4814/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Barmüller, Partnerinnen und Partner haben am
5. November 1998 unter der Nr. 5142 / J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend “Umgang und Behandlung von Akten in Bundesministerien” gerichtet. Diese aus
Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich
wie folgt:
Zu 1 und 2:
Die als Verordnung der Bundesregierung erlassene Kanzleiordnung für die Bundes-
ministerien 1992 regelt die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu
besorgenden Geschäfte. Ich verweise diesbezüglich auf die Anfragebeantwortung des Herrn
Bundeskanzlers zur gleichlautenden Anfrage 5134 / J.
Zu 3:
Ja; die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Landes-
verteidigung zur Kanzleiordnung für die Bundesministerien 1992 konkretisieren deren
Regelungen näher und passen sie den Besonderheiten meines Ressorts an. Darüber hinaus
ist für die formale Behandlung vertraulicher Geschäftsstücke die Verschlußsachenvorschrift
anzuwenden. Weiters bestehen gesonderte Richtlinien für die Behandlung von
Verschlußsachen im Sinne der
einschlägigen NATO - PfP - und WEU - Regelungen.
Zu 4:
Hiezu verweise ich auf die in den §§ 21 bis 24 der Kanzleiordnung enthaltenen Regelungen.
Zu 5:
Die Einhaltung der Bestimmungen der Kanzleiordnung ist insbesondere durch Maßnahmen
der Dienstaufsicht, aber auch durch stichprobenartige Kontrollen sicherzustellen.
Zu 6:
Nein.
Zu 7 bis 9:
Die Verschlußsachenvorschrift des Bundesministeriums für Landesverteidigung normiert
für vertrauliche Geschäftsstücke nach inhaltlichen Kriterien drei Geheimhaltungsstufen,
nämlich Vsa I (Verschluß), Vsa II (Geheim) und Vsa III (Streng Geheim), und enthält
Regelungen über die formale Behandlung und Verwahrung dieser Geschäftsstücke sowie
über das damit befaßte Personal.
Zu 10:
Die Vernichtung von Akten aller Art erfolgt in meinem Ressort grundsätzlich durch
Papiervernichtungsgeräte. Nach § 80 Abs. 2 der Kanzleiordnung sind Akten in der Regel
sieben Jahre nach dem letzten Bearbeitungsvorgang zu skartieren, sofern nicht der
besondere Inhalt des Aktes oder gesetzliche Regelungen eine längere Aufbewahrung
erfordern.
Zu 11:
Die ordnungsgemäße Vernichtung von Akten wird grundsätzlich im Rahmen der
Dienstaufsicht überprüft. Vsa I - Akten sind durch sog. Verschlußsachenbeauftragte
nachweislich zu vernichten, Vsa II - und
Vsa III - Akten kommissionell.
Zu 12:
Angesichts der vorerwähnten besonders strengen Regelungen im Bundesministerium für
Landesverteidigung kann davon ausgegangen werden, daß ein mißbräuchlicher Umgang mit
Akten verhindert wird. Allerdings sind Mißbräuche trotz schärfster Kontrollmaßnahmen nie
gänzlich auszuschließen.