4784/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend die Entschließung des Europäi-
schen Parlaments vom 17. September 1998 (B4 - 0824 / 98 und 0852 / 98) und die dar-
in geforderte Aufhebung von § 209 StGB und unverzügliche Begnadigung und Frei-
lassung aller in Österreich nach § 209 StGB inhaftierten Personen, gerichtet und fol-
gende Fragen gestellt:
1. Welche Schritte werden Sie unternehmen, um der Aufforderung des Europa-
Parlaments nach Abschaffung des § 209 StGB nachzukommen?
2. Welche Schritte haben Sie bereits unternommen bzw. gedenken Sie zu unter-
nehmen, um der Aufforderung des Europa - Parlaments nach unverzüglicher
Begnadigung und Freilassung aller nach § 209 StGB verurteilten und inhaftier-
ten Personen nachzukommen? Wenn Sie keine entsprechenden Schritte zu
unternehmen gedenken,
wie begründen Sie das?
3. Denken Sie daran, weitere Verfahren nach § 209 StGB im Lichte der genann-
ten Entschließung von vornherein niederzuschlagen, damit es zu keinen weite-
ren Verurteilungen und Inhaftierungen nach diesem menschenrechtswidrigen
Gesetz mehr kommt? Wenn nicht, warum nicht?
4. Da nunmehr auch nach Auffassung des Europäischen Parlaments klar ist, daß
es sich bei § 209 StGB um eine menschenrechtsverletzende Bestimmung han-
delt, besteht wohl ein berechtigter Anspruch der durch Verurteilung nach § 209
StGB betroffenen Personen auf Wiedergutmachung und Entschädigung sowie
auf sofortige Tilgung dieser Verurteilungen aus dem Vorstrafenregister. Wel-
che diesbeziglichen Maßnahmen - Entschädigung für die menschenrechtswid-
rige Inhaftierung bzw. sofortige Tilgung aller Strafen nach § 209.- gedenken
Sie zu ergreifen?
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1:
An der Auffassung des Bundesministeriums für Justiz zur Frage der Aufhebung des
§ 209 StGB1 wie ich sie in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur
Zahl 3170 / J - NR / 1997 im Dezember 1997 zum Ausdruck gebracht habe, hat sich
seither nichts geändert.
Nachdem eine Aufhebung dieses Straftatbestandes im Nationalrat innerhalb der
letzten zwei Jahre zweimal keine Mehrheit gefunden hat, sehe ich derzeit keine
sinnvolle Möglichkeit zu konkreten Schritten des Bundesministeriums für Justiz. Im
übrigen möchte ich den in Bälde zu erwartenden Schlußfolgerungen der von mir ein-
gesetzten Arbeitsgruppe zur Reform des gesamten Sexualstrafrechts nicht vorgrei-
fen, deren erste Ergebnisse im Strafrechtsänderungsgesetz 1998 Niederschlag ge-
funden haben und in der in Fortführung der Reformdiskussion auch die Frage einer
nicht nach dem Geschlecht oder der sexuellen Ausrichtung differenzierenden Aus-
weitung des strafrechtlichen Schutzes Jugendlicher vor sexuellem Mißbrauch erör-
tert wird.
Zu 2 bis 4:
Die in der Anfrage angesprochene Entschließung des Europäischen Parlaments
vom 17. September 1998 richtet sich meiner Auffassung nach im gegebenen Zu-
sammenhang an den Gesetzgeber. Es kann nicht die Funktion der Gnadengewäh-
rung und noch weniger einer Abolition nach § 2 Abs. 6 StPO sein, den Willen des
Gesetzgebers in Richtung einer Änderung der Rechtslage zu substituieren.
Im übrigen verweise ich auch auf den Inhalt meiner Antwort auf die parlamentari-
sche Anfrage zur Zahl 5035 / J - NR / 1998.