4785/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Gerfried Müller und Genossen haben an

mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Verbot irreführender Gewinnspiele, gerich-

tet und folgende Fragen gestellt:

 

 

“1. Werden Sie irreführende Gewinnspiele verbieten und Verstöße gegen dieses

      Verbot einer strafrechtlichen Sanktionierung unterwerfen?

 

2.   Wenn nein, warum erscheint Ihnen die Schaffung eines besonderen gericht-

      lichen Tatbestandes für nicht angemessen?

 

3.   Zur Diskussion um die Umsetzung der sog. “Fernabsetz - Richtlinie": Welche zu-

      sätzlichen zivilrechtlichen Sanktionen für unseriöse Verhaltensweisen werden

      erwogen?”

 

 

 

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

 

Zu 1:

 

Die geltende Rechtslage, insbesondere die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 14

UWG, bietet gesetzlichen Interessenvertretungen die wirkungsvolle Möglichkeit, mit-

tels Verbandsklage gegen unseriöse, wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken vorzu-

gehen. Rechtskräftige positive Entscheidungen der Gerichte geben der gesetzlichen

Interessenvertretung die Möglichkeit, den Unterlassungsanspruch im Exekutions-

weg, erforderlichenfalls mittels Beugestrafe, durchzusetzen. Auf Grund ihres puniti-

ven Charakters sind diese zivilrechtlichen Beugestrafen, die entweder in einer Geld-

strafe oder letztlich auch in einer Haft bestehen können, im Zusammenwirken mit

der Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Rechtsstreits durchaus geeignet, ge-

neralpräventive Wirkungen zu entfalten.

 

Darüber hinaus qualifiziert die Rechtsprechung die Verursachung eines psychologi-

schen Kaufzwangs als ein gegen § 1 UWG verstoßendes Verhalten; im Zusammen-

hang damit wurde jüngst judiziert, daß auch ein einzelner Verbraucher, der Opfer ei-

ner unlauteren Wettbewerbshandlung geworden war, Schadenersatzansprüche

nach dem UWG geltend machen kann (OGH vom 24. 2. 1998, 4 Ob 53 / 98t, EvBI

1998 / 124 = WBI 1998 / 176 = ÖBI 1998, 193 = ecolex 1998, 497 = MR 1998, 77).

 

Da somit schon die geltende Rechtslage ein ausreichendes Instrumentarium dafür

bereithält, um solchen Werbepraktiken wirkungsvoll zu begegnen, scheint mir die

Einführung eines (besonderen) Straftatbestandes, der derartige Handlungsweisen

über die bereits bestehenden Regelungen hinaus zusätzlich sanktioniert, nicht erfor-

derlich, zumal ohnedies die Veranstaltung von Gewinnspielen in qualifizierter Schä-

digungsabsicht (bei Ketten - oder Pyramidenspielen) vor kurzem in den Katalog der

gerichtlich strafbaren Handlungen aufgenommen wurde.

 

Der Vollständigkeit halber darf ich anmerken, daß ein generelles Verbot solcher Ge-

winnspiele als Glücksspiele nicht in die Kompetenz des Bundesministeriums für Ju-

stiz, sondern in jene des Bundesministeriums für Finanzen fiele.

 

 

Zu 2:

 

Bei der mit der Anfrage offenbar angesprochenen Version eines irreführenden Ge-

winnspiels wird dem Betroffenen zumeist eine Mitteilung über einen Gewinn in einer

bestimmten Höhe übersendet. Zusätzlich erhält der Konsument ein sogenanntes

Gewinn - Etikett mit einer Gewinnummer, das auch mehreren anderen Personen

übermittelt wird. Der Postsendung ist weiters ein sogenannter Test - und Bargeld - An-

forderungsschein angeschlossen. Durch die Unterfertigung dieses Scheins stimmt

der Konsument der Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner persönli-

chen Daten im In - und Ausland zu. Auf der Rückseite des “Anforderungsscheins”

befindet sich ein Bestellschein, mit dem verschiedene Waren bestellt werden kön-

nen, zumeist unter Gewährung eines Rückgaberechts binnen einer bestimmten

Frist. Die Anforderung des Gewinns verpflichtet nicht zur Bestellung der angebote-

nen Waren.

