4762/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Dr. König und Kollegen haben am 4. Dezember 1998 an mich

unter der Nr. 5314/J eine schriftliche Anfrage betreffend “generelle

Doppelstaatsbürgerschaft für türkische Staatsbürger in Deutschland” gestellt, die

folgenden Wortlaut hat:

 

1. Teilen Sie die Auffassung, daß eine generelle Doppelstaatsbürgerschaft für

    Drittstaatsangehörige in Deutschland für Österreich eine unzumutbare Belastung

    bedeuten würde?

 

2. Werden Sie diese Frage daher rechtzeitig im EU - Ministerrat und bilateral mit der

    deutschen Bundesregierung aufgreifen?

 

3. Falls die deutsche Bundesregierung an ihrem Vorhaben festhält, welche

    Initiativen werden Sie auf EU - Ebene sowie in Österreich zur Abwehr massiver

    Einwanderung unter dem Titel der Niederlassungsfreiheit ergreifen?

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1

 

Nach den mir vorliegenden Informationen plant die Bundesrepublik Deutschland

nicht die Einführung “einer generellen Doppelstaatsbürgerschaft für

Drittstaatsangehörige” in Deutschland und auch keine generelle

Doppelstaatsbürgerschaft für die in Deutschland lebenden türkischen

Staatsangehörigen. Detailliertere Informationen - etwa in Form eines

Gesetzentwurfes - liegen mir nicht vor. Mein deutscher Amtskollege hat mir aber

zugesagt, daß Österreich über die Entwicklung auf dem Laufenden gehalten wird. Ich

werde daher so wie in den letzten Monaten die Gelegenheiten des

Zusammentreffens mit meinen deutschen Amtskollegen dazu nutzen, mich über die

Aktivitäten im Bereich der Reform des deutschen Staatsbürgerschaftsrechts

informieren zu lassen. Ich halte es nicht für sinnvoll, eine Einschätzung zu treffen,

bevor klare Informationen über die geplanten deutschen Gesetzesinitiativen im Detail

vorliegen.

 

Zu Frage 2

 

Ich gehe davon aus, daß Deutschland insbesondere im Hinblick darauf, daß es mit

1. Jänner 1999 den EU - Ratsvorsitz übernimmt, die anderen EU - Mitgliedstaaten über

Projekte im Bereich der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts von sich aus

informieren wird. In diesem Kontext ist allerdings darauf hinzuweisen, daß nach den

Bestimmungen des Unionsrechts die Regelung von

Staatsbürgerschaftsangelegenheiten zur Gänze in der Zuständigkeit der einzelnen

Mitgliedsländer liegt.

 

Zu Frage 3

 

In meinen bisherigen Kontakten mit dem deutschen Ressortkollegen konnte ich den

Eindruck gewinnen, daß die deutsche Bundesregierung keineswegs an Änderungen

im Staatsbürgerschaftsrecht denkt, die Migrationsströme innerhalb der EU

hervorrufen würden. Im übrigen ist für die Auswirkungen einer allfälligen künftigen

Änderung des Staatsbürgerschaftsrechts in Deutschland von besonderer Bedeutung,

in welchem Umfang und welchem Personenkreis die Möglichkeit einer doppelten

Staatsangehörigkeit angeboten wird. Wenn es sich hier um Personen handelt, die

seit langer Zeit in Deutschland niedergelassen sind, sind die migrationspolitischen

Aspekte mit Sicherheit anders zu beurteilen als dann, wenn an eine

Staatsbürgerschaft für Personen gedacht wäre, die noch keine feste Integration im

Land gefunden haben. Wie ich bereits ausführte, ist aber eine inhaltliche

Stellungnahme dazu vor dem Vorliegen eines exakten Textes einer deutschen

Gesetzesinitiative weder sinnvoll noch notwendig.