4764/AB XX.GP

 

zur Zahl 5038/J - NR/1998

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Johann Schuster und Kollegen haben an mich

eine schriftliche Anfrage, betreffend Handhabung des Amtsgeheimnisses, gerichtet

und folgende Fragen gestellt:

 

 

"1.   Ist Ihnen bekannt, ob der Erhebungsbericht über die Bergwerkskatastrophe

        von Lassing durch die Gendarmerie, die ja im Rahmen strafgerichtlicher Vorer -

        hebungen als Organ der Justizbehörden tätig wird, an andere Sicherheits -

        dienststellen weitergegeben wurde?

 

2.     Wenn ja, ist eine solche Vorgangsweise üblich und wodurch ist sie gesetzlich

        gedeckt?

 

3.     Haben Sie von diesem Bericht im Rahmen der Berichtspflicht nach dem StAG

        Kenntnis erhalten? Wenn ja, wann?

 

4.     Haben Sie Schritte unternommen, um festzustellen, ob der Bericht aus dem

        Bereich der Justizbehörde an die Medien gelangt ist?

 

5.     Was werden Sie generell unternehmen, um einer gesetzwidrigen Weitergabe

        von Informationen, wie sie immer wieder zu beobachten ist, vorzubeugen?

 

6.     Sind Sie bereit, die Frage nach der Schaffung eines Tatbestandes der "Infor -

        mationshehlerei” prüfen zu lassen?

7.     Wie könnte eine solche Regelung in etwa aussehen?”

 

 

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

 

 

Zu 1, 3 und 4:

Zunächst verweise ich auf meine Erklärung vor dem Nationalrat vom 8. Oktober

1998, auf meine Antwort vom 10. November 1998 auf die schriftliche Anfrage der

Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und

Freunde zur Zahl 4918/J - NR/1998 und auf meine Ausführungen vor dem Nationalrat

vom 27. November 1998. Wie ich dort ausgeführt habe, hat die Staatsanwaltschaft

Leoben mit Bericht vom 8. September 1998 einen Zwischenbericht der Kriminalab -

teilung des Landesgendarmeriekommandos Steiermark vom 24. August 1998 über

das Grubenunglück in Lassing vorgelegt. Im Wege über die Oberstaatsanwaltschaft

ist dieser Bericht am 14. September 1998 im Bundesministerium für Justiz einge -

langt; ich habe von diesem Zwischenbericht am 16. September 1998 Kenntnis er -

langt. Dafür, daß dieser Bericht aus dem Bereich der Justiz an die Medien gelangt

wäre, habe ich keine Anhaltspunkte, weshalb ich diesbezüglich auch keine Erhebun -

gen veranlaßt habe. Ob dieser Zwischenbericht der Kriminalabteilung des Landes -

gendarmeriekommandos für Steiermark vom 24. August 1998 von der Kriminalabtei -

lung vorgesetzten Stellen des Innenressorts vorgelegt worden ist, entzieht sich mei -

ner Kenntnis.

 

 

Nach einem mir aus Anlaß der vorliegenden Anfrage zugegangenen Bericht der

Staatsanwaltschaft Leoben vom 2. November 1998 soll der im Wochenmagazin

NEWS vom 1. Oktober 1998 auszugsweise abgedruckte Faksimilebericht des Gene -

raldirektors für die öffentliche Sicherheit, auf den die Begründung der vorliegenden

Anfrage offensichtlich Bezug nimmt, auf einen gesondert erstellten Bericht der Krimi -

nalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark beruhen. Dieser

Bericht soll im Auftrag der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit ausgearbei -

tet worden sein; er ist der Staatsanwaltschaft Leoben nicht übermittelt worden und

daher auch dem Bundesministerium für Justiz nicht zur Kenntnis gelangt.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei hier festgehalten, daß die zusammen -

fassende Sachverhaltsdarstellung der Kriminalabteilung des Landesgendarmerie -

kommandos für Steiermark, die zur Einleitung von Vorerhebungen gegen nament -

lich bestimmte Personen geführt hat, am 16. November 1998 - somit mehr als drei

Wochen nach Einlangen der vorliegenden Anfrage - fertiggestellt worden ist.

 

 

Zu 2:

Ich ersuche um Verständnis, daß ich von einer Beantwortung dieser Frage Abstand

nehme, weil sie nicht in meinen Vollziehungsbereich fällt.

 

 

Zu 5 bis 7:

Ich darf vorausschicken, daß diese Fragen bereits vor einiger Zeit mit der Frau Vor -

sitzenden des Justizausschusses diskutiert und dabei folgende Argumente erörtert

worden sind:

 

 

a) Das österreichische "Geheimnisschutzstrafrecht” ist vom Grundsatz geleitet, daß

    nur der Geheimnisträger unmittelbarer Täter eines strafbaren Geheimnisbruchs

    sein kann. So ist wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB der

    Beamte strafbar, der ein ihm ausschließlich Kraft seines Amtes anvertrautes

    oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, wegen Verlet -

    zung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 251 des Finanzstraf -

    gesetzes der Beamte, der die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt.

