisch - lagerstättenbedingten zahlreichen Überschneidungen der Förderungsfälle nicht

darstellbar.

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Die Beihilfenverträge werden von dem hiezu eigens eingerichteten “Interministeriellen

Beamtenkomitee für die Bergbauförderung" ausverhandelt. Der Abschluß der

Förderungsverträge erfolgt zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und dem jeweiligen Förderungswerber.

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Die Förderungsverträge werden auf Grund des § 16 des Bergbauförderungsgesetzes 1979

erstellt. Diesem zufolge ist eine Beihilfe mit festgelegter Eskontierung zurückzuerstatten,

wenn:

 

1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über wesentliche Umstände

getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist,

oder

2. das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht

rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,

oder

3. der Förderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die

Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen

Abänderung erfordern, unterlassen hat,

oder

4. die Beihilfe widmungwidrig verwendet wurde oder den Erfolg des geförderten Vorhaben

sichernde Bedingungen oder Auflagen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht

eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht worden

sind, sofern in den beiden letztgenannten Fällen eine zweimalige, den ausdrücklichen Hinweis

auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist,

oder

5. eine verlangte Sicherheit nicht beigebracht wird.

 

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

Die hier angesprochenen ArbeitnehmerInnen - Schutzvorschriften bzw. Sozial -

versicherungsbestimmungen können grundsätzlich unter § 16 Abs. 1

Bergbauförderungsgesetzes  1979 subsumiert werden.

 

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

 

Der Förderungsvertrag beruht auf dem Bergbauförderungsgesetz 1979. Ein Mustervertrag im

eigentlichen Sinn existiert nicht; die abgeschlossenen Verträge sind jedoch aufgrund der

Rahmenbedingungen sehr ähnlich.

 

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

 

Der Investitionsanteil im Bereich des gegenständlichen finanzgesetzlichen Ansatzes ist der

Tabelle zur Frage 3 zu entnehmen. Zum gegenständlichen "adäquaten Eigenmittelanteil" ist zu

bemerken, daß bei aktiv gebarenden Unternehmungen max. 25% der gesamt anerkannten

Investitionskosten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beigestellt

werden. Eine im Vertrag explizit ausgewiesene Vereinbarung hinsichtlich der Schaffung von

Arbeitsplätzen besteht wegen erheblicher vertragsrechtlicher Bedenken nicht.

 

Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:

 

Die Ertragssituation der gegenständlichen Unternehmungen wird grundsätzlich vom

Interministeriellen Beamtenkomitee für die Bergbauförderung einer Überprüfung unterzogen.

Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:

 

Vorhaben aktiv bilanzierender Unternehmungen werden allenfalls aus Mitteln der

Bergbauförderung gefördert, um einen Anreiz zu schaffen, über gesetzliche und

auflagenmäßige Verpflichtungen hinaus innovative Vorkehrungen und Maßnahmen zu setzen

oder für den gesamten österreichischen Bergbau bedeutende Technologien einzuführen.

 

Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:

 

Bereits in Vollziehung des Bergbauberechtigungswesens hat der Bergbauberechtigte das

Vorhandensein ausreichender technischer und finanzieller Mittel glaubhaft darzulegen. Die

"Bestellung von Sicherheiten" erfolgt gemäß des § 17 des Bergbauförderungsgesetzes 1979,

wonach die Beihilfen teilweise unpfändbar, also der Exekution entzogen, sind.

 

Antwort zu den Punkten 20, 21 und 22 der Anfrage:

 

In den abgelaufenen 15 Jahren mußten seitens des Bundes keine Rückforderungen geltend

gemacht werden.

Die Finanzprokuratur wurde im Rahmen der Bergbauförderung in einem einzigen Fall befaßt.

 

Antwort zu Punkt 23 der Aufrage:

 

Hiezu wird bemerkt, daß eine wissenschaftliche Evaluierung aufgrund der

volkswirtschaftlichen Kosten und Nutzen im Hinblick auf die völlige Inhomogenität der

Förderungswerber, das sind Unternehmungen hinsichtlich Bergbau auf Metallerzen, Bergbau

auf Steine und Erden u. dgl. nicht zweckmäßig ist. Dazu kommt, daß die Verwendungs- und

Absatzcharakteristiken nur mit extremen Kosten und weitreichenden Freiheitsgraden als

volkswirtschaftliches Modell dargestellt werden können. Es erscheint daher nicht zielführend,

in Hinblick auf die damit einhergehenden Kosten und Unsicherheiten ein diesbezügliches

volkwirtschaftliches Modell zu erstellen.

