4764/AB XX.GP
zur Zahl 5038/J - NR/1998
Die Abgeordneten zum Nationalrat Johann Schuster und Kollegen haben an mich
eine schriftliche Anfrage, betreffend Handhabung des Amtsgeheimnisses, gerichtet
und folgende Fragen gestellt:
"1. Ist Ihnen bekannt, ob der Erhebungsbericht über die Bergwerkskatastrophe
von Lassing durch die Gendarmerie, die ja im Rahmen strafgerichtlicher Vorer -
hebungen als Organ der Justizbehörden tätig wird, an andere Sicherheits -
dienststellen weitergegeben wurde?
2. Wenn ja, ist eine solche Vorgangsweise üblich und wodurch ist sie gesetzlich
gedeckt?
3. Haben Sie von diesem Bericht im Rahmen der Berichtspflicht nach dem StAG
Kenntnis erhalten? Wenn ja, wann?
4. Haben Sie Schritte unternommen, um festzustellen, ob der Bericht aus dem
Bereich der Justizbehörde an die Medien gelangt ist?
5. Was werden Sie generell unternehmen, um einer gesetzwidrigen Weitergabe
von Informationen, wie sie immer wieder zu beobachten ist, vorzubeugen?
6. Sind Sie bereit, die Frage nach der Schaffung eines Tatbestandes der "Infor -
mationshehlerei” prüfen zu lassen?
7. Wie könnte eine solche Regelung in etwa aussehen?”
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1, 3 und 4:
Zunächst verweise ich auf meine Erklärung vor dem Nationalrat vom 8. Oktober
1998, auf meine Antwort vom 10. November 1998 auf die schriftliche Anfrage der
Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und
Freunde zur Zahl 4918/J - NR/1998 und auf meine Ausführungen vor dem Nationalrat
vom 27. November 1998. Wie ich dort ausgeführt habe, hat die Staatsanwaltschaft
Leoben mit Bericht vom 8. September 1998 einen Zwischenbericht der Kriminalab -
teilung des Landesgendarmeriekommandos Steiermark vom 24. August 1998 über
das Grubenunglück in Lassing vorgelegt. Im Wege über die Oberstaatsanwaltschaft
ist dieser Bericht am 14. September 1998 im Bundesministerium für Justiz einge -
langt; ich habe von diesem Zwischenbericht am 16. September 1998 Kenntnis er -
langt. Dafür, daß dieser Bericht aus dem Bereich der Justiz an die Medien gelangt
wäre, habe ich keine Anhaltspunkte, weshalb ich diesbezüglich auch keine Erhebun -
gen veranlaßt habe. Ob dieser Zwischenbericht der Kriminalabteilung des Landes -
gendarmeriekommandos für Steiermark vom 24. August 1998 von der Kriminalabtei -
lung vorgesetzten Stellen des Innenressorts vorgelegt worden ist, entzieht sich mei -
ner Kenntnis.
Nach einem mir aus Anlaß der vorliegenden Anfrage zugegangenen Bericht der
Staatsanwaltschaft Leoben vom 2. November 1998 soll der im Wochenmagazin
NEWS vom 1. Oktober 1998 auszugsweise abgedruckte Faksimilebericht des Gene -
raldirektors für die öffentliche Sicherheit, auf den die Begründung der vorliegenden
Anfrage offensichtlich Bezug nimmt, auf einen gesondert erstellten Bericht der Krimi -
nalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark beruhen. Dieser
Bericht soll im Auftrag der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit ausgearbei -
tet worden sein; er ist der Staatsanwaltschaft Leoben nicht übermittelt worden und
daher
auch dem Bundesministerium für Justiz nicht zur Kenntnis gelangt.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei hier festgehalten, daß die zusammen -
fassende Sachverhaltsdarstellung der Kriminalabteilung des Landesgendarmerie -
kommandos für Steiermark, die zur Einleitung von Vorerhebungen gegen nament -
lich bestimmte Personen geführt hat, am 16. November 1998 - somit mehr als drei
Wochen nach Einlangen der vorliegenden Anfrage - fertiggestellt worden ist.
Zu 2:
Ich ersuche um Verständnis, daß ich von einer Beantwortung dieser Frage Abstand
nehme, weil sie nicht in meinen Vollziehungsbereich fällt.
Zu 5 bis 7:
Ich darf vorausschicken, daß diese Fragen bereits vor einiger Zeit mit der Frau Vor -
sitzenden des Justizausschusses diskutiert und dabei folgende Argumente erörtert
worden sind:
a) Das österreichische "Geheimnisschutzstrafrecht” ist vom Grundsatz geleitet, daß
nur der Geheimnisträger unmittelbarer Täter eines strafbaren Geheimnisbruchs
sein kann. So ist wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB der
Beamte strafbar, der ein ihm ausschließlich Kraft seines Amtes anvertrautes
oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, wegen Verlet -
zung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 251 des Finanzstraf -
gesetzes der Beamte, der die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt.
