48/AB

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

116/J betreffend Umweltgutachter, welche die Abgeordneten

DI Schöggl, Dr. Grollitsch und Rossmann am 1. Februar 1996 an

mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in

Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Das Bundesgesetz über die Zulassung von und die Aufsicht über

Umweltgutachter sowie über die Führung des Standorteverzeicn-

nisses entsprechend dem EU-Gemeinschaftssystem für das Umwelt-

management und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltgutachter- und

Standorteverzeichnisgesetz - UGStVG) , BGBl. Nr. 622/1995, das als

Basis für die Zulassung von Umweltgutachtern dient, trat am 1.

oktober 1995 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt haben neun juristi-

sche Personen einen Antrag zur Zulassung als Umweltgutachter-

organisation und acht natürliche Personen einen Antrag zur Zu-

lassung als Umwelteinzelgutachter eingebracht.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Derzeit sind als Umweltgutachterorganisationen die "Umweltbe-

ratung und -management GmbH DENKSTATT" , Alserstraße 24, 1091 Wien

und die "EFTA Umweltmanagement und Technologiebewertung GmbH" ,

Rechte Wienzeile 19/6, 1043 Wien sowie als Umwelteinzelgutachter

Dr. Bernhard Raninger, 5322 Hof/Salzburg 272 zugelassen.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Wirkungsbereich des

Bundesministers für Umwelt.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Gemäß § 24 UGStVG gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.3. 1996,

sodaß eine vorläufige Zulassung von Umweltgutachtern mit nach-

träglichem Nachweis der Fachkunde ( binnen eines Jahres ) erfolgen

kann. Somit ist ein sofortiges Tätigwerden von Umweltgutachtern

nach Inkrafttreten des gegenständlichen Österreichischen Gesetzes

sichergestellt.


HTML-Dokument erstellt 27.08.1996 um 11:35:31.