4792/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Aumayr, Mag. Schweitzer, Wenitsch, Klein haben

am 5. November 1998 unter der Nr. 5181/J an mich eine schriftliche parlamentari -

sche Anfrage betreffend Gen - Kennzeichnungspflicht gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Als ausgereift und in Ringversuchen getestet gelten folgende Verfahren:

 

A) Qualitative Tests auf DNA - Basis:

   1.1. Screening - Verfahren auf Promotor -, Terminator - und Resistenzgene

   (nur mit nachfolgendem direktem Nachweis der jeweiligen spezifischen

   Veränderung forensisch sicher)

   1.2. Direkter Nachweis RR - Soja: ca. 3 - 4 publizierte Verfahren

   1.3. Direkter Nachweis Bt - Mais (Event - 176): 2 publizierte Verfahren

B) Quantitative Verfahren auf DNA - Basis:

   Derzeit ist ein Testkit für RR - Soja (Fa. Bio - Inside) für TaqMan (Perkin - Elmer)

   erhältlich.

   In Vorbereitung sind folgende Testkits:

   Testkit für Bt - Mais für Taq Man,

   Testkit Kompetitive PCR für RR - Soja nur für reine Sojaprodukte, semiquantitativ

   (Fa. Gene - Scan)

C) Test auf Proteinbasis: ELISA - Kit für das CP4 - EPSPS - Protein (Herbizidresistenz -

   protein der RR-Soja)

 

 

Zu Frage 2:

Derzeit werden zur Überprüfung von Produkten folgende Methoden angewendet:

   1. Direkter Nachweis von RR - Soja (qualitativ), nach L 23.01.22 - 1 (Amtliche Samm -

   lung von Untersuchungsverfahren nach § 35 LMBG Deutschland) mit Hybridi -

   sierung als Absicherung

 

   2. Direkter Nachweis von Bt - Mais (qualitativ), nach Hupfer et al., ZLUF (Zeitschrift für

   Lebensmitteluntersuchung und - forschung) und BALUF (Bundesanstalt für

   Lebensmitteluntersuchung und Forschung) - eigenen Vorschriften, mit Hybridisie -

   rung als Absicherung

 

 

Zu Frage 3:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe auf gentechnisch verändertes Soja

oder Maisbestandteile betragen

            ca. S 3.500,- (bei negativem Ergebnis)

bzw.     ca. S 5.000,- (bei positivem Ergebnis) mit Hybridisierung.

Zu Frage 4:

Bisher wurden mehr als 230 Proben einschlägig untersucht. Bei 20 Proben wurden

gentechnisch veränderte Bestandteile festgestellt, ohne daß eine entsprechende

Kennzeichnung erfolgt ist. Aufgrund dieser Sachlage ist eine seriöse Einschätzung

des “Graubereiches” auf dem Kennzeichnungssektor derzeit nicht möglich.

 

 

Zu Frage 5:

Bei den in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ist der im Verwaltungsstraf -

verfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz Verantwortliche von der Bezirksverwal -

tungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-zu bestrafen.

 

 

Zu Frage 6:

Die Verordnung (EG) Nr.1139/98 gilt für die spezielle Kennzeichnung bestimmter

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, in denen genetisch veränderte Proteine oder

DNS vorhanden sind. Produkte, die so hochgereinigt sind, daß weder die vorange -

führten Proteine oder DNS vorhanden sind; unterliegen nicht den speziellen Etiket -

tierungsvorschriften. Sofern dies also für Soja - oder Maisöle zutrifft, sind sie daher

nicht mit Angaben wie “aus genetisch verändertem .... hergestellt” zu kennzeichnen.

 

Diese Verordnung gilt aber nicht für Lebensmittelzusatzstoffe wie Lecithin. Zur Kenn -

zeichnung von genetisch veränderten Zusatzstoffen hat aber Österreich vor allen

anderen Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Verordnungsentwurf notifiziert. Diese

Maßnahme hat eingehende Erörterungen der zuständigen Vertreter aller Mitglied -

staaten und der EK ausgelöst. Die Notwendigkeit einer solchen Kennzeichnung

wurde anerkannt. Diese wäre aber gleicherweise in der gesamten Gemeinschaft

anzuwenden. Die Kommission hat zugesagt, alle Anstrengungen zu unternehmen,

um zu einer zufriedenstellenden Lösung dieser Problematik zu gelangen. Ein von der

Kommission vorzulegender Entwurf ist in den nächsten Wochen zu erwarten.

Zu Frage 7:

Wie bei allen Kennzeichnungsbestimmungen gilt, daß die Kennzeichnung deutlich

sicht - und lesbar zu sein hat.