4796/AB XX.GP

 

Parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits,

Freundinnen und Freunde betreffend

die negativen Folgen für das Ansehen

Österreichs durch die Beibehaltung des

menschenrechtswidrigen Paragraphen

209 StGB

 

(Zl. 5085/J - NR/1998 vom 30. Oktober 1998)

 

An den

Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                  Parlament

                                                                                  1017 Wien

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

haben am 30. Oktober 1998 unter der Zl. 5085/J - NR/1998 an mich eine schriftliche

Anfrage betreffend die negativen Folgen für das Ansehen Österreichs durch die

Beibehaltung des menschenrechtswidrigen Paragraphen 209 StGB gerichtet, welche den

folgenden Wortlaut hat:

 

“1. Halten Sie es für dem Ansehen Österreichs bei internationalen Organisationen

  zuträglich, daß Österreich eine nach dem Entscheid der Europäischen Menschen -

  rechtskommission eindeutig menschenrechtsverletzende Strafrechtsbestimmung

  unbeirrt aufrechterhält?

2. Halten Sie es tatsächlich für eine gute Wahl, Dr. Walter Schwimmer als Kandidaten für

  den Posten des Europarats - Generalsekretärs zu nominieren, obwohl Dr. Schwimmer

  im Nationalrat mehrfach gegen die Aufhebung menschenrechtswidriger Gesetze

  gestimmt hat? Finden Sie tatsächlich jemand für einen Posten im Europarat, dem Hüter

  der Europäischen Menschenrechtskonvention, geeignet, der die Entscheidungen der

  Europäischen Menschenrechtskommission wie im Falle unterschiedlicher Mindest -

  altersgrenzen ignoriert und der am 27. November 1996 für die Beibehaltung des

  Werbe - und Vereinsverbots für Lesben und Schwule in Österreich votiert hat - zwei

  Bestimmungen, die der Europarat gerade durch massiven Druck auf Rumänien in

  diesem Land beseitigt sehen möchte - und der an der Spitze des Europarats dadurch

  wohl ein großes Glaubwürdigkeitsproblem für diesen heraufbeschwören würde?

3. Ist es richtig, daß die Niederlande gebeten werden mußten, beim OSZE -

  Implementierungstreffen der Menschlichen Dimension in Warschau vom 26. Oktober

  bis 6. November 1998 das Eröffnungsstatement im Namen der EU zu halten, weil das

  an und für sich dafür zuständige EU - Vorsitzland Österreich nicht geeignet erschien, in

  dieser Frage aufgrund der eigenen Menschenrechtsverletzungen an Schwulen das

  Wort zu ergreifen und glaubwürdig für Toleranz und Nichtdiskriminierung einzutreten

  und diese auch von den OSZE - Teilnehmerstaaten glaubwürdig einzumahnen?

4. Wie werden Sie argumentieren, falls tatsächlich nach Inkrafttreten des Vertrags von

  Amsterdam gegen Österreich ein Verfahren nach Artikel 7 EGV eingeleitet wird, zumal

  der Umstand, daß laut Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission

  ein unterschiedliches Mindestalter für homo - und heterosexuelle Beziehungen, wie es

  § 209 StGB festlegt, eine Verletzung des Artikels 8 in Verbindung mit Artikel 14 der

  Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt, nicht wegzudiskutieren ist und

  Österreich daher permanent und uneinsichtig weiterhin die Menschenrechte von

  Schwulen massiv verletzt und damit die Voraussetzung für Sanktionen gemäß Artikel 7

  EGV gegeben ist?

5. Halten Sie es für dem Ansehen Österreichs zuträglich, daß Österreich möglicherweise

  der erste EU - Mitgliedstaat sein wird, gegen den ein Verfahren nach Artikel 7 EGV

  angestrengt wird?”

 

 

 

Ich beehre mich, diese Anfrage wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

Es gibt keinen Entscheid bzw. keine Entscheidung der Europäischen Kommission für

Menschenrechte, sondern nur den Bericht gemäß Artikel 31 der Europäischen Menschen -

rechtskonvention (EMRK) in der Rechtssache Euan Sutherland gegen Großbritannien

(BNr. 25186/94) vom 1. Juli 1997, in dem die Europäische Kommission für Menschen -

rechte stimmenmehrheitlich (siehe auch die vier Sondervoten) die Meinung vertreten hat,

daß in diesem speziellen Fall die entsprechende Regelung des britischen Rechts mit

Artikel 8 EMRK in Verbindung mit Artikel 14 EMRK nicht vereinbar ist.