Antwort zu Punkt 24 der Anfrage:

 

Die in der Anfrage wenig zutreffend als "Explorationsoffensive" titulierte Evaluierung der

heimischen mineralischen Rohstoffe dient in erster Linie als Grundlage für das in anderen

Fragen angesprochene volkswirtschaftliche Modell im Zusammenhang mit heimischen

mineralischen Rohstoffen. Ziel ist es daher, in erster Linie Aussagen über die grundsätzliche

Verwendbarkeit der gegenständlichen Rohstoffe als primäres Einsatzprodukt für heimische

Abnehmer zu schaffen. Dies hat umso mehr Bedeutung, als in Regionen mit hohen

Bevölkerungsdichten bzw. hohem Zersiedelungsgrad ein Rohstoffabbau ein raumordnerisches

Anliegen ist. Dabei gilt es, Konfliktpotentiale im Hinblick auf die Nutzungsrivalitäten

benötigter Flächen hintanzuhalten.

 

Antwort zu Punkt 25 der Anfrage:

 

Zurzeit erscheinen Versorgungskrisen nicht unmittelbar gegeben, solche können jedoch für die

Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Daher sind Maßnahmen tür die Sicherung der

heimischen Ressourcen unabdingbar und gehen daher auch mit den Zielen des

Bergbauförderungsgesetzes 1979 einher. Dazu kommt, daß heimische Produzenten auf

gesicherte Rohstoffquellen zur Aufrechterhaltung der Qualität und Quantität der Produktion

zurückgreifen müssen. Darüberhinaus ist in diesem Zusammenhang anzuführen, daß bestimmte

mineralische Rohstoffe wie Wolframerze, Eisenglimmer, Talk, Leukophyllit, Magnesit u.s.w.

weltweit nur an bestimmten Orten zur Verfügung stehen und ausländische Produzenten,

abgesehen von ihrer Monopolstellung, in Regionen mit erhöhtem politischen und sozialen

Instabilitäten situiert sind.

 

Antwort zu Punkt 26 der Anfrage:

 

Die Stillegung von Bergbaubetrieben erfolgt oft nach Jahrzehnten und Jahrhunderte währenden

Bergbautätigkeiten mit unterschiedlichem wirtschaftlichem Erfolg, sodaß mit den vorhandenen

Rücklagen nötige Sicherungsarbeiten nicht in vollem Umfang finanziert werden können.

Darüberhinaus werden durch die Gewährung von Beihilfen über den gesetzlichen Rahmen

hinausgehende und der Umwelt dienende Vorkehrungen und Maßnahmen durchgeführt.

 

Antwort zu Punkt 27 der Anfrage:

 

Der in Rede stehende Bergbau bei Berndorf wurde bereits im Jahr 1959 eingestellt. Zur

Durchführung von Sicherungsmaßnahmen wurden keine Bergbauförderungsmittel beantragt.

Darüberhinaus ist zu bemerken, daß Anträge für Beihilfen für die Durchführung von

Sicherungsmaßnahmen im Zuge der Stillegung von Bergbauen auf bergfreie Mineralien - nur

für diese können allenfalls Beihilfen gewährt werden - nur vom Bergbauberechtigen gestellt

werden können.

 

Antwort zu den Punkten 28, 29 und 30 der Anfrage:

 

Das Bergbauförderungsgesetz zielt auf die Sicherung der Versorgung der Wirtschaft mit

heimischen mineralischen Rohstoffen ab, in zweiter Linie auf die Gewährleistung der

Sicherheit von Personen und Sachen im Zuge der Stillegung von Bergbauen. Die Schaffung

und Erhaltung von Arbeitsplätzen ist ein zusätzlich erwünschter Effekt. Eine Reduzierung oder

gar Einstellung der BBF ist sicherlich mit dem Verlust von Arbeitsplätzen verbunden, wobei

aber eine qualitative Aussage nicht gesichert möglich ist.

 

Antwort zu Punkt 31 der Anfrage:

 

Das Meldesystem erscheint in Bereichen der Bergbauförderung im Hinblick auf die

Datenabfrage nicht anwendbar.

