4805/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Murauer, Dr. Höchtl haben am 4. November
1998 unter der Nr. 5093/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Einführung der Briefwahl gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Grundsätzlich möchte ich festhalten, daß ich die persönliche Stimmabgabe für
erforderlich erachte. Ich sehe in den Wahlen zu den allgemeinen Vertretungs -
körpern eine politisch zentrale Handlung jeder Wählerin und jedes Wählers
und in der persönlichen Stimmabgabe ein Mittel, das die Wichtigkeit dieser
Handlung unmittelbar ins Bewußtsein bringt. In diesem Sinn hat auch der
Verfassungsgerichtshöf im sogenannten Briefwahlerkenntnis, VfSlg.
10.412/1985, - ausgehend von der bestehenden Verfassungslage - betont,
daß die Aufgabe, dafür zu sorgen, daß die Wahl (Stimmabgabe) geheim vor
sich gehe, nicht auf die Wählerin und den Wähler abgewälzt werden dürfe. Die
Nationalratswahlordnung sieht mit der Einrichtung der Wahlkarten mit den
besonderen Regelungen über die Ausübung der Wahl durch bettlägerige
oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwählerinnen und - wähler, über die
Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil - und Pflegeanstalten und
über das Wahlrecht der
Auslandsösterreicherinnen und - österreicher
Regelungen vor, die in meinen Augen eine Briefwahl ersetzen und dennoch mit
dem persönlichen Wahlrecht in Übereinstimmung stehen. Meines Erachtens
kann keine Rede davon sein, daß unser Staat mit der Wahlrechtsentwicklung
nicht Schritt gehalten hätte. Die Landesgesetzgeber sind im übrigen nicht
gehindert, gleichartige Regelungen für die Wahlen zu den Landtagen und
Gemeinderäten zu schaffen.
Zu den Fragen im einzelnen:
Zu Frage 1:
Im Hinblick auf meine einleitenden Bemerkungen sehe ich auch in der Rechts -
lage in der Schweiz und in Deutschland keine mögliche Vorbildwirkung.
Zu Frage 2:
Nein.
Zu Frage 3:
Aus meiner Sicht stellt sich diese Frage nicht. Im Vordergrund steht der Schutz
der Wählerinnen und Wähler durch das Erfordernis der persönlichen
Stimmabgabe.
Zu den Fragen 4 und 5:
Der Verfassungsgerichtshof ist in seinem ,,Briefwahlerkenntnis” vom verfas -
sungsrechtlichen Gebot der physischen
Anwesenheit der Wählerinnen und
Wähler vor der Wahlbehörde ausgegangen und hat daher eine Briefwahl für
verfassungswidrig gehalten. Die Briefwahl müßte daher durch eine Regelung in
der Bundesverfassung ausdrücklich für zulässig erklärt werden.
Zu den Fragen 6 und 7:
Dazu ist mir keine Aussage möglich.
Zu den Fragen 8 und 10 bis 13:
Zu diesen Fragen verweise ich auf meine einleitenden Bemerkungen.
Zu Frage 9:
Dazu verweise ich ebenfalls auf meine einleitenden Bemerkungen. Der zitierte
Beschluß der Präsidentinnen und Präsidenten der Österreichischen Landtage
richtet sich im übrigen an den Bundesverfassungsgesetzgeber.