 

Die Rechtssache Sutherland/GB ist derzeit beim ständigen Europäischen Gerichtshof für

Menschenrechte anhängig, und es ist alleine dessen Aufgabe, die Europäische

konvention für Menschenrechte verbindlich auszulegen. Bevor ein Urteil dieses

Gerichtshofs für Menschenrechte in diesem Fall vorliegt, der - wie schon erwähnt - die

besondere Situation in Großbritannien zum Gegenstand hat, kann nicht generell

behauptet werden, daß die Beibehaltung eines unterschiedlichen Schutzalters

konventionswidrig wäre. In Paragraph 41 des zitierten Berichts der Europäischen

Kommission für Menschenrechte in der Menschenrechtsbeschwerdesache Euan

Sutherland gegen Großbritannien erinnert die Kommission auch daran, daß das nach

österreichischem Recht bestehende Schutzalter in zwei Unzulässigkeitsentscheidungen

jüngeren Datums (H.F. gegen Österreich, BNr. 22646/93, vom 26.6.1995 und W.Z. gegen

Österreich, BNr. 17297/90, vom 13.5.1992) als konventionskonform betrachtet wurde; die

entsprechenden Beschwerden wurden daher als offensichtlich unbegründet

zurückgewiesen.

 

Nach ständiger Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird den

Staaten in vergleichbaren Angelegenheiten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt,

so beispielsweise in den die Rechtsstellung der Transsexuellen betreffenden Urteilen

Cossey, Rees sowie Sheffield und Horsham gegen Großbritannien.

 

Die österreichische Rechtslage kann daher beim derzeitigen Stand der Rechtsprechung

der Straßburger Konventionsorgane dem Ansehen Österreichs in Internationalen

Organisationen nicht abträglich sein.

 

Zu Frage 2:

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Frage 1 kann aus dem Stimmverhalten des

Abg.z.NR Dr. Walter Schwimmer kein Glaubwürdigkeitsproblem abgeleitet werden. Wenn

der Ministerrat am 20. August 1998 beschlossen hat, Abg.z.NR Dr. Walter Schwimmer für

die Neuwahl des Generalsekretärs des Europarates durch die Parlamentarische

Versammlung des Europarates als Österreichischen Kandidaten vorzuschlagen, so

vielmehr deshalb, weil der Österreichischen Bundesregierung im Einvernehmen mit den

Mehrheitsfraktionen im Parlament bewußt war, daß Abg.z.NR Dr. Walter Schwimmer

unter den Mitgliedern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates hohes

Ansehen genießt und aufgrund seiner politischen Kenntnisse und Erfahrungen sowie

seiner organisatorischen und administrativen Fähigkeiten als für den Posten des

Generalsekretärs besonders geeignet angesehen wird.

 

Zu Frage 3:

Die in Frage 3 angeführten Behauptungen sind unzutreffend: Österreich hat die

Eröffnungs - und Abschlußrede der Europäischen Union auf dem OSZE - Imple -

mentierungstreffen der Menschlichen Dimension 1998 im Rahmen der EU -

Ratspräsidentschaft gehalten. Die Aufteilung der auf dem lmplementierungstreffen

gehaltenen Reden zu verschiedenen Themen unter den Mitgliedstaaten der EU erfolgte

im Sinne eines seit mehreren Jahren eingerichteten Referenten – (“Chef de File”) -

Systems, wobei die Niederlande bereits auf dem vorherigen lmplementierungstreffen

1997 für den gleichen Themenbereich zuständig gewesen waren.

 

Zu Fragen 4 und 5:

Im Hinblick auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 besteht kein Grund für Spekulationen

über die mögliche Einleitung und den Ausgang eines Verfahrens nach Artikel 7 des

Vertrags über die Europäische Union (EU - Vertrag) in der konsolidierten Fassung des

Vertrags von Amsterdam; die Fragen betreffen insofern auch keinen Gegenstand der

Vollziehung des Bundes.