 

Antwort zu Punkt 33 der Anfrage:

 

Zurückzuweisen ist das Ansinnen, daß eine unvereinbare Nahebeziehung alleine schon durch

das Studium an einer einschlägigen Universität ausgelöst wird. Auf die entsprechenden,

einschlägigen Bestimmungen des geltenden Beamten- und Vertragsbedienstetenrechtes sei

verwiesen.

 

Antwort zu Punkt 34 der Anfrage:

 

Es traten keine Unvereinbarkeiten auf

 

Antwort zu Punkt 35 der Anfrage:

 

Neben der externen Revision durch den Rechnungshof erfolgte die Überprüfung durch die

Innenrevision bzw. im Rahmen der Haushalts- und Rechnungsführung im Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten.

 

Antwort zu Punkt 36 der Anfrage:

 

Im Jahr 1996 wurde die Gebarung des Bundesministeriums für wirtschaftliche

Angelegenheiten - Bergbauförderung einer Überprüfung unterzogen Dieser ist u.a.

Nachstehendes zu entnehmen:

 

"Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten verwaltete die für die

Bergbauförderung vorgesehenen Mittel ordnungsgemäß und verantwortungsbewußt."

"Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Zielsetzung des

Bergbauförderungsgesetzes erfüllt und sich dabei stets vom gebotenen volkwirtschaftlichen

Interesse leiten lassen.”

 

Antwort zu Punkt 37 der Anfrage:

 

Der Mitteleinsatz bei Förderungsprojekten im Rahmen der Bergbauförderung erfolgte

entsprechend den Richtlinien im Anhang des Bergbauförderungsgesetzes l 979 Die Vergabe

der Mittel erfolgt aufgrund von Entscheidungen des Interministeriellen Beamtenkomitee für die

Bergbauförderung nach eingehender Prüfung des jeweiligen Förderungsfalles. Die Vergabe

von Förderungsmitteln wurde, wie bereits weiter oben angeführt, sowohl von der Innenrevision

in meinem Ressort als auch vom Rechnungshof überprüft.

 

Antwort zu Punkt 38 der Anfrage:

 

Für den Bereich der dem EG - Vertrag unterliegenden Produkte hat Österreich mit Schreiben

vom 3. März 1994 der EFTA Surveillance Authority das Bergbauförderungsgesetz 1979

notifiziert. Hinsichtlich der zeitlichen Befristung des Bergbauförderungsgesetzes wurde die

EFTA Surveillance Authority informiert, daß dieses an sich befristete Gesetz auf Dauer

konzipiert sei und daher periodisch die Geltungsdauer verlängert werde. Die nächste

Verlängerung sei für Ende 1995 geplant und solle im Hinblick auf die vorgeschlagene

Übergangsregelung im Beitrittsvertrag den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 abdecken. In

ANNEX II zu dieser Notifikation wurde eine detaillierte Planung übergeben, in welchen

Bergbaubereichen und für welche Förderzwecke bestimmte Beihilfebeträge bis Ende 2002

vorgesehen sind. Neben dem Gesetz selbst wurde der EFTA Surveillance Autorithy im Laufe

des Genehmigungsverfahrens die damals verwaltungsinternen Richtlinien für die Gewährung

von Beihilfen nach dem Bergbauförderungsgesetz 1979 notifiziert

 

Die EFTA Surveillance Authority hat mit Entscheidung vom 7. Dezember 1994 das

österreichische Bergbauförderungsgesetz, soweit es nicht den EGKS - Bereich betrifft, unter

Anordnung von "zweckdienlichen Maßnahmen" genehmigt, denen Österreich in der Folge

ausdrücklich zugestimmt hat.

 

Österreich hatte sich mit der Zustimmung zu den "zweckdienlichen Maßnahmen" verpflichtet,

die damals verwaltungsinternen Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen nach dem

Bergbauförderungsgesetz 1979 bis 31. Dezember 1995 mit Gesetzesrang auszustatten, wobei

die in den Richtlinien genannten Prozentsätzen Höchstwerte darzustellen haben und

Kumulierungen mit anderen Förderungen aus demselben Titel zu berücksichtigen sind.

Außerdem wurde Österreich aufgetragen, die in den Richtlinien genannten Höchstprozentsätze

ab 1. Jänner 1995 anzuwenden.

