4803/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde

haben am 28. Oktober 1998 unter der Nr. 5064 / J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend Künstlersozialversicherung gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

 

Gemäß § 1 Kunstförderungsgesetz 1988 ist unter anderem “die Verbesserung

der Rahmenbedingungen für die finanzielle und organisatorische Förderung

des künstlerischen Schaffens durch Private und der sozialen Lage für Künstler”

anzustreben.

 

Mit der 54. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und der

22. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz wurde mit

1. Jänner 1998 die allgemeine Sozialversicherungspflicht für alle

erwerbstätigen Personen eingeführt. Damit fallen im wesentlichen alle

lohnsteuer - und einkommensteuerpflichtigen Personen in den Schutzbereich

der Sozialversicherung.

Aufgrund starker Proteste aus dem Bereich der Künstlerschaft hat das Bundes-

kanzleramt erreicht, daß die freiberuflichen Künstler durch eine Übergangs-

regelung bis zum 31. Dezember 1999 von der Beitragspflicht ausgenommen

sind.

 

Beim Bundeskanzleramt wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet mit dem Auf-

trag, in Zusammenarbeit mit Repräsentanten der verschiedenen Künstler-

gruppen und den Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit

und Soziales einen Rechtsvergleich zum deutschen Sozialversicherungsmodell

unter Berücksichtigung des österreichischen Verfassungsrahmens anzustellen.

 

Darüber hinaus ist auch die in Frage kommende Gruppe im Hinblick auf die

Definition der verschiedenen Künstlersparten und die Anzahl der betroffenen

Personen sowie der sich daraus ergebende finanzielle Rahmen für die

Belastung des Bundesbudgets zu bestimmen. Ziel ist die Erarbeitung des

gesetzlichen Rahmens für eine Künstlersozialversicherung.

 

Ein Endtermin für die Beratungen ist nicht vorgesehen. Die Beratungen müssen

jedoch im Laufe des Jahres 1999 zu einem Ergebnis kommen, wenn eine

andere als die bereits vom Nationalrat beschlossene Regelung Platz greifen

soll.

 

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Für den Fall, daß das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

im Rahmen seiner legislativen Kompetenz auf die Vorschläge der durch das

Bundeskanzleramt zusammengeführten Künstlergruppen eingehen kann,

würde ein von der derzeitigen gesetzlichen Regelung abweichender Gesetzes-

vorschlag im Laufe des Jahres 1999 vorzulegen sein.

Zu Frage 4:

 

Die Arbeitsgruppe hat bis zum Sommer dieses Jahres die Zahl der für eine

Sozialversicherung in Frage kommenden hauptberuflichen Künstler nach

umfangreichen Vorerhebungen festgestellt und den Finanzierungsaufwand

ermittelt; bislang jedoch konnte die Frage der anderweitigen Aufbringung von

Beitragszuschüssen außer durch die Versicherten und den Bund noch nicht

endgültig geklärt werden.

 

 

Zu Frage 5 (Die Anfrage enthält zwei Fragen, die mit Nr.4 bezeichnet sind):

 

Wenn es zu keinem Beschluß bezüglich der Künstlersozialversicherung

kommt, werden aufgrund des Entschließungsantrages des Nationalrates vom

2. Oktober 1996 alle Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung einbezogen

werden. Der sozialversicherungsrechtliche Schutz ist sohin auch in diesem Fall

garantiert, allerdings würde die Aufbringung der Mittel zum überwiegenden Teil

den Künstlern zukommen. Die bereits beim Bundeskanzleramt bestehenden

Fonds und fondsähnlichen Einrichtungen würden in diesem Fall voraussichtlich

weitergeführt werden.

 

 

Zu Frage 6:

 

Diese Frage ist derzeit nicht aktuell und wird allenfalls erst Ende 1999 zu ent-

scheiden sein. Im übrigen weise ich darauf hin, daß die Erarbeitung eines ent-

sprechenden Gesetzesentwurfes in die Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Arbeit, Gesundheit und Soziales fiele.