4786/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Helmut Peter und PartnerInnen haben

an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Kosten von Vollstreckbarkeitser-

klärungs - und Exekutionsverfahren im Zusammenhang mit dem Lugano - Ab-

kommen, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

 

 

“1. Wie stellt sich die (in der Anfragebegründung) beschriebene Problematik

      aus Ihrer Sicht dar?

 

2.   Sehen Sie im Zusammenhang der Vollstreckbarkeitserklärungs - und

      Exekutionsverfahren Handlungsbedarf, die Treffsicherheit des Lugano -

      Abkommens zu verbessern?

      Wenn ja, welche Maßnahmen werden Sie setzen?

      Wenn nein, warum sehen Sie keinen Handlungsbedarf?

 

3.   Wurde von seiten Ihres Ministeriums das Lugano - Abkommen seit Beitritt

      Österreichs im Sinne einer Evaluierung seiner Wirksamkeit untersucht?

      Wenn ja, welche Ergebnisse ergab diese Untersuchung?

 

4.   Gibt es von Seiten Ihres Ministeriums Erfahrungswerte im Zusammen-

      hang mit dem Lugano - Abkommen und den erwähnten Schwierigkeiten?

      Wenn ja, wie sind diese definiert und wie bewerten Sie diese?

 

5.   Wie hoch sind die Kosten von Vollstreckbarkeits - und Exekutionsverfah-

      ren in den jeweiligen Mitgliedsländern für einen österreichischen Kläger

      mit einem Rechtstitel bei einem österreichischen Gericht bei einer Klage,

      die 100.000,- öS umfaßt?

      Bitte stellen Sie die Kosten einer derartigen Klage aufgeschlüsselt pro

      Mitgliedsland dar.”

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

 

 

Zu 1:

 

Das Übereinkommen von Lugano regelt ebenso wie das inzwischen von Öster-

reich ratifizierte Übereinkommen von Brüssel nur das Verfahren zur Vollstreck-

barerklärung ausländischer Titel, nicht aber die Exekution im eigentlichen Sinn.

Beide Übereinkommen enthalten nur drei kostenrechtlich relevante Bestim-

mungen: Nach Art. 44 wirkt eine im Ursprungsstaat gewährte Verfahrenshilfe

auch im Vollstreckungsstaat, Art. 45 schließt die Auferlegung einer Prozeßko-

stensicherheit für Ausländer aus, und schließlich sieht Art. III des Protokolls die

Unzulässigkeit der Einhebung streitwertabhängiger Gerichtsgebühren vor. Im

übrigen bestimmt sich die Frage, welche Kosten im Vollstreckbarerklärungs-

und Exekutionsverfahren auflaufen und wer diese Kosten (vorerst und endgül-

tig) zu tragen hat, nach dem nationalen Recht des jeweiligen Vollstreckungs-

staates.

 

Derzeit wird in einer Arbeitsgruppe der Europäischen Union an einer Revision

der Übereinkommen von Brüssel und Lugano gearbeitet. Dabei soll insbeson-

dere das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung vereinfacht und beschleunigt

werden. Die Gründe, die zu einer Verweigerung der Anerkennung und Voll-

streckung berechtigen, sollen grundsätzlich nur noch über Einrede des Schuld-

ners geprüft werden. Dies würde - zumindest im Regelfall - zu einer entschei-

denden Vereinfachung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens führen, was sich

auch mindernd auf die damit verbundenen Anwaltskosten auswirken müßte.

 

Die Problematik der eigentlichen Exekutionskosten bliebe jedoch auch bei ei-

ner Vereinfachung (oder auch bei einem gänzlichen Wegfall) des Vollstreck-

barerklärungsverfahrens bestehen. Hier dürfte es tatsächlich gravierende Un-

terschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten geben. Noch bedeutsamer

sind freilich die Unterschiede in der Effizienz der einzelnen nationalen

Exekutionsverfahren. Für den Gläubiger wird es - nicht nur wegen der Kosten -

einen Unterschied machen, ob er in Österreich vollstrecken kann oder ob er

auf weniger entwickelte Exekutionsrechte anderer Mitgliedstaaten zurückgrei-

fen muß. Das österreichische Exekutionsverfahren ist nämlich vor allem in be-

zug auf die Ermittlung des Schuldnervermögens (Drittschuldnerabfrage beim

Hauptverband der Sozialversicherungsträger, Namensverzeichnis des Grund-

buchs, Vermögensverzeichnis) europaweit führend.

