4771/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Müller und Genossen haben am 4. November
1998 unter der Nr. 5108/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref -
fend Maßnahmen gegen irreführende Gewinnspiele gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Es ist richtig, daß die bestehende Rechtslage ganz offensichtlich keine ausreichende
Handhabe gegen unseriöse Vertriebspraktiken im Fernverkauf bietet. Wie eine Viel -
zahl von Beschwerden zeigt, scheinen insbesondere unseriöse Gewinnspiele im
Versandhandel ein besonderes Problem darzustellen, dem bislang nicht wirksam
begegnet werden konnte. Ein verbesserter Schutz der VerbraucherInnen in diesem
Bereich ist auch mir ein großes Anliegen und ich bin daher in dieser Sache bereits
vor einigen Monaten an den Herrn Bundesminister für Justiz herangetreten.
Derzeit ist die innerstaatliche Umsetzung der Fernabsatz - Richtlinie der Europäischen
Union im Konsumentenschutzgesetz Gegenstand von Verhandlungen zwischen der
für Konsumentenfragen zuständigen Organisationseinheit des Bundeskanzleramtes
und dem Bundesministerium für Justiz.
Eines der wesentlichen Ziele dieser Richtlinie
ist es, VerbraucherInnen vor unseriösen und aggressiven Vertriebs - und Werbeme -
thoden im Fernverkauf zu schützen. Die für Konsumentenfragen zuständige Orga -
nisationseinheit im Bundeskanzleramt hat daher verschiedene Maßnahmen zur Be -
kämpfung von unseriösen Gewinnspielen im Fernabsatz vorgeschlagen, die über die
Mindestvorgaben der Richtlinie hinausgehen und ins Konsumentenschutzgesetz auf -
genommen werden könnten.
Ein generelles kriminalstrafrechtliches Verbot von unseriösen Gewinnspielen würde
aber wohl eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellen. Sofern ein Anbieter mit
Schädigungs - oder Bereicherungsvorsatz handelt, kann ohnehin bereits der Tatbe -
stand des Betruges (§ 146 Strafgesetzbuch), der Täuschung (§ 108 Strafgesetz -
buch) oder eines verbotenen Glücksspiels (§168 Strafgesetzbuch) erfüllt sein. Liegt
keiner dieser Tatbestände vor, wird aber der Unrechtsgehalt der Handlung nicht groß
genug sein, um die Forderung nach einem strafgerichtlichen Verbot zu rechtfertigen.
In einem Staat mit einer liberalen Verfassung können justizstrafrechtliche Verbote,
die immer auch mit der Androhung des Entzugs der Freiheit verbunden sind, immer
nur als letztes Mittel und für besonders schwere Delikte vorgesehen werden.
Es wäre zu überlegen, unseriöse Gewinnspiele im Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) oder im Konsumentenschutzgesetz bei Verwaltungsstrafe zu
verbieten. Dadurch hätten Verwaltungsbehörden die Möglichkeit, im Interesse der
Verbraucher tätig zu werden. Verwaltungsstrafen üben aber im Gegensatz zu wirk -
samen zivilrechtlichen Sanktionen erfahrungsgemäß keine besonders abschrecken -
de Wirkung aus, weshalb ich zivilrechtlichen Maßnahmen grundsätzlich den Vorzug
gebe.
Zu Frage 2:
Wie bei der Beantwortung zu Frage 1 ausgeführt, habe ich dem Herrn Bundesmini -
ster für Justiz vorgeschlagen, bei der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie im Konsu -
mentenschutzgesetz über das UWG hinaus
zusätzliche gesetzliche Maßnahmen zu
ergreifen. Insbesondere sollten Gewinnversprechen, die im Zusammenhang mit dem
Angebot von Waren im Fernabsatz gemacht werden, auch gerichtlich eingefordert
werden können. Außerdem sollten unklare Äußerungen jedenfalls zum Nachteil des
Unternehmers auszulegen sein. Derzeit entspricht es nämlich der Rechtssprechung
der österreichischen Gerichte, Klagen von Verbrauchern auf den versprochenen Ge -
winn wegen des Vorliegens einer bloßen Spielschuld (§ 1271 ABGB) abzuweisen.
Zudem wird von den Gerichten bei Gewinnversprechen die Unklarheitenregel für ein -
seitig verbindliche Verträge (§ 915 1. Satz ABGB) angewandt.
Ich bin der Meinung, daß derartige Maßnahmen nach der Durchführung einzelner
vom Verein für Konsumenteninformation oder den Arbeiterkammern unterstützter
Musterprozesse dazu führen sollten, daß zumindest die großen und seit längerem
bekannten Anbieter allfällige Gewinnspiele im Versandhandel entweder seriös
durchführen oder gänzlich unterlassen.
Zu Frage 3:
Allfällige neue Vorschriften im Konsumentenschutzgesetz würden ebenso wie das
UWG natürlich auch für ausländische Unternehmer gelten, die in Österreich tätig
werden. Es ist aber eine Tatsache, daß ein klagsweises oder verwaltungsstraf -
rechtliches Vorgehen gegen derartige Anbieter immer erhebliche praktische Pro -
bleme verursacht. Diesen Problemen kann in erster Linie durch eine verbesserte
Zusammenarbeit mit ausländischen Verbraucherschutzeinrichtungen und Behörden
begegnet werden.