4762/AB XX.GP
Die Abgeordneten Dr. König und Kollegen haben am 4. Dezember 1998 an mich
unter der Nr. 5314/J eine schriftliche Anfrage betreffend “generelle
Doppelstaatsbürgerschaft für türkische Staatsbürger in Deutschland” gestellt, die
folgenden Wortlaut hat:
1. Teilen Sie die Auffassung, daß eine generelle Doppelstaatsbürgerschaft für
Drittstaatsangehörige in Deutschland für Österreich eine unzumutbare Belastung
bedeuten würde?
2. Werden Sie diese Frage daher rechtzeitig im EU - Ministerrat und bilateral mit der
deutschen Bundesregierung aufgreifen?
3. Falls die deutsche Bundesregierung an ihrem Vorhaben festhält, welche
Initiativen werden Sie auf EU - Ebene sowie in Österreich zur Abwehr massiver
Einwanderung unter dem Titel der Niederlassungsfreiheit ergreifen?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1
Nach den mir vorliegenden Informationen plant die Bundesrepublik Deutschland
nicht die Einführung “einer generellen Doppelstaatsbürgerschaft für
Drittstaatsangehörige” in Deutschland und auch keine generelle
Doppelstaatsbürgerschaft für die in Deutschland lebenden türkischen
Staatsangehörigen. Detailliertere Informationen - etwa in Form eines
Gesetzentwurfes - liegen mir nicht vor. Mein deutscher Amtskollege hat mir aber
zugesagt, daß Österreich
über die Entwicklung auf dem Laufenden gehalten wird. Ich
werde daher so wie in den letzten Monaten die Gelegenheiten des
Zusammentreffens mit meinen deutschen Amtskollegen dazu nutzen, mich über die
Aktivitäten im Bereich der Reform des deutschen Staatsbürgerschaftsrechts
informieren zu lassen. Ich halte es nicht für sinnvoll, eine Einschätzung zu treffen,
bevor klare Informationen über die geplanten deutschen Gesetzesinitiativen im Detail
vorliegen.
Zu Frage 2
Ich gehe davon aus, daß Deutschland insbesondere im Hinblick darauf, daß es mit
1. Jänner 1999 den EU - Ratsvorsitz übernimmt, die anderen EU - Mitgliedstaaten über
Projekte im Bereich der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts von sich aus
informieren wird. In diesem Kontext ist allerdings darauf hinzuweisen, daß nach den
Bestimmungen des Unionsrechts die Regelung von
Staatsbürgerschaftsangelegenheiten zur Gänze in der Zuständigkeit der einzelnen
Mitgliedsländer liegt.
Zu Frage 3
In meinen bisherigen Kontakten mit dem deutschen Ressortkollegen konnte ich den
Eindruck gewinnen, daß die deutsche Bundesregierung keineswegs an Änderungen
im Staatsbürgerschaftsrecht denkt, die Migrationsströme innerhalb der EU
hervorrufen würden. Im übrigen ist für die Auswirkungen einer allfälligen künftigen
Änderung des Staatsbürgerschaftsrechts in Deutschland von besonderer Bedeutung,
in welchem Umfang und welchem Personenkreis die Möglichkeit einer doppelten
Staatsangehörigkeit angeboten wird. Wenn es sich hier um Personen handelt, die
seit langer Zeit in Deutschland niedergelassen sind, sind die migrationspolitischen
Aspekte mit Sicherheit anders zu beurteilen als dann, wenn an eine
Staatsbürgerschaft für Personen gedacht wäre, die noch keine feste Integration im
Land gefunden haben. Wie ich bereits ausführte, ist aber eine inhaltliche
Stellungnahme dazu vor dem Vorliegen eines exakten Textes einer deutschen
Gesetzesinitiative weder sinnvoll noch notwendig.