Dasselbe gilt für die Verletzung von Berufsgeheimnissen nach § 121 Abs. 1 oder
3 StGB, für die Verletzung eines Geschäfts - oder Betriebsgeheimnisses nach §
122 StGB und für den Geheimnisbruch nach § 48 des Datenschutzgesetzes.
Der Umstand, daß in diesen Fällen nur der Geheimnisträger unmittelbarer Täter
ist, bedeutet nicht, daß allenfalls involvierte Außenstehende (Nicht - Geheim -
nisträger) nicht auch wegen des Geheimnisbruches strafbar sein können. Ein
solcher Dritter ist vielmehr gemäß § 12 StGB ebenso strafbar wie der unmittelba -
re Täter, wenn er diesen zur Tat bestimmt (angestiftet) oder wenn er einen son -
stigen Tatbeitrag geleistet hat.
b) Durchbrochen ist der Grundsatz, daß nur ein Geheimnisträger unmittelbarer Tä -
ter sein kann, im wesentlichen nur bei Staatsgeheimnissen und im Bereich der
verbotenen Veröffentlichung nach § 301 StGB. Wer einer fremden Macht oder
einer über - oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit ein
Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist gemäß § 252 StGB straf -
bar, auch wenn er kein "Staatsgeheimnisträger” ist. Täter kann also insbesonde -
re auch sein, wem ein Staatsgeheimnis "zugespielt” worden ist. Daß hier der Tä -
terkreis weiter ist als bei den sonstigen Geheimnisschutzdelikten, kann mit der
Natur der Staatsgeheimnisse erklärt werden.
Im Bereich der verbotenen Veröffentlichung versteht sich der neue (durch das
Bundesgesetz über besondere Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämpfung organi -
sierter Kriminalität eingeführte) § 301 Abs. 3 StGB als durch den besonderen
Grundrechtsbezug indizierte Ausnahmebestimmung zum Schutz der Vertraulich -
keit der Ergebnisse einer Telefonüberwachung oder einer optischen oder akusti -
schen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel (“Lau -
schangriff”); sein Anwendungsbereich ist eng umgrenzt (sobald entsprechende
Bilder oder schriftliche Aufzeichnungen zum Akt genommen worden sind, greift
die Bestimmung nicht mehr).
c) Soweit überblickbar, stellt sich die Rechtslage in anderen Staaten, namentlich in
Deutschland und in der Schweiz, ähnlich dar; grundsätzlich besteht nur Strafbar -
keit des Geheimnisträgers mit punktuellen Ausnahmen.
d) Die Schaffung eines Straftatbestandes der “Informationshehlerei”, nach dem
nicht nur der Geheimnisträger unmittelbarer Täter wäre, würde den vorstehend
erwähnten Grundsatz gleichsam in sein Gegenteil verkehren. Mit anderen Wor -
ten würden alle im Wege eines gerichtlich strafbaren Geheimnisbruches preisge -
gebenen Geheimnisse einem Staatsgeheimnis oder einer im Wege eines beson -
ders tiefgreifenden staatlichen Grundrechtseingriffs gewonnenen Information
gleichgestellt werden.
e) Ein Straftatbestand der “Informationshehlerei” begegnet insbesonders nachste -
henden Bedenken:
Würde man die Formulierung eines solchen Tatbestandes an den bestehenden
§ 164 Abs 2 StGB (Hehlerei) anlehnen, käme von den dort genannten Tatbege -
hungsformen (Kaufen, Ansichbringen, einem Dritten Verschaffen) wohl nur die
dritte Alternative überhaupt in Betracht, und zwar im Sinne eines Offenbarens
und Verwertens, insbesondere eines Veröffentlichens. (Wer beispielsweise ei -
nen Beamten zu einer Verletzung des Amtsgeheimnisses anstiftet oder sonst
dazu beiträgt, ist ohnehin derzeit schon strafbar. Wer ohne einen solchen Tat -
beitrag oder eine sonst strafbare Form der Erlangung einer Information [etwa im
Wege einer Urkundenunterdrückung] in den Besitz einer vom Geheimnisträger
strafbar preisgegebenen Information gelangt, indem er sie etwa "zugespielt" er -
hält, und dann nichts weiter mit dieser Information unternimmt, sollte wohl auf
keinen Fall strafbar sein.)
