4754/AB XX.GP
Anfragebeantwortung
An den
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kier, Barmüller und Kollegen ha -
ben am 03.11.1998 unter der Nr. 5089/J eine schriftliche parlamentari -
sche Anfrage betreffend “amtliche Abmeldungen durch das Meldeamt des
Bezirkspolizeikommissariates Leopoldstadt” an mich gerichtet, die folgen -
den Wortlaut hat:
1. Aus welchem gesetzlichen Grund wurde bei der Anmeldung des öster -
reichischen Staatsbürgers Mahmoud Azim am 13. Jänner 1977 im Be -
zirkspolizeikommissariat Leopoldstadt auf dem Meldezettel der Vermerk
“Auslände? aufgestempelt?
2. Auf welchem Ermittlungsergebnis beruht die Strafverfügung
S 114.626/1,198 apa des Bezirkspolizeikommissariates Leopoldstadt vom
11. August 1998, unterzeichnet von HR Mag. Liberda?
3. Aus welchem gesetzlichen Grund wurde Herr Azim 1986 abgemeldet?
4. Welches Verwaltungsverfahren mit welchen Erhebungen ging der Ab-
meldung voraus?
5. Herr Azim wurde nach seinem Klärungsersuchen vom 3. Mai 1998 bis
zu seinem Besuch im Meldeamt am 9. Oktober nicht informiert, daß er
amtlich abgemeldet worden ist. Diese Information wäre mit einem einfa -
chen Brief möglich gewesen und hätte keiner Strafandrohung oder Straf -
verfügung bedurft. Sind die Beamtinnen und Beamten und/oder Ver -
tragsbediensteten des Meldeamtes Leopoldstadt berechtigt, neben La -
dungsformularen mit Strafandrohung auch die allgemein gebräuchlichen
Kommunikationsmittel Telefon und Brief (ohne Vordruck) zur Kontaktauf -
nahme mit Parteien zu benützen?
a) Wenn ja, warum ist dies im Fall Azim über Monate hindurch unterblie -
ben?
b) Wenn nein, aus welchem Grund?
6. Herr Azim wurde dafür, daß er die Behörde auf eine Fehlleistung der -
selben aufmerksam gemacht hat, vorgeladen und mit einer Strafverfügung
über öS 1000. - bedacht. Ist diese Vorgangsweise gerechtfertigt?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Am Meldezettel vom 13.01.1977 wurde der Vermerk “Ausländer" ange -
bracht, da Herr Azim zu diesem Zeitpunkt ägyptischer Staatsbürger war.
Hintergrund waren Erfordernisse der Administration der besonderen ge -
setzlichen Meldepflichten der Fremden.
Informativ wird mitgeteilt, daß zwischenzeitlich die Meldezettel, die von ei -
nem Fremden bei der Meldebehörde vorgelegt werden, nur noch mit einem
,,A" zu kennzeichnen sind.
Zu Frage 2:
Die Strafverfügung S 144.626/L/98 beruhte auf dem Umstand, daß Herr
Azim seit dem Jahr 1992 auf mehrere Aufforderungen? sich anzumelden,
nicht reagiert hatte.
Zu Frage 3:
Die Abmeldung im Jahre 1986 erfolgte aufgrund des Ergebnisses von Er -
hebungen des Bezirkspolizeikommissariates zum dortigen Akt B 320/86
(Anzeige der Wiener Verkehrsbetriebe gegen Herrn Azim wegen Verdachtes
des schweren Betruges und der Urkundenfälschung) im Sinne der Be -
stimmungen des damaligen Meldegesetzes.
Zu Frage 4:
Die Erhebungen zum Akt B 320/86 betrafen auch das Ersuchen des Lan -
desgerichtes für Strafsachen Wien um Ermittlung des Aufenthaltes des
Herrn Azim. Da von diesem auf wiederholte Ladungen nicht reagiert wur -
de, wurde am 11.09.1986 die amtliche Abmeldung veranlaßt. Die Erhe -
bungen hatten in diesem Zusammenhang konkret ergeben, daß Herr Azim
im Haus, in dem er gemeldet war, seit Monaten nicht mehr gesehen wur -
de.
Zu Frage 5:
Ja. Auf einfache Briefe und Ladungen reagierte Herr Azim allerdings nicht.
Eine telefonische Kommunikation war nicht möglich, da er im Telefonbuch
nicht aufschien.
Zu Frage 6:
Jede zuständige Verwaltungsbehörde ist nach dem Offizialprinzip gemaß
§ 25 VStG verpflichtet, verwaltungsbehördlich strafbare Tatbestände, die
ihr bekannt werden, von Amts wegen zu verfolgen. Da die amtliche Ab -
meldung in concreto zwar gerechtfertigt war, jedoch nunmehr der Ver -
waltungsbehörde bekannt wurde, daß Herr Azim an der angeführten
Adresse (wieder) wohnhaft ist und er trotz behördlicher Aufforderung kei -
ne neuerliche Anmeldung vorgenommen hat, wurde ein Verwaltungsstraf -
verfahren eingeleitet.
Dieses Verwaltungsstrafverfahren ist derzeit noch anhängig und offen. Da
ich diesbezüglich dem Ergebnis des Verfahrens nicht vorgreifen möchte,
kann ich auch keine Würdigung des Sachverhaltes vornehmen.