4766/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Reinhart Gaugg und Kollegen haben an mich
eine schriftliche Anfrage, betreffend Strafanzeige gegen die Arbeitsvereinigung der
Sozialhilfe Kärntens (AVS), gerichtet und folgende Fragen gestellt:
"1. Ist Ihnen bekannt, daß gegen die Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens
(AVS) Strafanzeige beim Landesgericht Klagenfurt erstattet worden?
2. Was Hat die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Klagenfurt in dieser Cau -
sa bis heute unternommen?
3. Hat es in bezug auf diese Strafanzeige Befragungen von Personen gegeben?
Wenn ja: Welcher Personenkreis war davon betroffen?
Welche Ergebnisse haben die Befragungen erbracht?
4. Welche weiteren Schritte werden in dieser Causa unternommen werden?
5. Planen Sie Schritte zur Befassung anderer direkt oder indirekt betroffener Ver -
waltungsstellen auf Grund dieser Strafanzeige?”
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1 und 2:
Am 18. März 1998 langte bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt eine anonyme An -
zeige gegen die Verantwortlichen der Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens
(AVS) als Betreiber des Sonderkindergartens in Spittal an der Drau wegen des Ver -
dachts strafbarer Handlungen zum Nachteil behinderter Kinder sowie wegen des
Verdachts
von Vermögensdelikten ein. Noch am selben Tag ersuchte die Staatsan -
waltschaft die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten
um Durchführung von Sachverhaltserhebungen. Der Erhebungsbericht langte am
1. Juli 1998 bei der Staatsanwaltschaft ein.
Zu 3:
Im Zuge dieser Erhebungen wurde der Leiter der Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe
Kärntens, die Leiterin des Sonderkindergartens Spittal an der Drau, deren Vorgän -
gerin, die pädagogische Leiterin des Bezirks Spittal an der Drau, die Leiterin eines
weiteren Sonderkindergartens, die Inspektorin für alle Kindergärten in Kärnten, die
fachliche Leiterin für physiotherapeutische Maßnahmen, eine Kindergartenhelferin
sowie eine Kindesmutter, deren Kinder drei Jahre lang im Sonderkindergarten Spit -
tal an der Drau betreut worden waren, einvernommen.
Die Befragung der genannten Personen erbrachte keinerlei Anhaltspunkte für ein
Vernachlässigen unmündiger oder wehrloser Kinder. Da sich aus einem Prüfbericht
des Landesrechnungshofs vom 22. August 1997 über die ordentliche und außeror -
dentliche Gebarung der Arbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeverbände für die Rech -
nungsjahre 1995 und 1996 überdies kein Verdacht der Begehung von Vermögens -
delikten ergab, legte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt die anonyme Anzeige am
3. Juli 1998 gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurück.
Zu 4 und 5:
Auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse ist von der Staatsanwaltschaft Kla -
genfurt nicht beabsichtigt, weitere Erhebungen durchzuführen oder andere Verwal -
tungsstellen zu befassen.