4805/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Murauer, Dr. Höchtl haben am 4. November

1998 unter der Nr. 5093/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend Einführung der Briefwahl gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Grundsätzlich möchte ich festhalten, daß ich die persönliche Stimmabgabe für

erforderlich erachte. Ich sehe in den Wahlen zu den allgemeinen Vertretungs -

körpern eine politisch zentrale Handlung jeder Wählerin und jedes Wählers

und in der persönlichen Stimmabgabe ein Mittel, das die Wichtigkeit dieser

Handlung unmittelbar ins Bewußtsein bringt. In diesem Sinn hat auch der

Verfassungsgerichtshöf im sogenannten Briefwahlerkenntnis, VfSlg.

10.412/1985, - ausgehend von der bestehenden Verfassungslage - betont,

daß die Aufgabe, dafür zu sorgen, daß die Wahl (Stimmabgabe) geheim vor

sich gehe, nicht auf die Wählerin und den Wähler abgewälzt werden dürfe. Die

Nationalratswahlordnung sieht mit der Einrichtung der Wahlkarten mit den

besonderen Regelungen über die Ausübung der Wahl durch bettlägerige

oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwählerinnen und - wähler, über die

Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil - und Pflegeanstalten und

über das Wahlrecht der Auslandsösterreicherinnen und - österreicher

Regelungen vor, die in meinen Augen eine Briefwahl ersetzen und dennoch mit

dem persönlichen Wahlrecht in Übereinstimmung stehen. Meines Erachtens

kann keine Rede davon sein, daß unser Staat mit der Wahlrechtsentwicklung

nicht Schritt gehalten hätte. Die Landesgesetzgeber sind im übrigen nicht

gehindert, gleichartige Regelungen für die Wahlen zu den Landtagen und

Gemeinderäten zu schaffen.

 

 

 

Zu den Fragen im einzelnen:

 

 

Zu Frage 1:

Im Hinblick auf meine einleitenden Bemerkungen sehe ich auch in der Rechts -

lage in der Schweiz und in Deutschland keine mögliche Vorbildwirkung.

 

 

Zu Frage 2:

Nein.

 

 

Zu Frage 3:

Aus meiner Sicht stellt sich diese Frage nicht. Im Vordergrund steht der Schutz

der Wählerinnen und Wähler durch das Erfordernis der persönlichen

Stimmabgabe.

 

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Der Verfassungsgerichtshof ist in seinem ,,Briefwahlerkenntnis” vom verfas -

sungsrechtlichen Gebot der physischen Anwesenheit der Wählerinnen und

Wähler vor der Wahlbehörde ausgegangen und hat daher eine Briefwahl für

verfassungswidrig gehalten. Die Briefwahl müßte daher durch eine Regelung in

der Bundesverfassung ausdrücklich für zulässig erklärt werden.

 

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Dazu ist mir keine Aussage möglich.

 

 

Zu den Fragen 8 und 10 bis 13:

Zu diesen Fragen verweise ich auf meine einleitenden Bemerkungen.

 

 

Zu Frage 9:

Dazu verweise ich ebenfalls auf meine einleitenden Bemerkungen. Der zitierte

Beschluß der Präsidentinnen und Präsidenten der Österreichischen Landtage

richtet sich im übrigen an den Bundesverfassungsgesetzgeber.