4798/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Dr. Kier und Genossen haben am 03. 11. 1998 un-

ter der Zahl 5086 / J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend "den Gebrauch von Mitteln mit Waffen-

wirkung, § 9 Waffengebrauchsgesetz" gerichtet, die folgenden

Wortlaut hat:

 

 

"1. In wie vielen Fällen seit 01. 01. 1995 aufgeschlüsselt nach

    Bundespolizeidirektionen haben BeamtInnen gem. § 9 Waffen-

    gebrauchsgesetz gegenüber Menschen Mittel angewendet, deren

    Wirkung der einer Waffe gleichkommt?

 

2. In wie vielen dieser Fälle aufgeschlüsselt nach Bundes-

    polizeidirektionen wurden durch diese Mittel Menschen ge-

    tötet, in wievielen wurden Menschen verletzt?

 

3. In wie vielen dieser Fälle wurden verletzte Personen wegen

    Verdachtes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt ange-

    zeigt?

 

4. In wie vielen Fällen seit 01. 01. 1995, aufgeschlüsselt nach

    Landesgendarmeriekommandos, haben BeamtInnen der Bundes-

    gendarmerie gem. § 9 Waffengebrauchsgesetz gegenüber Men-

    schen Mittel angewendet, deren Wirkung der einer Waffe

    gleichkommt?

 

5. In wie vielen dieser Fälle aufgeschlüsselt nach Landesgen-

    darmeriekommandos wurden durch diese Mittel Menschen ge-

    tötet, in wie vielen wurden Menschen verletzt?

 

6. In wie vielen Fällen wurden verletzte Personen wegen Ver-

    dacht des Widerstandes gegen die Staatsgewalt angezeigt?

7. In welcher Form, durch welche Personen und mit welcher In-

    tensität werden Maßnahmen nach § 9 des Waffengebrauchs-

    gesetzes durch die den anwendenden Beamten vorgesetzte

    Dienststelle untersucht und aufgearbeitet?

 

8. In wie vielen der Fälle aus Frage 1 und 4 wurde nach Über-

    prüfung die Anwendung der Mittel nach § 9 des Waffen-

    gebrauchsgesetzes als unzulässig oder unangemessen nach

    diesem Bundesgesetz erachtet?

 

9. In welcher Form fließen die Ergebnisse der unter Frage 7

    abgefragten Überprüfungen in die Aus - und Weiterbildung von

    ExekutivbeamtInnen ein?

 

10. In wie vielen der in Frage 1 abgefragten Fälle wurden die

      Mittel gem. § 9 Waffengebrauchsgesetz durch PolizeibeamtIn-

      nen angewendet, die sich in ihrer Freizeit in den Dienst

      gestellt hatten?"

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

BPD Wien                   109

BPD Salzburg                  4

BPD Villach                     3

BPD Innsbruck                1

BPD St. Pölten                 1

BPD Wr. Neustadt           1

 

Zu Frage 2:

 

In keinem Fall wurden Menschen getötet.

 

BPD Wien                   41 Verletzungen

BPD Salzburg                3 Verletzungen

BPD Villach                 3 Verletzungen

BPD Innsbruck            1 Verletzung

 

 

Zu Frage 3:

 

In 72 Fällen.

 

 

Zu Frage 4:

 

LGK NÖ                     3 Fälle

 

 

Zu Frage 5:

 

In keinem Fall wurden Menschen getötet.

 

LGK NÖ                     3 Verletzungen

 

 

Zu Frage 6:

 

In drei Fällen.

 

 

Zu Frage 7:

 

Es werden sämtliche Waffengebrauchsfälle zunächst durch den

zuständigen E 1 Beamten (Leitenden Beamten) einer Prüfung un-

terzogen. Die endgültige Überprüfung erfolgt durch den zustän-

digen Behördenleiter.

Bei Verletzung von Personen wird der Akt der zuständigen

Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Zu Frage 8:

 

In keinem Fall.

 

 

Zu Frage 9:

 

Bei der Grundausbildung sowie bei Wachzimmerschulungen, Abtei-

lungsschulungen, Seminarwochen, berufsbegleitender Fortbildung

(periodische Ausbildungstage) sowie bei Aufstiegskursen (E2a,

E1, Krb. - Kurse)

 

 

Zu Frage 10:

 

In keinem Fall.