4757/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Kampichler und Kollegen
betreffend die gesundheitliche Gefährdung wegen unzumutbarer Belastung durch
Fliegen in Wr. Neustadt und Katzelsdorf
(Nr. 5131/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Ein derartiges Problem wurde bisher noch nicht an mein Ressort herangetragen.
Zu Frage 2:
Es ist mir nicht bekannt, ob Behörden in Wr. Neustadt der Verursacher der
Fliegenplage bekannt ist.
Zu Frage 3:
Gesundheitliche Schäden sind nur dann zu erwarten, wenn Fliegenkot auf
Lebensmittel gelangt und diese im Rohzustand verzehrt werden. In diesen Fällen
besteht die Gefahr der Übertragung von enteropathogenen Keimen (Darmkeimen).
Zu Frage 4:
Gemäß § 118 Abs. 3 Z 7 B - VG fällt die örtliche Gesundheitspolizei in den eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinden. Davon erfaßt sind Maßnahmen zur Abwehr lokaler
Gesundheitsgefährdungen. Da es sich bei einer lokal begrenzt auftretenden
Fliegenplage um eine in den eigenen Wirkungsbereich der betroffenen Gemeinden
fallende Angelegenheit handelt, kommt mir im gegebenen Zusammenhang keine
Zuständigkeit zu.