4796/AB XX.GP
Parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits,
Freundinnen und Freunde betreffend
die negativen Folgen für das Ansehen
Österreichs durch die Beibehaltung des
menschenrechtswidrigen Paragraphen
209 StGB
(Zl. 5085/J - NR/1998 vom 30. Oktober 1998)
An den
Herrn Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
haben am 30. Oktober 1998 unter der Zl. 5085/J - NR/1998 an mich eine schriftliche
Anfrage betreffend die negativen Folgen für das Ansehen Österreichs durch die
Beibehaltung des menschenrechtswidrigen Paragraphen 209 StGB gerichtet, welche den
folgenden Wortlaut hat:
“1. Halten Sie es für dem Ansehen Österreichs bei internationalen Organisationen
zuträglich, daß Österreich eine nach dem Entscheid der Europäischen Menschen -
rechtskommission eindeutig menschenrechtsverletzende Strafrechtsbestimmung
unbeirrt aufrechterhält?
2. Halten Sie es tatsächlich für eine gute Wahl, Dr. Walter Schwimmer als Kandidaten für
den Posten des Europarats - Generalsekretärs zu nominieren, obwohl Dr. Schwimmer
im Nationalrat mehrfach gegen die Aufhebung menschenrechtswidriger Gesetze
gestimmt hat? Finden Sie tatsächlich jemand für einen Posten im Europarat, dem Hüter
der Europäischen Menschenrechtskonvention, geeignet, der die Entscheidungen der
Europäischen Menschenrechtskommission wie im Falle unterschiedlicher Mindest -
altersgrenzen ignoriert und der am 27. November 1996 für die Beibehaltung des
Werbe - und Vereinsverbots für Lesben und Schwule in Österreich votiert hat - zwei
Bestimmungen, die der Europarat gerade
durch massiven Druck auf Rumänien in
diesem Land beseitigt sehen möchte - und der an der Spitze des Europarats dadurch
wohl ein großes Glaubwürdigkeitsproblem für diesen heraufbeschwören würde?
3. Ist es richtig, daß die Niederlande gebeten werden mußten, beim OSZE -
Implementierungstreffen der Menschlichen Dimension in Warschau vom 26. Oktober
bis 6. November 1998 das Eröffnungsstatement im Namen der EU zu halten, weil das
an und für sich dafür zuständige EU - Vorsitzland Österreich nicht geeignet erschien, in
dieser Frage aufgrund der eigenen Menschenrechtsverletzungen an Schwulen das
Wort zu ergreifen und glaubwürdig für Toleranz und Nichtdiskriminierung einzutreten
und diese auch von den OSZE - Teilnehmerstaaten glaubwürdig einzumahnen?
4. Wie werden Sie argumentieren, falls tatsächlich nach Inkrafttreten des Vertrags von
Amsterdam gegen Österreich ein Verfahren nach Artikel 7 EGV eingeleitet wird, zumal
der Umstand, daß laut Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission
ein unterschiedliches Mindestalter für homo - und heterosexuelle Beziehungen, wie es
§ 209 StGB festlegt, eine Verletzung des Artikels 8 in Verbindung mit Artikel 14 der
Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt, nicht wegzudiskutieren ist und
Österreich daher permanent und uneinsichtig weiterhin die Menschenrechte von
Schwulen massiv verletzt und damit die Voraussetzung für Sanktionen gemäß Artikel 7
EGV gegeben ist?
5. Halten Sie es für dem Ansehen Österreichs zuträglich, daß Österreich möglicherweise
der erste EU - Mitgliedstaat sein wird, gegen den ein Verfahren nach Artikel 7 EGV
angestrengt wird?”
Ich beehre mich, diese Anfrage wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Es gibt keinen Entscheid bzw. keine Entscheidung der Europäischen Kommission für
Menschenrechte, sondern nur den Bericht gemäß Artikel 31 der Europäischen Menschen -
rechtskonvention (EMRK) in der Rechtssache Euan Sutherland gegen Großbritannien
(BNr. 25186/94) vom 1. Juli 1997, in dem die Europäische Kommission für Menschen -
rechte stimmenmehrheitlich (siehe auch die
vier Sondervoten) die Meinung vertreten hat,
daß in diesem speziellen Fall die entsprechende Regelung des britischen Rechts mit
Artikel 8 EMRK in Verbindung mit Artikel 14 EMRK nicht vereinbar ist.
