4814/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Barmüller, Partnerinnen und Partner haben am

5. November 1998 unter der Nr. 5142 / J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend “Umgang und Behandlung von Akten in Bundesministerien” gerichtet. Diese aus

Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich

wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

 

Die als Verordnung der Bundesregierung erlassene Kanzleiordnung für die Bundes-

ministerien 1992 regelt die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu

besorgenden Geschäfte. Ich verweise diesbezüglich auf die Anfragebeantwortung des Herrn

Bundeskanzlers zur gleichlautenden Anfrage 5134 / J.

 

Zu 3:

 

Ja; die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Landes-

verteidigung zur Kanzleiordnung für die Bundesministerien 1992 konkretisieren deren

Regelungen näher und passen sie den Besonderheiten meines Ressorts an. Darüber hinaus

ist für die formale Behandlung vertraulicher Geschäftsstücke die Verschlußsachenvorschrift

anzuwenden. Weiters bestehen gesonderte Richtlinien für die Behandlung von

Verschlußsachen im Sinne der einschlägigen NATO - PfP - und WEU - Regelungen.

Zu 4:

 

Hiezu verweise ich auf die in den §§ 21 bis 24 der Kanzleiordnung enthaltenen Regelungen.

 

Zu 5:

 

Die Einhaltung der Bestimmungen der Kanzleiordnung ist insbesondere durch Maßnahmen

der Dienstaufsicht, aber auch durch stichprobenartige Kontrollen sicherzustellen.

 

Zu 6:

 

Nein.

 

Zu 7 bis 9:

 

Die Verschlußsachenvorschrift des Bundesministeriums für Landesverteidigung normiert

für vertrauliche Geschäftsstücke nach inhaltlichen Kriterien drei Geheimhaltungsstufen,

nämlich Vsa I (Verschluß), Vsa II (Geheim) und Vsa III (Streng Geheim), und enthält

Regelungen über die formale Behandlung und Verwahrung dieser Geschäftsstücke sowie

über das damit befaßte Personal.

 

Zu 10:

 

Die Vernichtung von Akten aller Art erfolgt in meinem Ressort grundsätzlich durch

Papiervernichtungsgeräte. Nach § 80 Abs. 2 der Kanzleiordnung sind Akten in der Regel

sieben Jahre nach dem letzten Bearbeitungsvorgang zu skartieren, sofern nicht der

besondere Inhalt des Aktes oder gesetzliche Regelungen eine längere Aufbewahrung

erfordern.

 

Zu 11:

 

Die ordnungsgemäße Vernichtung von Akten wird grundsätzlich im Rahmen der

Dienstaufsicht überprüft. Vsa I - Akten sind durch sog. Verschlußsachenbeauftragte

nachweislich zu vernichten, Vsa II - und Vsa III - Akten kommissionell.

Zu 12:

 

Angesichts der vorerwähnten besonders strengen Regelungen im Bundesministerium für

Landesverteidigung kann davon ausgegangen werden, daß ein mißbräuchlicher Umgang mit

Akten verhindert wird. Allerdings sind Mißbräuche trotz schärfster Kontrollmaßnahmen nie

gänzlich auszuschließen.