4775/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Kopf und Kollegen an die
Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend die
Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen sowie Fahrt -
und Reisekostenvergütungen (Nr. 5200 / J).
Zu der aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen
Frage führe ich folgendes an:
Das Verhandlungsergebnis bestand darin, daß eine pauschalierte Aufwandsent -
schädigung für nebenberufliche Sportler aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht
beitragsfrei zu stellen ist, also nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG
qualifiziert werden soll. Fahrt - und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an
Veranstaltungen bzw. Wettkämpfen, die außerhalb des Sitzes des Vereines statt -
finden, sollten von diesem Pauschalbetrag nicht umfaßt sein und damit zusätzlich
beitragsfrei sein.
In den Erläuterungen zur Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwands -
entschädigungen sind als Beispiel für Aufwendungen für Fahrten zu Veranstaltungen
oder Wettkämpfen etwa Taggelder nach den Bestimmungen der Vereinsrichtlinien
genannt. Die Vereinsrichtlinien behandeln abgabenrechtliche Fragen und bringen
zum Ausdruck, daß bestimmte Reisekosten ausdrücklich nicht der Steuerpflicht
unterliegen. Mit der Anführung der
Taggelder in den Erläuterungen der genannten
Verordnung werden allerdings die diesbezüglichen steuerrechtlichen Bestimmungen
nicht inhaltlich in das Sozialversicherungsrecht übernommen. Im Bereich der Sozial -
versicherung besteht vielmehr hinsichtlich der beitragsfreien Höhe der Fahrt - und
Reisekostenvergütungen eine Sonderregelung: Gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG gelten
Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Ver -
gütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages - und Nächtigungsgelder ge -
zahlt werden, nicht als Entgelt, soweit sie nach § 26 EStG 1998 nicht der Einkom -
mensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Maßgebend für die Höhe ist daher die
Bestimmung des § 26 EStG 1988. Dies bedeutet, daß das Tagesgeld für Auswärts -
spiele bis zu S 360,-- pro Tag betragen darf, um steuer - bzw. beitragsfrei gestellt zu
sein. Dabei ist allerdings zu beachten, daß, wenn die Tätigkeit länger als drei
Stunden dauert, für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden kann
und das volle Tagesgeld nur für 24 Stunden zusteht. Eine Anwendung der Ver -
einsrichtlinien, die nicht auf § 26 EStG 1988 verweisen, kommt damit nicht in
Betracht.
Außerdem darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, daß eine
weitere Sonderregelung für nebenberufliche Sportler in Hinblick auf die Fahrt - und
Reisekostenvergütungen zu einer Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen Dienst -
nehmern führen würde.
Würde man die Anwendbarkeit der Vereinsrichtlinien hinsichtlich der Höhe der Fahrt -
und Reisekostenvergütungen im Bereich der Sozialversicherung unterstellen, so
würde ein nebenberuflicher Sportler in einigen Fällen ein beitragsfreies monatliches
Entgelt erhalten, das dem Durchschnittseinkommen von Dienstnehmern nahekommt;
fraglich wäre in diesem Zusammenhang, ob in einem derartigen Fall noch von einer
nebenberuflichen Tätigkeit gesprochen werden kann.
Im übrigen möchte ich noch darauf hinweisen, daß die Regelungen hinsichtlich der
Höhe der Fahrt - und Reisekostenvergütungen in den Vereinsrichtlinien und in der
Sozialversicherung relativ ähnlich
sind; ein wesentlicher Unterschied besteht lediglich
in der Behandlung der Tagesgelder für Heimspiele die nach den Vereinsrichtlinien
grundsätzlich nicht der Steuerpflicht unterliegen, aber sozialversicherungspflichtig
sein können.