4775/AB XX.GP

 

 

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Kopf und Kollegen an die

Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend die

Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen sowie Fahrt -

und Reisekostenvergütungen (Nr. 5200 / J).

 

 

Zu der aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen

Frage führe ich folgendes an:

 

Das Verhandlungsergebnis bestand darin, daß eine pauschalierte Aufwandsent -

schädigung für nebenberufliche Sportler aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht

beitragsfrei zu stellen ist, also nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG

qualifiziert werden soll. Fahrt - und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an

Veranstaltungen bzw. Wettkämpfen, die außerhalb des Sitzes des Vereines statt -

finden, sollten von diesem Pauschalbetrag nicht umfaßt sein und damit zusätzlich

beitragsfrei sein.

 

In den Erläuterungen zur Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwands -

entschädigungen sind als Beispiel für Aufwendungen für Fahrten zu Veranstaltungen

oder Wettkämpfen etwa Taggelder nach den Bestimmungen der Vereinsrichtlinien

genannt. Die Vereinsrichtlinien behandeln abgabenrechtliche Fragen und bringen

zum Ausdruck, daß bestimmte Reisekosten ausdrücklich nicht der Steuerpflicht

unterliegen. Mit der Anführung der Taggelder in den Erläuterungen der genannten

Verordnung werden allerdings die diesbezüglichen steuerrechtlichen Bestimmungen

nicht inhaltlich in das Sozialversicherungsrecht übernommen. Im Bereich der Sozial -

versicherung besteht vielmehr hinsichtlich der beitragsfreien Höhe der Fahrt - und

Reisekostenvergütungen eine Sonderregelung: Gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG gelten

Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Ver -

gütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages - und Nächtigungsgelder ge -

zahlt werden, nicht als Entgelt, soweit sie nach § 26 EStG 1998 nicht der Einkom -

mensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Maßgebend für die Höhe ist daher die

Bestimmung des § 26 EStG 1988. Dies bedeutet, daß das Tagesgeld für Auswärts -

spiele bis zu S 360,-- pro Tag betragen darf, um steuer - bzw. beitragsfrei gestellt zu

sein. Dabei ist allerdings zu beachten, daß, wenn die Tätigkeit länger als drei

Stunden dauert, für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden kann

und das volle Tagesgeld nur für 24 Stunden zusteht. Eine Anwendung der Ver -

einsrichtlinien, die nicht auf § 26 EStG 1988 verweisen, kommt damit nicht in

Betracht.

 

Außerdem darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, daß eine

weitere Sonderregelung für nebenberufliche Sportler in Hinblick auf die Fahrt - und

Reisekostenvergütungen zu einer Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen Dienst -

nehmern führen würde.

 

Würde man die Anwendbarkeit der Vereinsrichtlinien hinsichtlich der Höhe der Fahrt -

und Reisekostenvergütungen im Bereich der Sozialversicherung unterstellen, so

würde ein nebenberuflicher Sportler in einigen Fällen ein beitragsfreies monatliches

Entgelt erhalten, das dem Durchschnittseinkommen von Dienstnehmern nahekommt;

fraglich wäre in diesem Zusammenhang, ob in einem derartigen Fall noch von einer

nebenberuflichen Tätigkeit gesprochen werden kann.

 

Im übrigen möchte ich noch darauf hinweisen, daß die Regelungen hinsichtlich der

Höhe der Fahrt - und Reisekostenvergütungen in den Vereinsrichtlinien und in der

Sozialversicherung relativ ähnlich sind; ein wesentlicher Unterschied besteht lediglich

in der Behandlung der Tagesgelder für Heimspiele die nach den Vereinsrichtlinien

grundsätzlich nicht der Steuerpflicht unterliegen, aber sozialversicherungspflichtig

sein können.