4759/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5148/J betreffend

Gleichstellung von “Neuen Selbständigen” und Selbständigen mit Gewerbeschein, welche

die Abgeordneten Kiermaier und Genossen am 5.11.1998 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Wird eine Tätigkeit ausgeübt, für die die Erlangung einer Gewerbeberechtigung

erforderlich ist, sind die “Neuen Selbständigen" Gewerbetreibende und damit auch

Mitglieder der Wirtschaftskammer. Es besteht daher kein Bedarf nach einer Gleichstellung

von “Neuen Selbständigen” und Selbständigen mit Gewerbeschein. Wer ohne

Gewerbeschein eine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit ausübt, macht sich

wegen unbefugter Gewerbeausübung strafbar.

 

Die andere Gruppe von “Neuen Selbständigen" übt Tätigkeiten aus, die nicht von der

Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern erfaßt sind. Dazu gehören z.B., die

Tätigkeiten der Privatlehrer und Sporttrainer oder die Tätigkeiten von Berg - und

Schiführern und Schilehrern.

 

Diese Ausnahme von der Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern haben ihre Ursache

in den Kompetenzregelungen der Bundesverfassung.

 

Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind jene, die aufgrund der

gesetzlichen Bestimmungen des Handelskammergesetzes (ab 1. Jänner 1999 des

Wirtschaftskammergesetzes 1998) erfaßt sind. Darunter fallen jedoch nicht nur

"Selbständige mit Gewerbeschein”, sondern auch jene, die von der Gewerbeordnung

ausgenommene Tätigkeiten ausüben, wie beispielsweise Betreiber von Kraftfahrschulen,

Kuranstalten, Spielbanken, Casinos etc.

 

Zur Entrichtung der Grundumlage, der Eintragungsgebühren und der Kammerumlagen als

finanziellen Beitrag für ihre interessenvertretung sind nur Mitglieder der Kammer der

gewerblichen Wirtschaft verpflichtet. Verfassungsrechtlich gleichheitswidrig wäre es

jedenfalls, Nichtmitglieder zur Finanzierung einer Interessenvertretung heranzuziehen.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die “Neuen Selbständigen”” die Gewerbetreibende sind, sind der ihrer unternehmerischen

Tätigkeit entsprechenden Fachgruppe innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation

eingegliedert. Die andere Gruppe von “Neuen Selbständigen" die weder ein Gewerbe

ausüben noch einer gesetzlichen Interessenvertretung angehören, werden in gesetzlich -

institutioneller Hinsicht in keine besondere Wirtschaftsgruppe eingestuft.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

§ 68 Abs. 1 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 sieht bereits die Verpflichtung der

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Erteilung von Auskünften vor:

Gemäß § 68 Abs. 2 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 sind die Behörden verpflichtet,

unverzüglich alle Vorgänge bekanntzugeben, die zur Begründung oder Beendigung einer

Mitgliedschaft nach § 2 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 führen.

 

Für Fragen betreffend das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz ist das

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zuständig. Es wird darauf

hingewiesen, daß die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 22

Abs. 2 GSVG berechtigt ist, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im

Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung

arbeitsrechtlich er, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nicht die Absicht, eine

gesetzliche Interessenvertretung für Personen zu errichten, die auch schon bisher aufgrund

der von ihnen ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit keiner gesetzlichen

Interessenvertretung angehört haben.