4757/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Kampichler und Kollegen

betreffend die gesundheitliche Gefährdung wegen unzumutbarer Belastung durch

Fliegen in Wr. Neustadt und Katzelsdorf

(Nr. 5131/J)

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

Ein derartiges Problem wurde bisher noch nicht an mein Ressort herangetragen.

 

Zu Frage 2:

 

Es ist mir nicht bekannt, ob Behörden in Wr. Neustadt der Verursacher der

Fliegenplage bekannt ist.

 

Zu Frage 3:

 

Gesundheitliche Schäden sind nur dann zu erwarten, wenn Fliegenkot auf

Lebensmittel gelangt und diese im Rohzustand verzehrt werden. In diesen Fällen

besteht die Gefahr der Übertragung von enteropathogenen Keimen (Darmkeimen).

 

Zu Frage 4:

 

Gemäß § 118 Abs. 3 Z 7 B - VG fällt die örtliche Gesundheitspolizei in den eigenen

Wirkungsbereich der Gemeinden. Davon erfaßt sind Maßnahmen zur Abwehr lokaler

Gesundheitsgefährdungen. Da es sich bei einer lokal begrenzt auftretenden

Fliegenplage um eine in den eigenen Wirkungsbereich der betroffenen Gemeinden

fallende Angelegenheit handelt, kommt mir im gegebenen Zusammenhang keine

Zuständigkeit zu.