4759/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5148/J betreffend
Gleichstellung von “Neuen Selbständigen” und Selbständigen mit Gewerbeschein, welche
die Abgeordneten Kiermaier und Genossen am 5.11.1998 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Wird eine Tätigkeit ausgeübt, für die die Erlangung einer Gewerbeberechtigung
erforderlich ist, sind die “Neuen Selbständigen" Gewerbetreibende und damit auch
Mitglieder der Wirtschaftskammer. Es besteht daher kein Bedarf nach einer Gleichstellung
von “Neuen Selbständigen” und Selbständigen mit Gewerbeschein. Wer ohne
Gewerbeschein eine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit ausübt, macht sich
wegen unbefugter Gewerbeausübung strafbar.
Die andere Gruppe von “Neuen Selbständigen" übt Tätigkeiten aus, die nicht von der
Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern
erfaßt sind. Dazu gehören z.B., die
Tätigkeiten der Privatlehrer und Sporttrainer oder die Tätigkeiten von Berg - und
Schiführern und Schilehrern.
Diese Ausnahme von der Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern haben ihre Ursache
in den Kompetenzregelungen der Bundesverfassung.
Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind jene, die aufgrund der
gesetzlichen Bestimmungen des Handelskammergesetzes (ab 1. Jänner 1999 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998) erfaßt sind. Darunter fallen jedoch nicht nur
"Selbständige mit Gewerbeschein”, sondern auch jene, die von der Gewerbeordnung
ausgenommene Tätigkeiten ausüben, wie beispielsweise Betreiber von Kraftfahrschulen,
Kuranstalten, Spielbanken, Casinos etc.
Zur Entrichtung der Grundumlage, der Eintragungsgebühren und der Kammerumlagen als
finanziellen Beitrag für ihre interessenvertretung sind nur Mitglieder der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft verpflichtet. Verfassungsrechtlich gleichheitswidrig wäre es
jedenfalls, Nichtmitglieder zur Finanzierung einer Interessenvertretung heranzuziehen.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die “Neuen Selbständigen”” die Gewerbetreibende sind, sind der ihrer unternehmerischen
Tätigkeit entsprechenden Fachgruppe innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation
eingegliedert. Die andere Gruppe von “Neuen Selbständigen" die weder ein Gewerbe
ausüben noch einer gesetzlichen Interessenvertretung angehören, werden in gesetzlich -
institutioneller Hinsicht in keine
besondere Wirtschaftsgruppe eingestuft.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
§ 68 Abs. 1 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 sieht bereits die Verpflichtung der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Erteilung von Auskünften vor:
Gemäß § 68 Abs. 2 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 sind die Behörden verpflichtet,
unverzüglich alle Vorgänge bekanntzugeben, die zur Begründung oder Beendigung einer
Mitgliedschaft nach § 2 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 führen.
Für Fragen betreffend das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz ist das
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zuständig. Es wird darauf
hingewiesen, daß die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 22
Abs. 2 GSVG berechtigt ist, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im
Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung
arbeitsrechtlich er, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nicht die Absicht, eine
gesetzliche Interessenvertretung für Personen zu errichten, die auch schon bisher aufgrund
der von ihnen ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit keiner gesetzlichen
Interessenvertretung angehört haben.