4812/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Barmüller, Kier und PartnerInnen
haben am 5. November 1998 unter der Nr. 5134 / J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Umgang und Behandlung von Akten in
Bundesministerien gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Kanzleiordnung regelt die formale Behandlung der von den Bundes-
ministerien zu besorgenden Geschäfte (ich verweise auf die beiliegende
Kanzleiordnung).
Zu Frage 3:
Die Aktenläufe werden durch die Kanzleiordnung und die Verschlußsachen-
ordnung geregelt.
Zu Frage 4:
Gemäß § 22 der Kanzleiordnung sind die Geschäftsstücke nach ihrer Kenn-
zeichnung zusammen mit dem sonstigen Eingang dem / der Leiter / in der für ihre
Behandlung zuständigen Organisationseinheit vorzulegen. Diese / r sorgt für die
Aufteilung auf die Bearbeiter / innen. Abweichende Bestimmungen können durch
den / die Bundesminister / in angeordnet werden, sofern dies für eine rasche und
zweckmäßige Geschäftsbehandlung notwendig erscheint.
Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit des verschlossenen Aktenlaufes und der
Verwendung von Verschlußakten hinzuweisen.
Zu Frage 5:
Aufgrund der Zahl der im Bundeskanzleramt beschäftigten Personen, der Zahl
der täglich zu bearbeitenden Akten und der selbstverständlich relativ großen
Zahl von Kopiergeräten, die zur Verfügung stehen, ist es völlig unmöglich zu
verhindern, daß unbefugterweise Kopien hergestellt werden.
Zu Frage 6:
Papier mit Kopierschutz wird nicht verwendet; dies wäre auch mit einem
höheren Kostenaufwand verbunden.
Zu Frage 7:
Dazu verweise ich auf die in Kopie
beiliegende Verschlußsachenordnung.
Zu den Fragen 8 und 9:
Im Bundeskanzleramt erfolgt die Einstufung der Akten derzeit lediglich in
Verschluß - und Nichtverschlußakten.
Verschlußakten sind als solche mit dem Vermerk “Verschluß” zu bezeichnen.
Verschlußakten sind grundsätzlich über die Kanzlei weiterzugeben. Wenn aus-
nahmsweise ein Verschlußakt vom Bearbeiter unmittelbar an einen anderen
Bearbeiter weitergereicht wird, ist hievon sofort die Kanzlei zu verständigen.
Der Einsichts - und Genehmigungsverkehr von Verschlußakten ist im Sinne der
Kanzleiordnung gleichfalls grundsätzlich über die Kanzlei abzuwickeln. Wenn
wegen besonderer Dringlichkeit eine unmittelbare Weitergabe erfolgt, ist die
Kanzlei hievon unverzüglich zu benachrichtigen; die Kanzlei hat die ent-
sprechenden Vormerkungen vorzunehmen. Dieser Vorgang ist insbesondere
auch beim Weitergeben des Verschlußaktes vom Bearbeiter zum Abteilungs-
leiter und von diesem zum Sektions - bzw. Gruppenleiter einzuhalten.
Der Einsichts - und Genehmigungsverkehr ist unter Verwendung von Verschluß-
umschlägen abzuwickeln. Diese Briefumschläge können grundsätzlich vom
Kanzleileiter oder dessen Stellvertreter geöffnet werden. Soll dies ausge-
schlossen werden, so ist ein entsprechender Vermerk auf dem Briefumschlag
anzubringen.
Zur Anforderung von Verschlußakten sind der zuständige Abteilungsleiter bzw.
dessen Vorgesetzte sowie der Bearbeiter berechtigt. Außerdem können die
Sektions - bzw. Abteilungsleiter schriftlich bestimmte Beamte generell zur Anfor-
derung von Verschlußstücken ihrer Kanzleistelle ermächtigen.
Andere Bedienstete können Verschlußakten nur mit schriftlicher Zustimmung
des zuständigen Abteilungsleiters bzw.
dessen Vorgesetzten anfordern.
Verschlußstücke dürfen grundsätzlich nur in verschlossenem Briefumschlag
weitergegeben werden.
Die Beförderung eines Verschlußaktes im Einsichts - und Genehmigungsver-
kehr innerhalb desselben Hauses hat grundsätzlich unter Verwendung eines
Verschlußumschlages zu erfolgen. Der Verschlußumschlag ist nicht zuzu-
kleben, sondern nur mit einer Verschlußmarke aus gummiertem Papier zu
verschließen, die durch Unterschrift unter Beifügung des Datums gegen
unbefugte Öffnungsversuche zu sichern ist.
