4797/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5191 /J betreffend
Zinssätze bei Hypothekardarlehen, welche die Abgeordneten Maier und Genossen am
9.1 1. 1998 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Anfrage geht offensichtlich von der Annahme aus, daß die Bestimmungen des § 2
Abs. 1 Z 4 des Bundes - Sonderwohnbaugesetzes 1983 österreichweit für
"Wohnbaukredite" von Relevanz sind. Dem ist nicht so.
Seit der mit 1.1.1988 durch Bundesverfassungsgesetz BGBI. Nr. 640/1987 in Kraft
getretenen “Verländerung” der Wohnbauförderung fällt sowohl die Gesetzgebung als
auch die Vollziehung der Rechtsmaterie Wohnbauförderung in die alleinige
Kompetenz der Länder. Es steht daher den Ländern im Rahmen der Gestaltung ihrer
Wohnbauförderung frei, an die Verzinsung von zur Ausfinanzierung geforderter
Wohnbauten aufgenommenen Hypothekardarlehen
Bedingungen, allenfalls in Form
einer Bindung an die Verzinsung der Bundesanleihen, zu knüpfen. Hier besteht
jedenfalls keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten. Nach meinem Wissensstand hat lediglich das Land Salzburg eine
derartige Regelung getroffen, wobei in den jüngsten Verhandlungen mit den
Kreditinstituten eine Zinsobergrenze von 6 % vereinbart wurde.
Das in der Begründung der Anfrage erwähnte und als Bundesrecht noch in Geltung
stehende Bundes - Sonderwohnbaugesetz 1983 betrifft lediglich die noch laufende
Förderung von rd. 10.000 Eigentums - und Mietwohnungen, deren Errichtung in den
Jahren 1983 bis 1987 in Angriff genommen wurde.
Die Förderung dieser Wohnungen besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den
Annuitäten der zur Finanzierung dieser Bauvorhaben aufgenommenen
Hypothekardarlehen. Hiebei werden die Annuitäten je zur Hälfte von Bund und Land
derart bezuschußt, daß die Wohnungsinhaber lediglich einen indexgesicherten
“Selbstbehalt” von derzeit rd. 3,3 % des Darlehensbetrages zu tragen haben. Die Differenz
zwischen der tatsächlichen Annuität und diesem “Selbstbehalt” wird von der öffentlichen
Hand getragen. Der Zinssatz dieser Hypothekardarlehen darf jedoch nach § 2 Abs. 1 Z 4
Bundes - Sonderwohnbaugesetz 1983 den Nominalzinssatz der jeweils zuletzt begebenen
Bundesanleihe zuzüglich 1 vH jährlich nicht übersteigen.
Die Verzinsung der sich an diesen durch die Bundesanleihe geschaffenen Obergrenzen
orientierenden Hypothekardarlehen ist aber für den Wohnungsaufwand der Mieter und
Wohnungseigentümer völlig irrelevant, da - wie bereits ausgeführt die Differenz
zwischen einer fiktiven derzeitigen Annuität von rd. 3,3 % des Darlehensbetrages, die
der Wohnungsinhaber zu tragen hat, und der tatsächlichen Annuität von Bund und Land
abgefangen wird.
Was die Laufzeiten der Bundesanleihen betrifft, so weisen sie tatsächlich je nach
Laufzeit eine geringere oder höhere Verzinsung auf. Dies wirkt sich lediglich auf die Höhe
der öffentlichen Zuschüsse, nicht jedoch auf den Wohnungsaufwand aus.
Bedauerlicherweise beinhaltet das Bundes - Sonderwohnbaugesetz 1983 keine Ober -
und Untergrenze für die Laufzeiten der als Parameter heranzuziehenden gegenständlichen
Bundesanleihen, sodaß den Ländern ein gewisser Interpretations - bzw
Verhandlungsfreiraum mit den Kreditinstituten offensteht.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Wenn wie schon in der Antwort zu Punkt 1 der Anfrage bemerkt - auch eine Zinshöhe
von 6,25 % und darüber im Rahmen des Bundes - Sonderwohnbaugesetzes 1983 keinerlei
Auswirkungen auf den Wohnungsaufwand der Mieter und Wohnungseigentümer hat, so
wirkt sie sich doch in Form von höheren Zuschüssen der öffentlichen Hand aus und
erscheint jedenfalls für neue Kredite derzeit etwas zu hoch zu liegen. Es wäre aber darauf
hinzuweisen, daß die nach dem Bundes - Sonderwohnbaugesetz gestützten Kredite aus den
Jahren 1984 bis 1987 stammen.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist jedoch im Einvernehmen
mit dem für die Mittelzuweisung zuständigen Bundesministerium für Finanzen der
Ansicht, daß sowohl “Kurzläufer” als auch “Langläufer” der Bundesanleihen nicht zur
Ermittlung des höchstzulässigen Zinssatzes der nach dem Bundes - Sonderwohnbaugesetz
1983 zu stützenden Hypothekardarlehen herangezogen werden sollten. Die dieses Gesetz
vollziehenden Länder wurden hievon in Kenntnis gesetzt.
Erste Signale für eine Neubewertung ihres Geschäftes hinsichtlich Marktanpassung
setzten bereits die Bausparkassen. Entscheidend für den Basiszins bei Hypothekardarlehen
muß die Sicherstellung sein. Vor allem
auf Hypotheken auf Wohnungen ist das
Bonitätsrisiko - wenn der Belehnungssatz nicht zu hoch ist - gering. Die Marge zur
Interbankenrate müßte sich dementsprechend ergeben.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Die Handhabung dieses Problems ist in den Bundesländern, die das Bundes -
Sonderwohnbaugesetz 1983 vollziehen, sehr verschieden. Allgemein kann festgestellt
werden, daß aufgrund von Abkommen mit den Kreditinstituten der Zinssatz der
bezuschußten Hypothekardarlehen in der Regel 6 %, d.h. den Zinssatz von
Bauspardarlehen nicht überschreitet.
Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:
Es wird auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen.