4771/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Müller und Genossen haben am 4. November

1998 unter der Nr. 5108/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref -

fend Maßnahmen gegen irreführende Gewinnspiele gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Es ist richtig, daß die bestehende Rechtslage ganz offensichtlich keine ausreichende

Handhabe gegen unseriöse Vertriebspraktiken im Fernverkauf bietet. Wie eine Viel -

zahl von Beschwerden zeigt, scheinen insbesondere unseriöse Gewinnspiele im

Versandhandel ein besonderes Problem darzustellen, dem bislang nicht wirksam

begegnet werden konnte. Ein verbesserter Schutz der VerbraucherInnen in diesem

Bereich ist auch mir ein großes Anliegen und ich bin daher in dieser Sache bereits

vor einigen Monaten an den Herrn Bundesminister für Justiz herangetreten.

Derzeit ist die innerstaatliche Umsetzung der Fernabsatz - Richtlinie der Europäischen

Union im Konsumentenschutzgesetz Gegenstand von Verhandlungen zwischen der

für Konsumentenfragen zuständigen Organisationseinheit des Bundeskanzleramtes

und dem Bundesministerium für Justiz. Eines der wesentlichen Ziele dieser Richtlinie

ist es, VerbraucherInnen vor unseriösen und aggressiven Vertriebs - und Werbeme -

thoden im Fernverkauf zu schützen. Die für Konsumentenfragen zuständige Orga -

nisationseinheit im Bundeskanzleramt hat daher verschiedene Maßnahmen zur Be -

kämpfung von unseriösen Gewinnspielen im Fernabsatz vorgeschlagen, die über die

Mindestvorgaben der Richtlinie hinausgehen und ins Konsumentenschutzgesetz auf -

genommen werden könnten.

 

Ein generelles kriminalstrafrechtliches Verbot von unseriösen Gewinnspielen würde

aber wohl eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellen. Sofern ein Anbieter mit

Schädigungs - oder Bereicherungsvorsatz handelt, kann ohnehin bereits der Tatbe -

stand des Betruges (§ 146 Strafgesetzbuch), der Täuschung (§ 108 Strafgesetz -

buch) oder eines verbotenen Glücksspiels (§168 Strafgesetzbuch) erfüllt sein. Liegt

keiner dieser Tatbestände vor, wird aber der Unrechtsgehalt der Handlung nicht groß

genug sein, um die Forderung nach einem strafgerichtlichen Verbot zu rechtfertigen.

In einem Staat mit einer liberalen Verfassung können justizstrafrechtliche Verbote,

die immer auch mit der Androhung des Entzugs der Freiheit verbunden sind, immer

nur als letztes Mittel und für besonders schwere Delikte vorgesehen werden.

 

Es wäre zu überlegen, unseriöse Gewinnspiele im Gesetz gegen den unlauteren

Wettbewerb (UWG) oder im Konsumentenschutzgesetz bei Verwaltungsstrafe zu

verbieten. Dadurch hätten Verwaltungsbehörden die Möglichkeit, im Interesse der

Verbraucher tätig zu werden. Verwaltungsstrafen üben aber im Gegensatz zu wirk -

samen zivilrechtlichen Sanktionen erfahrungsgemäß keine besonders abschrecken -

de Wirkung aus, weshalb ich zivilrechtlichen Maßnahmen grundsätzlich den Vorzug

gebe.

 

Zu  Frage 2:

Wie bei der Beantwortung zu Frage 1 ausgeführt, habe ich dem Herrn Bundesmini -

ster für Justiz vorgeschlagen, bei der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie im Konsu -

mentenschutzgesetz über das UWG hinaus zusätzliche gesetzliche Maßnahmen zu

ergreifen. Insbesondere sollten Gewinnversprechen, die im Zusammenhang mit dem

Angebot von Waren im Fernabsatz gemacht werden, auch gerichtlich eingefordert

werden können. Außerdem sollten unklare Äußerungen jedenfalls zum Nachteil des

Unternehmers auszulegen sein. Derzeit entspricht es nämlich der Rechtssprechung

der österreichischen Gerichte, Klagen von Verbrauchern auf den versprochenen Ge -

winn wegen des Vorliegens einer bloßen Spielschuld (§ 1271 ABGB) abzuweisen.

Zudem wird von den Gerichten bei Gewinnversprechen die Unklarheitenregel für ein -

seitig verbindliche Verträge (§ 915 1. Satz ABGB) angewandt.

 

Ich bin der Meinung, daß derartige Maßnahmen nach der Durchführung einzelner

vom Verein für Konsumenteninformation oder den Arbeiterkammern unterstützter

Musterprozesse dazu führen sollten, daß zumindest die großen und seit längerem

bekannten Anbieter allfällige Gewinnspiele im Versandhandel entweder seriös

durchführen oder gänzlich unterlassen.

 

Zu Frage 3:

Allfällige neue Vorschriften im Konsumentenschutzgesetz würden ebenso wie das

UWG natürlich auch für ausländische Unternehmer gelten, die in Österreich tätig

werden. Es ist aber eine Tatsache, daß ein klagsweises oder verwaltungsstraf -

rechtliches Vorgehen gegen derartige Anbieter immer erhebliche praktische Pro -

bleme verursacht. Diesen Problemen kann in erster Linie durch eine verbesserte

Zusammenarbeit mit ausländischen Verbraucherschutzeinrichtungen und Behörden

begegnet werden.