4760/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5180/J betreffend
Zinssätze bei Wohnbaudarlehen, welche die Abgeordneten Eder und Genossen am
5.11.1998 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:
Grundsätzlich gehe ich davon aus, daß von gemeinnützigen Bauvereinigungen
aufgenommene laufende ältere Kapitalmarktdarlehen wie auch bei anderen Bauträgern
oder bei privaten Hausmietern (z.B. Sanierungsdarlehen) - im allgemeinen mit unter 10 %
verzinst sind.
Tatsächlich sind derzeit noch günstigere Zinssätze (unter 7 %) am Markt erziel - und
verhandelbar.
Ob und wann eine Konversion bestehender Kapitalmarktdarlehen aber wirtschaftlich
sinnvoll ist und für die einzelnen Wohnungsnutzer tatsächlich zu einer Reduktion der
Wohnkostenbelastung führt, kann allerdings nur im Einzelfall beurteilt werden.
Neben der wirtschaftlichen Situation der einzelnen Unternehmen (beispielsweise deren
Eigenkapitalausstattung), den jeweiligen Finanzierungsverhältnissen der einzelnen
Baulichkeiten etc. sind bei einer Konversion laufender Kapitalmarktdarlehen naturgemäß
die geltenden Darlehensvereinbarungen (beispielsweise führt ein Abgehen von
Fixzinssätzen in der Regel zu Pönalzahlungen etc.) sowie (bei öffentlich subventionierten
Darlehen) ein möglicherweise daran anknüpfender Entfall von Annuitäten - und
Zinsenzuschüssen oder allenfalls der Wohnbeihilfe zu berücksichtigen.
Für die gemeinnützige Wohnungswirtschaft bzw. die Entgeltsbildung nach dem WGG gilt
jedenfalls ganz klar, daß eine Reduktion der Fremdmittelzinsen unmittelbar an die
Wohnungsnutzer weiterzugeben ist (§ 14 Abs. 1 zweiter Satz WGG, BGBl. Nr. 139/1979,
iVm § 9 ERVO 1994, BGBl. Nr. 924).
Abschließend möchte ich festhalten, daß es sich bei der gemeinnützigen
Wohnungswirtschaft - unbeschadet aller Unterschiede etwa zwischen einer kleineren
Verwaltungsgenossenschaft und beispielsweise einer größeren, auf den Neubau
orientierten Kapitalgesellschaft - jedenfalls um privatrechtlich organisierte, mit
entsprechenden verfassungsrechtlichen Grundrechten ausgestattete Unternehmen handelt.
Die Rationalität des unternehmerischen Handelns (gemessen etwa an den statutarischen
Unternehmenszielen) ist daher in allererster Linie von den Eigentümern und deren
Vertretern in den Unternehmen (Aufsichtsrat) zu beurteilen bzw. im Hinblick auf
gesetzliche Vorgaben (etwa gemessen am § 23 WGG. “Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit") im "dichten Netz der Aufsicht und Kontrolle" vom
Revisionsverband und den zuständigen Aufsichtsbehörden wahrzunehmen