4794/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Schweitzer und Genossen haben am

5.11.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 5175/J betreffend “Alteisen

und Metallschrott im Abfallwirtschaftsgesetz” gerichtet. Ich beehre mich, diese wie

folgt zu beantworten:

 

Das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr.325/1990, gilt gemäß § 3 Abs. 3 Z 5

nicht für unlegierten Eisenschrott, mit Ausnahme von Verpackungen (vgl. auch Er -

läuterungen zu 1274 BlgNR 17. GP).

 

Nach der ständigen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es für die

Beurteilung der Abfallqualität unerheblich, daß es für Abfälle einen Markt gibt und

dafür ein “wettbewerbsfähiger Preis” erzielt werden kann. Demnach ist der Begriff

“Abfälle” so zu verstehen, daß er auch Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftli -

chen Wiederverwendung geeignet sind (Altstoffe), erfaßt. “Ein nationaler Abfallbe -

griff, der wirtschaftlich wiederverwendbare Stoffe und Gegenstände nicht erfaßt, ist

mit der Richtlinie 75/442 in ihrer ursprünglichen Fassung (...) nicht vereinbar.”

(vgl. ua C - 422/92 vom 10. Mai 1995, Kommission/Deutschland und C - 359/88 vom

28. März 1990, Zanetti). Unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur und des

europäischen Abfallbegriffs (Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle) kann Altmetall

somit nicht generell vom Abfallbegriff des AWG ausgenommen werden. Wie rasch

sich Altstoffmärkte und Preise ändern können, hat gerade in letzter Zeit der Schrott -

preis in Europa gezeigt.

Artikel 14 der Richtlinie über Abfälle, 75/442/EWG, sieht Aufzeichnungspflichten be -

treffend Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen vor. Weiters sieht Artikel 5

der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle für die Verbringung von gefährli -

chen Abfällen (auch innerhalb eines Mitgliedstaates) die Verpflichtung zur Mitführung

eines Begleitscheins vor. In Entsprechung dieser Vorgaben werden auch national für

jene Metallabfälle, die dem AWG unterliegen, Aufzeichnungs - und Meldepflichten

vorgesehen (§§ 14, 19 und 20 AWG). Diese Aufzeichnungs - und Meldepflichten

werden in der Verordnung über die Nachweispflicht für Abfälle (Altöle), BGBl.

Nr.65/1991, näher ausgeführt.