Geht man nun davon aus, daß es um die Offenbarung, Verwertung bzw. Veröf -
fentlichung solcher Geheimnisse geht, stellt sich als nächstes die Frage nach
dem potentiellen Normadressatenkreis, d.h. wer in erster Linie als Täter in Frage
kommt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wären dies - abgesehen von der
vernachlässigbaren Gruppe der Sachbuch - oder sonstigen Autoren - in erster Li -
nie Politiker und Journalisten.
Bei Politikern würde eine Strafbestimmung wie die vorgeschlagene insoweit viel -
fach ins Leere gehen, als diese, wenn sie Abgeordnete sind, den Schutz der par -
lamentarischen Immunität genießen würden (vgl. Art. 57 B - VG; soweit hier rele -
ate Offenbarungen nicht ohnehin von der beruflichen Immunität im Sinne des
Abs. 1 gedeckt würden, würde wohl immer ein Zusammenhang mit der politi -
sein).
Soweit ihnen nicht die sachliche Immunität des Art. 33 B - VG (wahrheitsgetreue
Berichte über Sitzungen des Nationalrats) zugute kommt, wären damit die Jour -
nalisten die Hauptbetroffenen einer Strafbestimmung gegen “Informationshehle -
rei”. Den zu erwartenden Einwänden der Medien (“Gefährdung des Aufdek -
kungsjournalismus”, Beschneidung der Meinungs - und Informationsfreiheit etc.)
kann meines Erachtens nicht von vornherein jegliche Berechtigung abgespro -
chen werden. So unschön es mitunter ist, etwa faksimilierte Aktenbestandteile
ungeklärter Herkunft in einem Medium wiederzufinden, kann den Medien in die -
sem Zusammenhang wohl nicht schlechthin eine demokratiepolitische Kontroll -
funktion abgesprochen werden.
Nicht zuletzt sind Bedenken gegen einen derartigen Straftatbestand insbesonde -
re auch vor dem Hintergrund des Art. 10 MRK zu sehen, der im Verfassungs -
rang (auch) die Freiheit zur Mitteilung von Nachrichten garantiert. Nach Abs. 2
des Art. 10 MRK kann diese Freiheit zwar Strafdrohungen unterworfen werden,
jedoch nur solchen, “wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse
der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen
Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Verbrechensverhütung, des
Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der
Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nach -
richten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtspre -
chung zu gewährleisten”.
Zweifel an der “Unentbehrlichkeit” einer Strafbestimmung wie der vorgeschlage -
nen können sich zunächst daraus ergeben, daß es ja die Strafbarkeit der Ge -
heimnisträger und solcher Personen, die Geheimnisträger zum Geheimnisbruch
anstiften, ohnehin schon gibt; die vorgeschlagene Strafbestimmung müßte sohin
darüber hinaus unentbehrlich sein. Dazu kommt, daß eine vom Geheimnisträger
losgelöste Strafbestimmung wohl nur dann rechtfertigbar wäre, wenn die Infor -
mation selbst strafbewehrte Vertraulichkeit genießen müßte (wie dies bei einem
Staatsgeheimnis der Fall ist), während die Anknüpfung an der Informationsquelle
kein geeignetes Kriterium für die Unentbehrlichkeit einer Strafbestimmung zu
sein scheint. Dies sei anhand des folgenden Beispiels erläutert: Sowohl die Zei -
tung X als auch die Zeitung Y berichten über ein bestimmtes Strafverfahren, in -
dem sie an sich dem Amtsgeheimnis unterliegende Aktenbestandteile abdruk -
ken. Während der Zeitung X die Informationen von einem Geheimnisträger (Si -
cherheitsbehörden, Justizbehörden) zugespielt wurden, hat die Zeitung Y vom
Verteidiger des Verdächtigen davon erfahren. Nur die Zeitung X wäre strafbar.
Eine abschließende Aussage über die Verfassungskonformität einer Strafbestim -
mung wie der vorgeschlagenen kann zwar nicht getroffen werden; ein massives
Spannungsverhältnis bestünde aber zweifellos.
Zusammenfassend möchte ich festhalten, daß ich der Schaffung eines Tatbestan -
des der “Informationshehlerei” aus den erwähnten Gründen skeptisch gegenüber -
stehe. Der Gesamtkomplex des strafrechtlichen Geheimnis - bzw. Informations -
schutz ist jedoch einerseits im Fluß - beispielsweise wird derzeit gerade das Daten -
schutzgesetz
überarbeitet - und würde andererseits - nicht zuletzt im Hinblick auf
die
Zersplitterung der Materie - eine grundlegende Überarbeitung verdienen, im Zuge
derer durchaus Verbesserungsmöglichkeiten bestünden.