4751/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5071/J betreffend
Bergbauförderung, welche die Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde am 28.
Oktober 1998 an mich richteten, steife ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
In den Jahren 1983 bis einschließlich 1997 wurden nachstehende als "Sonstige
Geldzuwendungen” (§ 8 Abs. 3 Bergbauförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 137 zuletzt
geändert durch BGBl. Nr.83711995) bezeichnete Beihilfen gewährt.
1983; 206.600.000
1984; 196.585.000
1985; 182.462.000
1986; 182.500.000
1987; 146.520.000
1988; 108.880.000
1989; 234.386.000
1990; 230.565.000
1991; 210.292.000
1992; 164.500.000
1993; 205.165.000
1994; 204.391.000
1995; 175.358.000
1996; 172.268.000
1997; 162.371.000
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die Aufgliederung der im gegenständlichen Zeitraum zur Anweisung gebrachten Beihilfen ist
der Tabelle im Anhang 1 zu entnehmen.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Nach Maßgabe der Bestimmungen des Bergbauförderungsgesetzes 1979 können
Bergbauberechtigten über Antrag Beihilfen aus Mitteln der Bergbauförderung jeweils für ein
Jahr gewährt werden. Über die Anträge entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) und dem Bundesminister für Finanzen im
Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Die genannten Bundesminister werden
dabei von einem eigens dafür eingerichteten "Interministerielles Beamtenkomitee für die
Bergbauförderung" unter der Mitwirkung von Vertretern des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen und des
Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr unterstützt.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Als Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten habe ich jeweils entsprechend den
Empfehlungen des "Interministeriellen Beamtenkomitees für die Bergbauförderung"
entschieden.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Das "Interministerielle Beamtenkomitee für die Bergbauförderung" ist mit Bediensteten der
Sektion VII des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Sektion V des
Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und der Sektion II des Bundesministeriums
für Finanzen besetzt. Jeder Förderungsfall wird vom "Interministeriellen Beamtenkomitee für
die Bergbauförderung" bearbeitet. Wird die Förderungswürdigkeit festgestellt, erfolgt eine
Förderungszusage. Das Einverständnis der oben angeführten Ressorts wird am Zusageakt
bestätigt.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
In den Jahren 1991 bis inkl. 1997 wurden folgende Projekte mit dem gegenständlichen,
bundesfinanzgesetzlichen Ansatz dotiert, die nachstehende Aufstellung beinhaltet die Anzahl
der Förderungsfälle, wobei anzumerken ist, daß einerseits Doppelnennungen (wie etwa
Investitionen und Aufschließung) möglich sind, andererseits die Unternehmung jeweils nur
einmal erfaßt wird.
|
|
Mill .ATS |
% |
Förderfälle |
|
1. Stillegung |
587,7 |
45,2 |
11 |
|
2. Betriebsverluste |
286,5 |
22,0 |
3 |
|
3. Prospektion/Exploration |
138,5 |
10,6 |
23 |
|
4. Aufschließung |
156,1 |
12,0 |
59 |
|
5. Investition |
102,3, 7,9 |
10 |
|
|
6. Sonstige |
29.9 |
23 |
4 |
|
SUMME |
1.301 |
100 |
110 |
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Bei der Vergabe von Mitteln aus der Bergbauförderung werden vom interministeriellen
Beamtenkomitee für die
Bergbauförderung die bei der Vergabe von Bundesmitteln allgemein
geltenden Vorschriften und Richtlinien berücksichtigt. Darüberhinaus werden folgende
Grundsätze ohne daß diese besonders evaluiert werden, mitberücksichtigt:
► Vorsorge für eine wirtschaftliche und sichere Rohstoffversorgung der österreichischen
Wirtschaft;
► Vorkehrungen für eine Mindestvorsorgung Österreichs in Krisenfällen;
► Verminderung der Rohstoffimporte;
► Sicherungen von Arbeitsplätzen;
► möglichst vollständiger Abbau der Lagerstätten, die als von der Natur bereitgestellte
Bodenschätze ein wertvolles und daher volkswirtschaftliche zu nutzendes Vermögen
darstellen;
► Vermeidung sowohl von Raubbau als auch Verlust wichtiger Lagerstättenteile;
► Aufrechterhaltung inländischer Bergbaue zur Bewahrung sowie Weiterentwicklung des
bergbaulichen Fachwissens;
► Sicherungsmaßnahmen im Bereich von ehemaligen Bergbauflächen bzw. die
Ermöglichung der Nachnutzung von ehemaligen Bergbauflächen im Zuge von
Stillegungen;
► Verminderung der Auswirkungen der Bergbautätigkeit auf die Umwelt.
Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:
Der Naintsch Mineralwerke Ges.m.b.M. wurden in den letzten 5 Jahren folgende Beihilfen aus
Mitteln der Bergbauförderung gewährt:
Tagbergbau Lassing
|
1993 |
|
|
|
1994 |
1,000.000,-- |
Investitionen |
|
1995 |
|
|
|
1996 |
1,767.000,-- |
Investitionen |
|
1997 |
400.000,-- |
Investitionen |
Talk – und Glimmerbergbau Kleinfeistritz und Mahlanlage Weißkirchen
|
1993 |
|
|
|
1994 |
|
|
|
1995 |
1,099,000,-- |
Investitionen |
|
|
|
Aufschluß von Lagerstätten |
|
1996 |
|
|
|
1997 |
|
|
Talkbergbau Rabenwald und Talkummühle Oberfeistritz
|
1993 |
1,190.000,-- |
Aufschluß und Untersuchung von Lagerstätten |
|
1994 |
1‚500.000,-- |
Aufschluß und Untersuchung von Lagerstätten |
|
1995 |
1‚595.000,-- |
Aufschluß und Untersuchung von Lagerstätten |
|
1996 |
1,996.000,-- |
Aufschluß und Untersuchung von Lagerstätten |
|
1997 |
2,700.000,-- |
Investitionen |
Die Bedingungen sind dem Anhang 2 zu entnehmen.
Antwort zu den Punkten 10 und 32 der Anfrage:
Die ordnungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel durch die Naintsch Mineralwerke
Ges.m.b.H. wurde jeweils im Folgejahr überprüft.
In der Sektion VII, Oberste Bergbehörde, Roh- und Grundstoffe, sind zurzeit drei
Akademiker bzw. eine Vertragsbedienstete mit der Verwaltung des Ansatzes betraut.
Darüberhinaus fungiert die Buchhaltung als zahlungsanweisende Stelle.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Die Bergbauförderung gemäß des Bergbauförderungsgesetzes 1979 versteht sich als sektorale
Förderung. Die regionalpolitischen, in
dieser Frage angesprochenen Belange sind zum größten
Teil mit Frage 2 deckungsgleich; eine Aufgliederung nach Gemeinden erscheint wegen der
geologisch - lagerstättenbedingten zahlreichen Überschneidungen der Förderungsfälle nicht
darstellbar.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Die Beihilfenverträge werden von dem hiezu eigens eingerichteten “Interministeriellen
Beamtenkomitee für die Bergbauförderung" ausverhandelt. Der Abschluß der
Förderungsverträge erfolgt zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und dem jeweiligen Förderungswerber.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Die Förderungsverträge werden auf Grund des § 16 des Bergbauförderungsgesetzes 1979
erstellt. Diesem zufolge ist eine Beihilfe mit festgelegter Eskontierung zurückzuerstatten,
wenn:
1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über wesentliche Umstände
getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist,
oder
2. das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht
rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
oder
3. der Förderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die
Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen
Abänderung erfordern, unterlassen hat,
oder
4. die Beihilfe widmungwidrig verwendet wurde oder den Erfolg des geförderten Vorhaben
sichernde Bedingungen oder Auflagen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht
eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht worden
sind, sofern in den beiden letztgenannten
Fällen eine zweimalige, den ausdrücklichen Hinweis
auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist,
oder
5. eine verlangte Sicherheit nicht beigebracht wird.
Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:
Die hier angesprochenen ArbeitnehmerInnen - Schutzvorschriften bzw. Sozial -
versicherungsbestimmungen können grundsätzlich unter § 16 Abs. 1
Bergbauförderungsgesetzes 1979 subsumiert werden.
Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:
Der Förderungsvertrag beruht auf dem Bergbauförderungsgesetz 1979. Ein Mustervertrag im
eigentlichen Sinn existiert nicht; die abgeschlossenen Verträge sind jedoch aufgrund der
Rahmenbedingungen sehr ähnlich.
Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:
Der Investitionsanteil im Bereich des gegenständlichen finanzgesetzlichen Ansatzes ist der
Tabelle zur Frage 3 zu entnehmen. Zum gegenständlichen "adäquaten Eigenmittelanteil" ist zu
bemerken, daß bei aktiv gebarenden Unternehmungen max. 25% der gesamt anerkannten
Investitionskosten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beigestellt
werden. Eine im Vertrag explizit ausgewiesene Vereinbarung hinsichtlich der Schaffung von
Arbeitsplätzen besteht wegen erheblicher vertragsrechtlicher Bedenken nicht.
Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:
Die Ertragssituation der gegenständlichen Unternehmungen wird grundsätzlich vom
Interministeriellen Beamtenkomitee für
die Bergbauförderung einer Überprüfung unterzogen.
Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:
Vorhaben aktiv bilanzierender Unternehmungen werden allenfalls aus Mitteln der
Bergbauförderung gefördert, um einen Anreiz zu schaffen, über gesetzliche und
auflagenmäßige Verpflichtungen hinaus innovative Vorkehrungen und Maßnahmen zu setzen
oder für den gesamten österreichischen Bergbau bedeutende Technologien einzuführen.
Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:
Bereits in Vollziehung des Bergbauberechtigungswesens hat der Bergbauberechtigte das
Vorhandensein ausreichender technischer und finanzieller Mittel glaubhaft darzulegen. Die
"Bestellung von Sicherheiten" erfolgt gemäß des § 17 des Bergbauförderungsgesetzes 1979,
wonach die Beihilfen teilweise unpfändbar, also der Exekution entzogen, sind.
Antwort zu den Punkten 20, 21 und 22 der Anfrage:
In den abgelaufenen 15 Jahren mußten seitens des Bundes keine Rückforderungen geltend
gemacht werden.
Die Finanzprokuratur wurde im Rahmen der Bergbauförderung in einem einzigen Fall befaßt.
Antwort zu Punkt 23 der Aufrage:
Hiezu wird bemerkt, daß eine wissenschaftliche Evaluierung aufgrund der
volkswirtschaftlichen Kosten und Nutzen im Hinblick auf die völlige Inhomogenität der
Förderungswerber, das sind Unternehmungen hinsichtlich Bergbau auf Metallerzen, Bergbau
auf Steine und Erden u. dgl. nicht zweckmäßig ist. Dazu kommt, daß die Verwendungs- und
Absatzcharakteristiken nur mit extremen Kosten und weitreichenden Freiheitsgraden als
volkswirtschaftliches Modell dargestellt werden können. Es erscheint daher nicht zielführend,
in Hinblick auf die damit einhergehenden Kosten und Unsicherheiten ein diesbezügliches
volkwirtschaftliches Modell zu erstellen.
Antwort zu Punkt 24 der Anfrage:
Die in der Anfrage wenig zutreffend als "Explorationsoffensive" titulierte Evaluierung der
heimischen mineralischen Rohstoffe dient in erster Linie als Grundlage für das in anderen
Fragen angesprochene volkswirtschaftliche Modell im Zusammenhang mit heimischen
mineralischen Rohstoffen. Ziel ist es daher, in erster Linie Aussagen über die grundsätzliche
Verwendbarkeit der gegenständlichen Rohstoffe als primäres Einsatzprodukt für heimische
Abnehmer zu schaffen. Dies hat umso mehr Bedeutung, als in Regionen mit hohen
Bevölkerungsdichten bzw. hohem Zersiedelungsgrad ein Rohstoffabbau ein raumordnerisches
Anliegen ist. Dabei gilt es, Konfliktpotentiale im Hinblick auf die Nutzungsrivalitäten
benötigter Flächen hintanzuhalten.
