4772/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Helmut HAIGERMOSER, Mag. Ewald STADLER

und Kollegen haben am 04. November 1998 unter der Nummer 5124/J - NR/1998 eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend angeblich versuchten Zigaretten -

schmuggel eines österreichischen Diplomaten an mich gerichtet, die folgenden Wortlaut

hat:

 

 

“1)   Sind Ihnen diese Berichte bekannt?

        Wenn ja, sind diese Berichte zutreffend?

 

2)    Falls diese Berichte zutreffend sind, was haben Sie bzw. die zuständigen Behörden

       diesbezüglich unternommen?

 

3)    Welche Schritte werden Sie veranlassen, daß derartige Fehlleistungen bzw.

       gesetzwidriges Verhalten im Ausland in Hinkunft nicht erfolgen?”

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

 

Die in den einleitenden Ausführungen der vorliegenden Anfrage wiedergegebenen

Medienberichte treffen im wesentlichen zu.

Zu Frage 2:

 

Die betreffende Person ist als Beschuldigter in ein Finanzstrafverfahren vor der

zuständigen österreichischen Abgabenbehörde verwickelt und wurde nach Wien

einberufen. Das Bundesdienstverhältnis der betreffenden Person unterliegt dem

Vertragsbedienstetengesetz 1948, sodaß die Durchführung eines Disziplinarverfahrens

aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Auf das Finanzstrafverfahren kommt

dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten keine Ingerenz zu.

Die betreffende Person gehört nicht dem Personalstand des Bundesministeriums für

auswärtige Angelegenheiten an; die Dienstzuteilung endet mit Ablauf des 31. Dezember

1998.

 

 

Zu Frage 3:

 

Auch im Falle ihrer Notifizierung als Angehörige einer österreichischen Auslandsver -

tretung kommt den entsandten Bediensteten gegenüber der Republik Österreich keine

andere Rechtsstellung zu als den im Inland verwendeten Bundesbediensteten. Sie

behalten ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland sowie den abgabenrechtlich

relevanten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei und unterliegen den öster -

reichischen Strafgesetzen.

 

Fehlleistungen oder gesetzwidrige Verhaltensweisen führen zur Einleitung der jeweils

gesetzlich vorgesehenen behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren sowie zur

Rückberufung der Betreffenden nach Österreich; bei Beamten überdies zu disziplinären

Schritten, die bis zur Entlassung reichen können, im Falle eines gravierenden Fehl -

verhaltens von Vertragsbediensteten gegebenenfalls zur Lösung des Bundesdienst -

verhältnisses.

 

Die Angehörigen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten werden im

Rahmen der Ausbildung vor ihrer ersten Auslandsverwendung über diese Rechtslage

informiert, und im Laufe ihres Berufslebens wiederholt an ihre Verhaltenspflichten

erinnert.