Die Rechtssache Sutherland/GB ist derzeit beim ständigen Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte anhängig, und es ist alleine dessen Aufgabe, die Europäische
konvention für Menschenrechte verbindlich auszulegen. Bevor ein Urteil dieses
Gerichtshofs für Menschenrechte in diesem Fall vorliegt, der - wie schon erwähnt - die
besondere Situation in Großbritannien zum Gegenstand hat, kann nicht generell
behauptet werden, daß die Beibehaltung eines unterschiedlichen Schutzalters
konventionswidrig wäre. In Paragraph 41 des zitierten Berichts der Europäischen
Kommission für Menschenrechte in der Menschenrechtsbeschwerdesache Euan
Sutherland gegen Großbritannien erinnert die Kommission auch daran, daß das nach
österreichischem Recht bestehende Schutzalter in zwei Unzulässigkeitsentscheidungen
jüngeren Datums (H.F. gegen Österreich, BNr. 22646/93, vom 26.6.1995 und W.Z. gegen
Österreich, BNr. 17297/90, vom 13.5.1992) als konventionskonform betrachtet wurde; die
entsprechenden Beschwerden wurden daher als offensichtlich unbegründet
zurückgewiesen.
Nach ständiger Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird den
Staaten in vergleichbaren Angelegenheiten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt,
so beispielsweise in den die Rechtsstellung der Transsexuellen betreffenden Urteilen
Cossey, Rees sowie Sheffield und Horsham gegen Großbritannien.
Die österreichische Rechtslage kann daher beim derzeitigen Stand der Rechtsprechung
der Straßburger Konventionsorgane dem Ansehen Österreichs in Internationalen
Organisationen nicht abträglich sein.
Zu Frage 2:
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Frage 1 kann aus dem Stimmverhalten des
Abg.z.NR Dr. Walter Schwimmer kein Glaubwürdigkeitsproblem abgeleitet werden. Wenn
der Ministerrat am 20. August 1998 beschlossen
hat, Abg.z.NR Dr. Walter Schwimmer für
die Neuwahl des Generalsekretärs des Europarates durch die Parlamentarische
Versammlung des Europarates als Österreichischen Kandidaten vorzuschlagen, so
vielmehr deshalb, weil der Österreichischen Bundesregierung im Einvernehmen mit den
Mehrheitsfraktionen im Parlament bewußt war, daß Abg.z.NR Dr. Walter Schwimmer
unter den Mitgliedern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates hohes
Ansehen genießt und aufgrund seiner politischen Kenntnisse und Erfahrungen sowie
seiner organisatorischen und administrativen Fähigkeiten als für den Posten des
Generalsekretärs besonders geeignet angesehen wird.
Zu Frage 3:
Die in Frage 3 angeführten Behauptungen sind unzutreffend: Österreich hat die
Eröffnungs - und Abschlußrede der Europäischen Union auf dem OSZE - Imple -
mentierungstreffen der Menschlichen Dimension 1998 im Rahmen der EU -
Ratspräsidentschaft gehalten. Die Aufteilung der auf dem lmplementierungstreffen
gehaltenen Reden zu verschiedenen Themen unter den Mitgliedstaaten der EU erfolgte
im Sinne eines seit mehreren Jahren eingerichteten Referenten – (“Chef de File”) -
Systems, wobei die Niederlande bereits auf dem vorherigen lmplementierungstreffen
1997 für den gleichen Themenbereich zuständig gewesen waren.
Zu Fragen 4 und 5:
Im Hinblick auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 besteht kein Grund für Spekulationen
über die mögliche Einleitung und den Ausgang eines Verfahrens nach Artikel 7 des
Vertrags über die Europäische Union (EU - Vertrag) in der konsolidierten Fassung des
Vertrags von Amsterdam; die Fragen betreffen insofern auch keinen Gegenstand der
Vollziehung des Bundes.