Antwort zu Punkt 25 der Anfrage:
Zurzeit erscheinen Versorgungskrisen nicht unmittelbar gegeben, solche können jedoch für die
Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Daher sind Maßnahmen tür die Sicherung der
heimischen Ressourcen unabdingbar und gehen daher auch mit den Zielen des
Bergbauförderungsgesetzes 1979 einher. Dazu kommt, daß heimische Produzenten auf
gesicherte Rohstoffquellen zur Aufrechterhaltung der Qualität und Quantität der Produktion
zurückgreifen müssen. Darüberhinaus ist in diesem Zusammenhang anzuführen, daß bestimmte
mineralische Rohstoffe wie Wolframerze, Eisenglimmer, Talk, Leukophyllit, Magnesit u.s.w.
weltweit nur an bestimmten Orten zur Verfügung stehen und ausländische Produzenten,
abgesehen von ihrer Monopolstellung, in Regionen mit erhöhtem politischen und sozialen
Instabilitäten situiert sind.
Antwort zu Punkt 26 der Anfrage:
Die Stillegung von Bergbaubetrieben erfolgt oft nach Jahrzehnten und Jahrhunderte währenden
Bergbautätigkeiten mit unterschiedlichem wirtschaftlichem Erfolg, sodaß mit den vorhandenen
Rücklagen nötige
Sicherungsarbeiten nicht in vollem Umfang finanziert werden können.
Darüberhinaus werden durch die Gewährung von Beihilfen über den gesetzlichen Rahmen
hinausgehende und der Umwelt dienende Vorkehrungen und Maßnahmen durchgeführt.
Antwort zu Punkt 27 der Anfrage:
Der in Rede stehende Bergbau bei Berndorf wurde bereits im Jahr 1959 eingestellt. Zur
Durchführung von Sicherungsmaßnahmen wurden keine Bergbauförderungsmittel beantragt.
Darüberhinaus ist zu bemerken, daß Anträge für Beihilfen für die Durchführung von
Sicherungsmaßnahmen im Zuge der Stillegung von Bergbauen auf bergfreie Mineralien - nur
für diese können allenfalls Beihilfen gewährt werden - nur vom Bergbauberechtigen gestellt
werden können.
Antwort zu den Punkten 28, 29 und 30 der Anfrage:
Das Bergbauförderungsgesetz zielt auf die Sicherung der Versorgung der Wirtschaft mit
heimischen mineralischen Rohstoffen ab, in zweiter Linie auf die Gewährleistung der
Sicherheit von Personen und Sachen im Zuge der Stillegung von Bergbauen. Die Schaffung
und Erhaltung von Arbeitsplätzen ist ein zusätzlich erwünschter Effekt. Eine Reduzierung oder
gar Einstellung der BBF ist sicherlich mit dem Verlust von Arbeitsplätzen verbunden, wobei
aber eine qualitative Aussage nicht gesichert möglich ist.
Antwort zu Punkt 31 der Anfrage:
Das Meldesystem erscheint in Bereichen der Bergbauförderung im Hinblick auf die
Datenabfrage nicht anwendbar.
Antwort zu Punkt 33 der Anfrage:
Zurückzuweisen ist das Ansinnen, daß eine unvereinbare Nahebeziehung alleine schon durch
das Studium an einer einschlägigen
Universität ausgelöst wird. Auf die entsprechenden,
einschlägigen Bestimmungen des geltenden Beamten- und Vertragsbedienstetenrechtes sei
verwiesen.
Antwort zu Punkt 34 der Anfrage:
Es traten keine Unvereinbarkeiten auf
Antwort zu Punkt 35 der Anfrage:
Neben der externen Revision durch den Rechnungshof erfolgte die Überprüfung durch die
Innenrevision bzw. im Rahmen der Haushalts- und Rechnungsführung im Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Antwort zu Punkt 36 der Anfrage:
Im Jahr 1996 wurde die Gebarung des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten - Bergbauförderung einer Überprüfung unterzogen Dieser ist u.a.