    Dasselbe gilt für die Verletzung von Berufsgeheimnissen nach § 121 Abs. 1 oder

    3 StGB, für die Verletzung eines Geschäfts - oder Betriebsgeheimnisses nach §

    122 StGB und für den Geheimnisbruch nach § 48 des Datenschutzgesetzes.

    Der Umstand, daß in diesen Fällen nur der Geheimnisträger unmittelbarer Täter

    ist, bedeutet nicht, daß allenfalls involvierte Außenstehende (Nicht - Geheim -

    nisträger) nicht auch wegen des Geheimnisbruches strafbar sein können. Ein

    solcher Dritter ist vielmehr gemäß § 12 StGB ebenso strafbar wie der unmittelba -

    re Täter, wenn er diesen zur Tat bestimmt (angestiftet) oder wenn er einen son -

    stigen Tatbeitrag geleistet hat.

 

 

b) Durchbrochen ist der Grundsatz, daß nur ein Geheimnisträger unmittelbarer Tä -

    ter sein kann, im wesentlichen nur bei Staatsgeheimnissen und im Bereich der

    verbotenen Veröffentlichung nach § 301 StGB. Wer einer fremden Macht oder

    einer über - oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit ein

    Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist gemäß § 252 StGB straf -

    bar, auch wenn er kein "Staatsgeheimnisträger” ist. Täter kann also insbesonde -

    re auch sein, wem ein Staatsgeheimnis "zugespielt” worden ist. Daß hier der Tä -

    terkreis weiter ist als bei den sonstigen Geheimnisschutzdelikten, kann mit der

    Natur der Staatsgeheimnisse erklärt werden.

    Im Bereich der verbotenen Veröffentlichung versteht sich der neue (durch das

    Bundesgesetz über besondere Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämpfung organi -

    sierter Kriminalität eingeführte) § 301 Abs. 3 StGB als durch den besonderen

    Grundrechtsbezug indizierte Ausnahmebestimmung zum Schutz der Vertraulich -

    keit der Ergebnisse einer Telefonüberwachung oder einer optischen oder akusti -

    schen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel (“Lau -

    schangriff”); sein Anwendungsbereich ist eng umgrenzt (sobald entsprechende

    Bilder oder schriftliche Aufzeichnungen zum Akt genommen worden sind, greift

    die Bestimmung nicht mehr).

 

 

c) Soweit überblickbar, stellt sich die Rechtslage in anderen Staaten, namentlich in

    Deutschland und in der Schweiz, ähnlich dar; grundsätzlich besteht nur Strafbar -

    keit des Geheimnisträgers mit punktuellen Ausnahmen.

 

 

d) Die Schaffung eines Straftatbestandes der “Informationshehlerei”, nach dem

    nicht nur der Geheimnisträger unmittelbarer Täter wäre, würde den vorstehend

    erwähnten Grundsatz gleichsam in sein Gegenteil verkehren. Mit anderen Wor -

    ten würden alle im Wege eines gerichtlich strafbaren Geheimnisbruches preisge -

    gebenen Geheimnisse einem Staatsgeheimnis oder einer im Wege eines beson -

    ders tiefgreifenden staatlichen Grundrechtseingriffs gewonnenen Information

    gleichgestellt werden.

 

 

e) Ein Straftatbestand der “Informationshehlerei” begegnet insbesonders nachste -

    henden Bedenken:

    Würde man die Formulierung eines solchen Tatbestandes an den bestehenden

    § 164 Abs 2 StGB (Hehlerei) anlehnen, käme von den dort genannten Tatbege -

    hungsformen (Kaufen, Ansichbringen, einem Dritten Verschaffen) wohl nur die

    dritte Alternative überhaupt in Betracht, und zwar im Sinne eines Offenbarens

    und Verwertens, insbesondere eines Veröffentlichens. (Wer beispielsweise ei -

    nen Beamten zu einer Verletzung des Amtsgeheimnisses anstiftet oder sonst

    dazu beiträgt, ist ohnehin derzeit schon strafbar. Wer ohne einen solchen Tat -

    beitrag oder eine sonst strafbare Form der Erlangung einer Information [etwa im

    Wege einer Urkundenunterdrückung] in den Besitz einer vom Geheimnisträger

    strafbar preisgegebenen Information gelangt, indem er sie etwa "zugespielt" er -

    hält, und dann nichts weiter mit dieser Information unternimmt, sollte wohl auf

    keinen Fall strafbar sein.)

