4758/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 51 37/J betreffend
Umgang und Behandlung von Akten in Bundesministerien, welche die Abgeordneten
Barmüller und PartnerInnen am 5.11.1998 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Die Kanzleiordnung 1992, von welcher ein Exemplar der Anfragebeantwortung des
Bundeskanzlers angeschlossen ist, regelt die formale Behandlung der von den
Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Für den Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten ist sowohl eine Skartierungsordnung als auch eine
Verschlußsachenordnung erlassen
worden. Von beiden liegt je ein Exemplar bei.
Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:
Gemäß § 22 der Kanzleiordnung 1992 sind die Geschäftsstücke nach ihrer Kennzeichnung
zusammen mit dem sonstigen Eingang dem Leiter der für ihre Behandlung zuständigen
Organisationseinheit vorzulegen Dieser sorgt für die Aufteilung auf die Bearbeiter.
Abweichende Bestimmungen können durch den Bundesminister angeordnet werden,
sofern dies für eine rasche und zweckmäßige Geschäftsbehandlung notwendig erscheint,
Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit des verschlossenen Aktenlaufes und der
Verwendung von Verschlußakten hinzuweisen.
Außerdem sieht die Hausordnung, welche ebenfalls der Beantwortung beiliegt, vor, daß
alle Räumlichkeiten bei Verlassen zu verschließen sind und sämtliche im
Regierungsgebäude beschäftigten Bundesbedienstete die Zimmerschlüssel so zu
verwahren haben, daß eine mißbräuchliche Verwendung durch andere Personen verhindert
wird.
Sämtliche Computer können weiters nur mit dem richtigen Paßwort des Benützers
gestartet werden. Für bestimmte Programme (z.B. Personalinformationssystem,
Kanzleiinformationssystem) existiert zusätzlich ein System unterschiedlicher
Berechtigungen und ein eigener Paßwortschutz.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu den Punkten 7 bis 9 der Anfrage:
Ein Akt wird zum Verschlußakt, wenn der zuständige Bearbeiter bzw. dessen Vorgesetzter
das Geschäftsstück zur Verschlußsache erklärt. In diesem Zusammenhang wird auf die
beiliegende Verschlußsachenordnung verwiesen.
Im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sind
Verschlußakten, nicht jedoch Geheimakten, vorgesehen.
Verschlußstücke befinden sich in einem Kuvert, welches mit einer Verschlußmarke
verschlossen wird und durch Unterschrift und Datum gegen unbefugte Öffnungsversuche
gesichert ist. Die Aufbewahrung von Verschlußakten erfolgt in gesicherten Behältnissen.
Akten mit verschlossenem Aktenlauf unterscheiden sich davon nur insofern, als diese
nicht in versperrbaren Behältnissen aufbewahrt werden. Die Vernichtung dieser Akten
erfolgt im Reißwolf durch eigens hiezu berufene Bedienstete.
Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:
Jedes einzelne Geschäftsstück ist zwingend mit einem Skartierungsvermerk zu versehen.
Spätestens acht Wochen vor der beabsichtigten Ausscheidung werden auszuscheidende
Akten dem Österreichischen Staatsarchiv zur Archivierung angeboten. Jene Akten, die das
Staatsarchiv nicht benötigt, werden von einem bestimmten Unternehmen unter Beisein
eines Bediensteten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten
vernichtet Verschlußakten werden von einem eigens dazu berufenen Bediensteten im
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Hilfe eines Reißwolfes
vernichtet.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Die Einhaltung bestehender Vorschriften sowie die damit verbundenen Maßnahmen und
Einrichtungen (z.B. Reißwolf) sollen sicherstellen, daß Akten nicht unbefugterweise
kopiert oder verbracht werden. Eine allfällige Verletzung dieser umfangreicher
Vorschriften kann selbst bei strenger Kontrolle naturgermäß nicht ausgeschlossen werden.
Beilagen konnten nicht gescannt werden !!!