4760/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5180/J betreffend

Zinssätze bei Wohnbaudarlehen, welche die Abgeordneten Eder und Genossen am

5.11.1998 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:

 

Grundsätzlich gehe ich davon aus, daß von gemeinnützigen Bauvereinigungen

aufgenommene laufende ältere Kapitalmarktdarlehen wie auch bei anderen Bauträgern

oder bei privaten Hausmietern (z.B. Sanierungsdarlehen) - im allgemeinen mit unter 10 %

verzinst sind.

 

Tatsächlich sind derzeit noch günstigere Zinssätze (unter 7 %) am Markt erziel - und

verhandelbar.

Ob und wann eine Konversion bestehender Kapitalmarktdarlehen aber wirtschaftlich

sinnvoll ist und für die einzelnen Wohnungsnutzer tatsächlich zu einer Reduktion der

Wohnkostenbelastung führt, kann allerdings nur im Einzelfall beurteilt werden.

 

Neben der wirtschaftlichen Situation der einzelnen Unternehmen (beispielsweise deren

Eigenkapitalausstattung), den jeweiligen Finanzierungsverhältnissen der einzelnen

Baulichkeiten etc. sind bei einer Konversion laufender Kapitalmarktdarlehen naturgemäß

die geltenden Darlehensvereinbarungen (beispielsweise führt ein Abgehen von

Fixzinssätzen in der Regel zu Pönalzahlungen etc.) sowie (bei öffentlich subventionierten

Darlehen) ein möglicherweise daran anknüpfender Entfall von Annuitäten - und

Zinsenzuschüssen oder allenfalls der Wohnbeihilfe zu berücksichtigen.

 

Für die gemeinnützige Wohnungswirtschaft bzw. die Entgeltsbildung nach dem WGG gilt

jedenfalls ganz klar, daß eine Reduktion der Fremdmittelzinsen unmittelbar an die

Wohnungsnutzer weiterzugeben ist (§ 14 Abs. 1 zweiter Satz WGG, BGBl. Nr. 139/1979,

iVm § 9 ERVO 1994, BGBl. Nr. 924).

 

Abschließend möchte ich festhalten, daß es sich bei der gemeinnützigen

Wohnungswirtschaft - unbeschadet aller Unterschiede etwa zwischen einer kleineren

Verwaltungsgenossenschaft und beispielsweise einer größeren, auf den Neubau

orientierten Kapitalgesellschaft - jedenfalls um privatrechtlich organisierte, mit

entsprechenden verfassungsrechtlichen Grundrechten ausgestattete Unternehmen handelt.

Die Rationalität des unternehmerischen Handelns (gemessen etwa an den statutarischen

Unternehmenszielen) ist daher in allererster Linie von den Eigentümern und deren

Vertretern in den Unternehmen (Aufsichtsrat) zu beurteilen bzw. im Hinblick auf

gesetzliche Vorgaben (etwa gemessen am § 23 WGG. “Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit") im "dichten Netz der Aufsicht und Kontrolle" vom

Revisionsverband und den zuständigen Aufsichtsbehörden wahrzunehmen