In Österreich wurde die für Ende 1995 ohnehin geplante Verlängerung des

Bergbauförderungsgesetzes 1979 zum Anlaß genommen, die der EFTA Surveillance Authority

zugesagten "zweckdienlichen Maßnahmen” fristgerecht zu erfüllen und das

Bergbauförderungsgesetz entsprechend zu adaptieren. Durch ein am 21. Dezember 1995

kundgemachtes Bundesgesetz, mit dem das Bergbauförderungsgesetz 1979 geändert wurde,

wurde den von der EFTA Surveillance Authority verlangten “zweckdienlichen Maßnahmen”

entsprochen. Da die EFTA Surveillance Authority in der Entscheidung auch die Übermittlung

der einschlägigen Gesetzesmaterialien verlangt hatte, wurde diese - mittlerweile war

Österreich am 1. Jänner 1995 Mitglied der Europäischen Union geworden - mit Schreiben vom

19. Februar 1996 der EG - Kommission übermittelt. Die von der EFTA Surveillance Authority

verlangten Jahresberichte wurden seither jeweils fristgerecht der Kommission übermittelt.

 

Für den Bereich des dem EGKS - Vertrag unterliegenden Eisenerzes wurde ein Verfahren nach

Art. 95 EGKS - Vertrag beantragt, das die Kommission - nach einstimmiger Zustimmung des

Rates - mit Entscheidung vom 29. November 1995 abgeschlossen hat: Mit dieser Entscheidung

wurden Betriebsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für den Erzberg bis einschließlich 2002

genehmigt. Das Vorliegen der Bedingungen und die Verwendung der Mittel werden seither

von der Kommission überwacht. Bei einer im Juni 1997 durch einen EGKS - Beamten in

Eisenerz durchgeführten Überprüfung wurde bestätigt, daß die materiellen und formellen

Bestimmungen der Entscheidung der Kommission vom 29. November 1995 über ein

Beihilfenvorhaben Österreichs zugunsten der Voest - Alpine Erzberg Gesellschaft mbH

eingehalten wurden.

 

Antwort zu Punkt 39 der Anfrage:

 

Österreich war von 1974 bis zum EWR - Beitritt sowohl mit der EGKS als auch mit der EWG

durch bilaterale Freihandelsabkommen verbunden. In beiden Freihandelsabkommen fanden

sich Beihilfenverbote, nach denen jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch

Begünstigung bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen

droht, mit dem guten Funktionieren der Freihandelsabkommen unvereinbar ist, soweit sie

geeignet ist, den Warenverkehr zwischen Österreich und der Gemeinschaft zu beeinträchtigen.

Die Praxis der österreichischen Bergbauförderung hatte in den Jahren der

Freihandelsabkommen nie Anlaß zu Beschwerden von Unternehmen oder der EG - Kommission

gegeben, weil die Förderungsmethoden nach dem österreichischen Bergbauförderungsgesetz

laufend mit den Förderungszielen und insbesondere Förderungsgrenzen vergleichbarer

Gemeinschaftsregelungen zur Förderung von Bergbaubetrieben in der Gemeinschaft

abgestimmt wurden.

 

Antwort zu Punkt 40 der Anfrage:

 

Rückfragen der zuständigen Stellen der Europäischen Kommission erfolgen routinemäßig in

Zusammenhang mit der Erstattung der Halbjahresberichte (EGKS - Vertrag) und der

Jahresberichte (EG - Vertrag).

 

Im September 1996 wurde von der Generaldirektion IV betreffend Aus- und Einfuhren von

Produkten, die Beihilfen im Rahmen des Bergbauförderungsgesetzes erhalten können,

angefragt. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die erbetenen

Informationen übermittelt.

Im September 1997 wurde mit der Generaldirektion IV abgeklärt, ob ein bestimmtes

Bergbauprodukt in den sachlichen Geltungsbereich des EF - Vertrags oder der EGKS - Vertrags

falle, nachdem sich die Oberste Bergbehörde vor Klärung dieser Frage geweigert hatte,

Bergbauförderungsmittel verfügbar zu machen und sich der Bergbautreibende dagegen bei der

Europäischen Kommission beschwert hat.

 

Am 24. September 1997 hat sich die Oberste Bergbehörde in einer Besprechung bei der GD IV

zur Vervollständigung der Aktenlage bei der Kommission bereit erklärt. Die Oberste

Bergbehörde hat diese Gelegenheit wahrgenommen, um die Kommission auch über die

verbindliche verwaltungsinterne Beschränkung der Inanspruchnahmemöglichkeit des EG -

Vertrags zu informieren.

 

Anlage konnte nicht gescannt werden !!