Verschlußakte sind in verschlossenen Umschlägen in gesicherten Akten-
schränken unter Sperre aufzubewahren.
Zu den Fragen 10 und 11 (jeweils a und b):
Zu a):
Jeder Akt ist mit einem Skartierungsvermerk zu versehen. Die Skartierung hat
grundsätzlich sieben Jahre nach dem letzten Bearbeitungsvorgang zu erfolgen,
wenn nicht der besondere Inhalt des Aktes oder gesetzliche Regelungen eine
längere Aufbewahrung erfordern.
Die Ablagen sind in bestimmten Zeitabständen auf die Möglichkeit der Skar-
tierung von Akten zu überprüfen. Mindestens acht Wochen vor einer beab-
sichtigten Skartierung ist das Österreichische Staatsarchiv davon zu ver-
ständigen. Dem Österreichischen Staatsarchiv ist Gelegenheit zu geben,
Akten, die skartiert werden sollen, zu sichten und bei Bedarf zu übernehmen.
Grundsätzlich werden die Bestände im Gesamten vom Österreichischen
Staatsarchiv übernommen. Die hiebei übergebenen Akten werden protokolliert
und das Österreichische Staatsarchiv
bestätigt die formelle Übergabe.
Die Lagerung der Akten erfolgt sodann direkt im Österreichischen Staatsarchiv.
Eine Skartierung der Akten mittels Papierschnitzler wird nur dann vorgenom-
men, sofern ein Akt keinen historischen Wert besitzt (z. B. Routineakten).
Über skartierte Akten wird ein Protokoll geführt.
Verrechnungsunterlagen in der Buchhaltung, die die Haushaltsverrechnung
betreffen, sind gemäß §§ 81 ff. Bundeshaushaltsverordnung 1989 mindestens
7 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Schluß des Finanzjahres, auf das
sich die Verrechnungsunterlage bezieht.
Nach Ablauf dieser Frist und vor Vernichtung der Verrechnungsunterlagen ist
das anweisende Organ zu benachrichtigen. Zur Vernichtung bestimmte Unter-
lagen sind in einem Protokoll festzuhalten. Dieses hat Angaben über die Art der
Unterlagen sowie über den Zeitraum, auf den sie sich beziehen, zu enthalten.
Das Vernichtungsprotokoll ist von dem mit der Ausscheidung betrauten Bedien-
steten zu fertigen und dem anweisenden Organ zu übermitteln. Dieses be-
stimmt, auf welche Weise die Vernichtung zu erfolgen hat. In der Regel werden
die Unterlagen in der Verbrennungsanlage Flötzersteig vernichtet; die zur Ver-
nichtung bestimmten Unterlagen werden zuvor jedoch dem Österreichischen
Staatsarchiv zur Übernahme angeboten.
Besoldungsunterlagen in der Buchhaltung werden nicht skartiert; Unterlagen,
die aktive Bedienstete betreffen, werden in der Buchhaltung in einem Stahl-
schrank aufbewahrt. Nach Ausscheiden aus dem Dienststand werden die Be-
soldungsunterlagen dem Bundespensionsamt
zur Aufbewahrung übergeben.
Zu b):
Um das unter Verschluß zu verwahrende Schriftgut möglichst gering zu halten,
ist jedes Verschlußstück, bei dem die Aussicht besteht, daß die Notwendigkeit,
es unter Verschluß zu führen, in absehbarer Zeit wegfällt, mit einem Fristver-
merk zu versehen. Nach Ablauf der Frist ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für eine weitere Behandlung unter Verschluß noch gegeben sind bzw. ob der
Akt nicht skartiert werden kann.
Werden Verschlußstücke ausgeschieden, so sind sie derart zu vernichten, daß
keine auswertbaren Reste übrig bleiben.
Über Verschlußstücke, die vernichtet werden, ist ein Verzeichnis anzulegen,
das fünf Jahre aufzubewahren ist.
Im übrigen wird auf die Ausführungen unter lit. a verwiesen.
Zu Frage 12:
Meines Erachtens werden alle sinnvollen und zweckmäßigen Maßnahmen ge-
troffen, um zu verhindern, daß Aktenstücke nicht vollständig vernichtet werden
oder in Verstoß geraten; es ist jedoch nicht möglich, derartige Vorkommnisse
völlig auszuschließen.
Anlage konnte nicht gescannt werden!!!