 

Unterschiede in den nationalen Kosten - und Vollstreckungsrechten sind freilich

kein Problem der Auslandsvollstreckung als solcher; auch aus dem jeweiligen

Vollstreckungsstaat selbst stammende Titel sind davon betroffen. Die Überein-

kommen von Brüssel und Lugano verursachen hier somit keine zusätzlichen

Probleme, sondern geben dem Kläger wenigstens in manchen Fällen die Mög-

lichkeit, durch die Inanspruchnahme von Wahlgerichtsständen oder den Ab-

schluß von Gerichtsstandsvereinbarungen teure und möglicherweise ineffizien-

te ausländische Erkenntnisverfahren (Zivilprozesse) zu vermeiden. Daß in wei-

terer Folge dort vollstreckt werden muß, wo sich das Vermögen des Schuld-

ners befindet, liegt in der Natur der Sache.

 

 

Zu 2:

 

Österreich hat bei der Revision der Übereinkommen von Brüssel und Lugano

eine Vereinfachung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens initiiert und unter-

stützt alle Vorschläge, die auf eine Prüfung der Anerkennungsverweigerungs-

gründe erst über Einrede des Schuldners hinauslaufen. Ein in diesem Punkt

positiver Abschluß der Revision ist zu erwarten.

 

Das Problem der eigentlichen Exekutionskosten könnte nur durch eine Harmo-

nisierung der nationalen Kosten gelöst werden. Dafür fehlen aber derzeit noch

die notwendigen rechtsvergleichenden Grundlagen. Es müßte zunächst unter-

sucht werden, wie die Kostenhöhe und - tragung in den Vollstreckungsrechten

der Mitgliedstaaten geregelt ist; erst dann könnte an eine Angleichung gedacht

werden. Es muß davon ausgegangen werden, daß die einzelnen Kostenersatz-

systeme erheblich voneinander abweichen, weshalb eine Harmonisierung ein

schwieriges Unterfangen sein wird.

 

Gleiches gilt für eine allfällige Harmonisierung des Exekutionsrechts. Erst nach

Abschluß von derzeit im Rahmen des Europarates angestellten rechtsverglei-

chenden Untersuchungen wird man beurteilen können, ob und in welchen Be-

reichen ein Tätigwerden der Gemeinschaft sinnvoll ist. Allerdings wird zu be-

achten sein, daß es durch eine Rechtsangleichung zu keiner Absenkung des

hohen österreichischen Standards kommen darf.

 

 

Zu 3 und 4:

 

Das Vollstreckbarerklärungsverfahren des Lugano - Übereinkommens wurde

bereits vor dessen Inkrafttreten mit der EO - Novelle 1995 in das österreichische

Recht übernommen. Die daraus vorliegenden Erfahrungen sind durchaus posi-

tiv. Die Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit zu den Bezirksgerichten hat

dazu geführt, daß es bei einer Verbindung von Vollstreckbarerklärungs - und

Exekutionsantrag sehr rasch zur Einleitung des Exekutionsvollzugs kommt. Die

Möglichkeiten des Schuldners, sein Vermögen dem Zugriff des Gläubigers zu

entziehen, wurden dadurch deutlich verringert.

 

In der im Bundesministerium für Justiz begleitend zur Revision der Überein-

kommen von Brüssel und Lugano eingesetzten Arbeitsgruppe, der neben den

beteiligten Ministerien auch Vertreter der juristischen Berufe und der Sozial-

partner angehören, wurde keine grundlegende Kritik am Vollstreckbarerklä-

rungsverfahren der Übereinkommen geäußert.

 

Eine besondere Untersuchung zur Evaluation der Wirksamkeit des Lugano -

Übereinkommens hat das Bundesministerium für Justiz nicht durchgeführt.

 

 

Zu 5:

 

Dem Bundesministerium für Justiz stehen keine Informationen über die Höhe

der Kosten in den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung. Sollte tatsächlich ein

Bedarf an einer Harmonisierung des Kostenrechts bestehen, wird es Sache

der Europäischen Kommission sein, darüber eine rechtsvergleichende Studie

zu erarbeiten.