4791/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Aumayr, Wenitsch, Dr. Salzl, Koller, Klien haben

Am 4. November 1998 unter der Nr. 51257J an mich eine schriftliche parlamentari -

Sche Anfrage betreffend Milchhygieneverordnung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Mit der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, idF BGBl. II Nr. 40/1998, wur -

Den sowohl für Be – und Verarbeitungsbetriebe als auch für Direktvermarkter grund -

sätzliche Hygieneanforderungen festgelegt. Dabei wurde sehr wohl auf die Struktur

der landwirtschaftlichen Direktvermarktung Rücksicht genommen. So bestehen im

Vergleich  zu Be - und Verarbeitungsbetrieben für Direktvermarkter wesentliche

Erleichterungen.

 

Eine Sonderstellung nehmen die landwirtschaftlichen Produzenten von Schulmilch

(§ 5a leg cit) ein, deren die zuständige Behörde im Sinne des § 35 Lebensmittel -

gesetz 1975 Erleichterungen gewähren kann. Im übrigen ist Schulmilch ohne weitere

Beschränkung verkehrsfähig.

 


Diese Regelungen wurden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land - und

Forstwirtschaft erlassen.

 

Unter Berücksichtigung der spezifischen Produktionsbedingungen konnten - wie

bereits erwähnt - für die Direktvermarkter im Rahmen der Milchhygieneverordnung

erleichterte Anforderungen gestellt werden. Die rigorose Einhaltung dieser erleich -

terten Anforderungen muß jedoch sowohl im Sinne der produzierenden Landwirte

(unabhängig vom Produktionsumfang) als auch der Konsumenten (hygienisch ein -

wandfreie und somit gesundheitlich unbedenkliche Erzeugnisse) liegen. Aufgabe der

Lebensmittelaufsichtsorgane der Länder ist es, die Einhaltung dieser Anforderungen

entsprechend dem Lebensmittelgesetz und der Milchhygieneverordnung zu kontrol -

lieren.

 

Zu Frage 2:

Die Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Erfordernisse der landwirtschaft -

lichen Schulmilchproduzenten erfolgte bereits bei der Erlassung der Milchhygiene -

verordnung. Gemäß § 5a leg. cit. kann die zuständige Behörde Ausnahmen von An -

hang B Kapitel 1 sowie Kapitel V d vorsehen, sofern die hygienische Unbedenklich -

keit gewährleistet ist.

 

Zu 2a:

Desinfektionsmaßnahmen sind als Voraussetzung für die Durchführung eines funk -

tionierenden HACCP - Systems anzusehen. Ausnahmen von den Anforderungen an

die Desinfektion sind daher nicht möglich.

 

Zu 2b:

Die Etikettierung der Schulmilchflaschen ist durch die Milchhygieneverordnung und

die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl. Nr.7211993 in der gel -

tenden Fassung, geregelt. Beide Verordnungen stellen Umsetzungen von Richtlinien

der EU dar. Aufgrund des Beitrittsvertrages ist Österreich zur strikten Umsetzung

dieser Richtlinien verpflichtet. Eine generelle Ausnahme von der Verpflichtung zur

Etikettierung von Schulmilch ist daher nicht möglich. Die zitierten österreichischen

Verordnungen lassen jedoch folgende Erleichterungen zu:

 

Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ist auf alle “verpackten” Waren anzu -

wenden. Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. gelten Waren dann als “verpackt”, wenn diese “in

Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Ver -

änderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben

werden sollen”.

 

Wird verpackte Schulmilch an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben, ist

§ 3 Abs. 3 LMKV anzuwenden (“bei verpackten Waren, die an Einrichtungen der Gemein -

schaftsversorgung abgegeben werden, dürfen... die Kennzeichnungselemente in den die

Waren begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen, wobei die handelsübliche Sachbe -

zeichnung, der Name und die Anschrift der Firma, das Los und das Mindesthaltbarkeits -

datum auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen haben”). Wenn jedoch Schul -

milch vor deren Abgabe an die Schüler geöffnet wird, z.B. durch Einbringen eines Stroh -

halmes, gilt sie nicht mehr als verpackt im Sinne der LMKV: diese Verordnung ist daher ab

diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.

 

Bei “wärmebehandelter Milch”, um die es im vorliegenden Fall geht, sind die Kenn -

zeichnungsvorschriften gemäß Anhang C Kapitel III Z 5 der Milchhygieneverordnung

in der geltenden Fassung einzuhalten, wonach “sichtbar und in gut leserlicher Form

auf der Umhüllung der wärmebehandelten Milch” “neben den in den §§ 7 und 8 vor -

gesehenen Angaben” zusätzliche Angaben angebracht werden müssen.

 

Die Angaben gemäß Anhang C, Kapitel III Z 5 können jedoch “auf zur Wiederver -

wendung bestimmten Glasflaschen gemäß § 8 Lebensmittelkennzeichnungsverord -

nung fehlen”.

Zu 2c:

Für das Verschlußsystem von Schulmilch sind bereits Ausnahmemöglichkeiten ge -

schaffen worden. Gemäß Anhang B, Kapitel V lit a zweiter Absatz der Milchhygiene -

verordnung kann die zuständige Behörde “bei nur begrenzter Erzeugung von wärme -

behandelter Konsummilch jedoch andere nichtautomatische Abfüll - und Schlie-

ßungsvenfahren zulassen, sofern diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien

bieten”.