 

Die mitübersendeten, kleingedruckten Teilnahmebedingungen legen ausdrücklich

fest, daß die Höhe des individuellen Gewinns von der Häufigkeit der eingehenden

Gewinnanforderungen abhängig ist. Der Gewinn teilt sich also gleichmäßig auf die

Anzahl der den Gewinn anfordernden Personen auf. In diesem Zusammenhang wird

durch eine “Geringfügigkeitsklausel” vorgesehen, daß Gewinne unter einer be-

stimmten Grenze aus Kostengründen nicht ausbezahlt werden. Daher findet eine

Auszahlung nicht statt, wenn eine gewisse, zumeist gar nicht besonders große Zahl

von Personen ihren Gewinn anfordert, weil in diesem Fall der Einzelgewinn unter die

Geringfügigkeitsgrenze absinkt.

 

Im Ergebnis wird damit den Adressaten eine noch ungewisse Chance auf einen

Endgewinn eröffnet. Eine Vermögensschädigung von Konsumenten kann dadurch

kaum eintreten, weil einerseits die Gewinnanforderung nicht mit einer Verpflichtung

zur Bestellung verknüpft ist und andererseits dem Besteller ein Rückgaberecht an-

geboten wird. Sollte also ein Konsument in Irrtum geführt werden und gleichsam

“ungewollt” eine Bestellung tätigen, so steht ihm die Möglichkeit offen, nach Erhalt

der Ware diese gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzusenden.

 

An dieser Sachlage ist das Schutzbedürfnis der Betroffenen zu bewerten. Im Licht

des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der den Gesetzgeber dazu verpflichtet, staat-

liche Zwangsmaßnahmen an der Schwere der Verletzung der Rechtsordnung aus-

zurichten und zu gewichten, führt die Bewertung des Handlungsunwerts und des so-

zialen Störwerts der geschilderten Vorgangsweisen sowie des Bedürfnisses der Be-

troffenen nach Schutz vor unseriösen Werbepraktiken zum Ergebnis, daß den Maß-

nahmen des Zivilrechts Vorrang gegenüber den Mitteln des Strafrechts eingeräumt

werden muß.

 

Zum einen stellen sich der Schaffung eines besonderen Straftatbestandes erhebli-

che gesetzestechnische Hürden entgegen, nämlich die Problematik einer Abgren-

zung solcher Praktiken gegenüber betrügerischem Verhalten (also dem Täuschen

über Tatsachen) einerseits und seriösen Gewinnspielen (deren Beliebtheit und wei-

ter Verbreitung wohl auch ein gewisses Maß an Irrationalität bzw. “Unaufgeklärtheit”

zugrunde liegt) andererseits sowie die damit zusammenhängende Schwierigkeit, ei-

ne dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entsprechende, hinreichend

konkrete Tatbestandsumschreibung zu finden. Zum anderen wäre die gerichtliche

Strafbarkeit - schon wegen der ultima ratio - Funktion des gerichtlichen Strafrechts

als schärfster Form eines gesellschaftlichen Unwerturteils - wohl kaum eine dem so-

zialen Störwert der Veranstaltung solcher Gewinnspiele entsprechende Reaktion,

weshalb mir die Schaffung eines (besonderen) gerichtlichen Straftatbestandes für

solche Fälle nicht angemessen erscheint.

 

 

Zu 3:

 

Ein erster Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie 97 / 7 / EG, der sogenannten Fernab-

satz - Richtlinie, wird zur Zeit unter anderem mit Vertretern mehrerer Ministerien so-

wie der Wirtschaft und der Konsumentenschutzorganisationen erörtert. Im Rahmen

dieser Diskussionen wurde auch auf das Problem der Gewinnspiele neuerlich hinge-

wiesen.

 

Grundsätzlich sollte durch das von der Fernabsatz - Richtlinie zwingend vorgesehene

Rücktrittsrecht des Verbrauchers auch eine wesentliche Entschärfung der Proble-

matik jener Fälle, in denen der Konsument durch das Versprechen eines Gewinns

zu einer Bestellung verleitet wurde, erreicht werden können, zumal dieses Rück-

trittsrecht schon nach den Vorgaben der Richtlinie ohne Angabe von Gründen aus-

geübt werden kann und mit keiner Zahlungsverpflichtung für den Konsumenten ver-

bunden sein darf.

Über die Zweckmäßigkeit allfälliger zusätzlicher Sanktionen gegen Unternehmer, die

durch irreführende Gewinnzusagen Verbraucher zu Bestellungen veranlassen, wird

im Rahmen der Beratungen über den Gesetzesentwurf noch ausführlich diskutiert

werden. Den Ergebnissen dieser Diskussion möchte ich nicht vorgreifen.