Nachstehendes zu entnehmen:
"Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten verwaltete die für die
Bergbauförderung vorgesehenen Mittel ordnungsgemäß und verantwortungsbewußt."
"Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Zielsetzung des
Bergbauförderungsgesetzes erfüllt und sich dabei stets vom gebotenen volkwirtschaftlichen
Interesse leiten lassen.”
Antwort zu Punkt 37 der Anfrage:
Der Mitteleinsatz bei Förderungsprojekten im Rahmen der Bergbauförderung erfolgte
entsprechend den Richtlinien im Anhang des Bergbauförderungsgesetzes l 979 Die Vergabe
der Mittel erfolgt aufgrund von
Entscheidungen des Interministeriellen Beamtenkomitee für die
Bergbauförderung nach eingehender Prüfung des jeweiligen Förderungsfalles. Die Vergabe
von Förderungsmitteln wurde, wie bereits weiter oben angeführt, sowohl von der Innenrevision
in meinem Ressort als auch vom Rechnungshof überprüft.
Antwort zu Punkt 38 der Anfrage:
Für den Bereich der dem EG - Vertrag unterliegenden Produkte hat Österreich mit Schreiben
vom 3. März 1994 der EFTA Surveillance Authority das Bergbauförderungsgesetz 1979
notifiziert. Hinsichtlich der zeitlichen Befristung des Bergbauförderungsgesetzes wurde die
EFTA Surveillance Authority informiert, daß dieses an sich befristete Gesetz auf Dauer
konzipiert sei und daher periodisch die Geltungsdauer verlängert werde. Die nächste
Verlängerung sei für Ende 1995 geplant und solle im Hinblick auf die vorgeschlagene
Übergangsregelung im Beitrittsvertrag den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 abdecken. In
ANNEX II zu dieser Notifikation wurde eine detaillierte Planung übergeben, in welchen
Bergbaubereichen und für welche Förderzwecke bestimmte Beihilfebeträge bis Ende 2002
vorgesehen sind. Neben dem Gesetz selbst wurde der EFTA Surveillance Autorithy im Laufe
des Genehmigungsverfahrens die damals verwaltungsinternen Richtlinien für die Gewährung
von Beihilfen nach dem Bergbauförderungsgesetz 1979 notifiziert
Die EFTA Surveillance Authority hat mit Entscheidung vom 7. Dezember 1994 das
österreichische Bergbauförderungsgesetz, soweit es nicht den EGKS - Bereich betrifft, unter
Anordnung von "zweckdienlichen Maßnahmen" genehmigt, denen Österreich in der Folge
ausdrücklich zugestimmt hat.
Österreich hatte sich mit der Zustimmung zu den "zweckdienlichen Maßnahmen" verpflichtet,
die damals verwaltungsinternen Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen nach dem
Bergbauförderungsgesetz 1979 bis 31. Dezember 1995 mit Gesetzesrang auszustatten, wobei
die in den Richtlinien genannten Prozentsätzen Höchstwerte darzustellen haben und
Kumulierungen mit anderen Förderungen aus demselben Titel zu berücksichtigen sind.
Außerdem wurde Österreich aufgetragen, die in den Richtlinien genannten Höchstprozentsätze
ab 1. Jänner 1995 anzuwenden.
In Österreich wurde die für Ende 1995 ohnehin geplante Verlängerung des
Bergbauförderungsgesetzes 1979 zum Anlaß genommen, die der EFTA Surveillance Authority
zugesagten "zweckdienlichen Maßnahmen” fristgerecht zu erfüllen und das
Bergbauförderungsgesetz entsprechend zu adaptieren. Durch ein am 21. Dezember 1995
kundgemachtes Bundesgesetz, mit dem das Bergbauförderungsgesetz 1979 geändert wurde,
wurde den von der EFTA Surveillance Authority verlangten “zweckdienlichen Maßnahmen”
entsprochen. Da die EFTA Surveillance Authority in der Entscheidung auch die Übermittlung
der einschlägigen Gesetzesmaterialien verlangt hatte, wurde diese - mittlerweile war
Österreich am 1. Jänner 1995 Mitglied der Europäischen Union geworden - mit Schreiben vom
19. Februar 1996 der EG - Kommission übermittelt. Die von der EFTA Surveillance Authority
verlangten Jahresberichte wurden seither jeweils fristgerecht der Kommission übermittelt.
