4772/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Helmut HAIGERMOSER, Mag. Ewald STADLER
und Kollegen haben am 04. November 1998 unter der Nummer 5124/J - NR/1998 eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend angeblich versuchten Zigaretten -
schmuggel eines österreichischen Diplomaten an mich gerichtet, die folgenden Wortlaut
hat:
“1) Sind Ihnen diese Berichte bekannt?
Wenn ja, sind diese Berichte zutreffend?
2) Falls diese Berichte zutreffend sind, was haben Sie bzw. die zuständigen Behörden
diesbezüglich unternommen?
3) Welche Schritte werden Sie veranlassen, daß derartige Fehlleistungen bzw.
gesetzwidriges Verhalten im Ausland in Hinkunft nicht erfolgen?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die in den einleitenden Ausführungen der vorliegenden Anfrage wiedergegebenen
Medienberichte
treffen im wesentlichen zu.
Zu Frage 2:
Die betreffende Person ist als Beschuldigter in ein Finanzstrafverfahren vor der
zuständigen österreichischen Abgabenbehörde verwickelt und wurde nach Wien
einberufen. Das Bundesdienstverhältnis der betreffenden Person unterliegt dem
Vertragsbedienstetengesetz 1948, sodaß die Durchführung eines Disziplinarverfahrens
aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Auf das Finanzstrafverfahren kommt
dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten keine Ingerenz zu.
Die betreffende Person gehört nicht dem Personalstand des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten an; die Dienstzuteilung endet mit Ablauf des 31. Dezember
1998.
Zu Frage 3:
Auch im Falle ihrer Notifizierung als Angehörige einer österreichischen Auslandsver -
tretung kommt den entsandten Bediensteten gegenüber der Republik Österreich keine
andere Rechtsstellung zu als den im Inland verwendeten Bundesbediensteten. Sie
behalten ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland sowie den abgabenrechtlich
relevanten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei und unterliegen den öster -
reichischen Strafgesetzen.
Fehlleistungen oder gesetzwidrige Verhaltensweisen führen zur Einleitung der jeweils
gesetzlich vorgesehenen behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren sowie zur
Rückberufung der Betreffenden nach Österreich; bei Beamten überdies zu disziplinären
Schritten, die bis zur Entlassung reichen können, im Falle eines gravierenden Fehl -
verhaltens von Vertragsbediensteten gegebenenfalls zur Lösung des Bundesdienst -
verhältnisses.
Die Angehörigen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten werden im
Rahmen der Ausbildung vor ihrer ersten Auslandsverwendung über diese Rechtslage
informiert, und im Laufe ihres Berufslebens wiederholt an ihre Verhaltenspflichten
erinnert.