    Geht man nun davon aus, daß es um die Offenbarung, Verwertung bzw. Veröf -

    fentlichung solcher Geheimnisse geht, stellt sich als nächstes die Frage nach

    dem potentiellen Normadressatenkreis, d.h. wer in erster Linie als Täter in Frage

    kommt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wären dies - abgesehen von der

    vernachlässigbaren Gruppe der Sachbuch - oder sonstigen Autoren - in erster Li -

    nie Politiker und Journalisten.

    Bei Politikern würde eine Strafbestimmung wie die vorgeschlagene insoweit viel -

    fach ins Leere gehen, als diese, wenn sie Abgeordnete sind, den Schutz der par -

    lamentarischen Immunität genießen würden (vgl. Art. 57 B - VG; soweit hier rele -

    ate Offenbarungen nicht ohnehin von der beruflichen Immunität im Sinne des

    Abs. 1 gedeckt würden, würde wohl immer ein Zusammenhang mit der politi -

    sein).

    Soweit ihnen nicht die sachliche Immunität des Art. 33 B - VG (wahrheitsgetreue

    Berichte über Sitzungen des Nationalrats) zugute kommt, wären damit die Jour -

    nalisten die Hauptbetroffenen einer Strafbestimmung gegen “Informationshehle -

    rei”. Den zu erwartenden Einwänden der Medien (“Gefährdung des Aufdek -

    kungsjournalismus”, Beschneidung der Meinungs - und Informationsfreiheit etc.)

    kann meines Erachtens nicht von vornherein jegliche Berechtigung abgespro -

    chen werden. So unschön es mitunter ist, etwa faksimilierte Aktenbestandteile

    ungeklärter Herkunft in einem Medium wiederzufinden, kann den Medien in die -

    sem Zusammenhang wohl nicht schlechthin eine demokratiepolitische Kontroll -

    funktion abgesprochen werden.

    Nicht zuletzt sind Bedenken gegen einen derartigen Straftatbestand insbesonde -

    re auch vor dem Hintergrund des Art. 10 MRK zu sehen, der im Verfassungs -

    rang (auch) die Freiheit zur Mitteilung von Nachrichten garantiert. Nach Abs. 2

    des Art. 10 MRK kann diese Freiheit zwar Strafdrohungen unterworfen werden,

    jedoch nur solchen, “wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse

    der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen

    Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Verbrechensverhütung, des

    Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der

    Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nach -

    richten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtspre -

    chung zu gewährleisten”.

    Zweifel an der “Unentbehrlichkeit” einer Strafbestimmung wie der vorgeschlage -

    nen können sich zunächst daraus ergeben, daß es ja die Strafbarkeit der Ge -

    heimnisträger und solcher Personen, die Geheimnisträger zum Geheimnisbruch

    anstiften, ohnehin schon gibt; die vorgeschlagene Strafbestimmung müßte sohin

    darüber hinaus unentbehrlich sein. Dazu kommt, daß eine vom Geheimnisträger

    losgelöste Strafbestimmung wohl nur dann rechtfertigbar wäre, wenn die Infor -

    mation selbst strafbewehrte Vertraulichkeit genießen müßte (wie dies bei einem

    Staatsgeheimnis der Fall ist), während die Anknüpfung an der Informationsquelle

    kein geeignetes Kriterium für die Unentbehrlichkeit einer Strafbestimmung zu

    sein scheint. Dies sei anhand des folgenden Beispiels erläutert: Sowohl die Zei -

    tung X als auch die Zeitung Y berichten über ein bestimmtes Strafverfahren, in -

    dem sie an sich dem Amtsgeheimnis unterliegende Aktenbestandteile abdruk -

    ken. Während der Zeitung X die Informationen von einem Geheimnisträger (Si -

    cherheitsbehörden, Justizbehörden) zugespielt wurden, hat die Zeitung Y vom

    Verteidiger des Verdächtigen davon erfahren. Nur die Zeitung X wäre strafbar.

    Eine abschließende Aussage über die Verfassungskonformität einer Strafbestim -

    mung wie der vorgeschlagenen kann zwar nicht getroffen werden; ein massives

    Spannungsverhältnis bestünde aber zweifellos.

 

 

Zusammenfassend möchte ich festhalten, daß ich der Schaffung eines Tatbestan -

des der “Informationshehlerei” aus den erwähnten Gründen skeptisch gegenüber -

stehe. Der Gesamtkomplex des strafrechtlichen Geheimnis - bzw. Informations -

schutz ist jedoch einerseits im Fluß - beispielsweise wird derzeit gerade das Daten -

schutzgesetz überarbeitet - und würde andererseits - nicht zuletzt im Hinblick auf die

Zersplitterung der Materie - eine grundlegende Überarbeitung verdienen, im Zuge

derer durchaus Verbesserungsmöglichkeiten bestünden.