Für den Bereich des dem EGKS - Vertrag unterliegenden Eisenerzes wurde ein Verfahren nach
Art. 95 EGKS - Vertrag beantragt, das die Kommission - nach einstimmiger Zustimmung des
Rates - mit Entscheidung vom 29. November 1995 abgeschlossen hat: Mit dieser Entscheidung
wurden Betriebsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für den Erzberg bis einschließlich 2002
genehmigt. Das Vorliegen der Bedingungen und die Verwendung der Mittel werden seither
von der Kommission überwacht. Bei einer im Juni 1997 durch einen EGKS - Beamten in
Eisenerz durchgeführten Überprüfung wurde bestätigt, daß die materiellen und formellen
Bestimmungen der Entscheidung der Kommission vom 29. November 1995 über ein
Beihilfenvorhaben Österreichs zugunsten der Voest - Alpine Erzberg Gesellschaft mbH
eingehalten wurden.
Antwort zu Punkt 39 der Anfrage:
Österreich war von 1974 bis zum EWR - Beitritt sowohl mit der EGKS als auch mit der EWG
durch bilaterale Freihandelsabkommen verbunden. In beiden Freihandelsabkommen fanden
sich Beihilfenverbote, nach denen jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch
Begünstigung bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen
droht, mit dem guten Funktionieren der Freihandelsabkommen unvereinbar ist, soweit sie
geeignet ist, den Warenverkehr zwischen
Österreich und der Gemeinschaft zu beeinträchtigen.
Die Praxis der österreichischen Bergbauförderung hatte in den Jahren der
Freihandelsabkommen nie Anlaß zu Beschwerden von Unternehmen oder der EG - Kommission
gegeben, weil die Förderungsmethoden nach dem österreichischen Bergbauförderungsgesetz
laufend mit den Förderungszielen und insbesondere Förderungsgrenzen vergleichbarer
Gemeinschaftsregelungen zur Förderung von Bergbaubetrieben in der Gemeinschaft
abgestimmt wurden.
Antwort zu Punkt 40 der Anfrage:
Rückfragen der zuständigen Stellen der Europäischen Kommission erfolgen routinemäßig in
Zusammenhang mit der Erstattung der Halbjahresberichte (EGKS - Vertrag) und der
Jahresberichte (EG - Vertrag).
Im September 1996 wurde von der Generaldirektion IV betreffend Aus- und Einfuhren von
Produkten, die Beihilfen im Rahmen des Bergbauförderungsgesetzes erhalten können,
angefragt. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die erbetenen
Informationen übermittelt.
Im September 1997 wurde mit der Generaldirektion IV abgeklärt, ob ein bestimmtes
Bergbauprodukt in den sachlichen Geltungsbereich des EF - Vertrags oder der EGKS - Vertrags
falle, nachdem sich die Oberste Bergbehörde vor Klärung dieser Frage geweigert hatte,
Bergbauförderungsmittel verfügbar zu machen und sich der Bergbautreibende dagegen bei der
Europäischen Kommission beschwert hat.
Am 24. September 1997 hat sich die Oberste Bergbehörde in einer Besprechung bei der GD IV
zur Vervollständigung der Aktenlage bei der Kommission bereit erklärt. Die Oberste
Bergbehörde hat diese Gelegenheit wahrgenommen, um die Kommission auch über die
verbindliche verwaltungsinterne Beschränkung der Inanspruchnahmemöglichkeit des EG -
Vertrags zu informieren.
Anlage konnte nicht gescannt werden !!