4818/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kier, Partnerinnen und Partner haben am 3.

November 1998 unter der Nr. 5087/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend “erkennungsdienstliche Daten von Prostituierten in Wien” gerichtet, die

folgenden Wortlaut hat:

 

 

“1. Von den 614 in Wien ermittelten erkennungsdienstlichen Datensätzen von Personen, die

die Prostitution ausüben, ist der Verbleib von mindestens dreizehn Datensätzen ungeklärt,

wie man der schriftlichen Auskunft der Wiener Sicherheitsdirektion entnehmen kann. Wie

erklären Sie die Tatsache, daß sensible, personenbezogenen Daten, die von der

Sicherheitsbehörde auf Wunsch von gefährdeten Menschen ermittelt wurden, nicht

auffindbar sind?

 

2. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, daß zumindest die betroffenen dreizehn

Personen über den Verbleib der von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten informiert

werden?

 

3. Wurden erkennungsdienstliche Daten gemäß § 68 Abs. 3, die von jenen in der

Anfragebantwortung 2835/AB erwähnten 614 Personen, die die Prostitution ausüben,

erhoben wurden, von Amts wegen - ohne die Betroffenen zu informieren - gelöscht?

Wenn ja, wie viele, aus welchem Grund und auf welcher gesetzlichen Grundlage?

 

4. Die Ermächtigung der Sicherheitsbehörden, erkennungsdienstliche Daten von gefährdeten

Personen zu ermitteln, eröffnet angeblich die Chance, an solchen Personen begangene

Verbrechen rascher und leichter aufzuklären. Welchen schwerwiegenden kriminalistischen

Nachteil würde es für die Wiener Polizei mit sich bringen, erkennungsdienstliche Daten, die

sie nicht aufzubewahren oder zu speichern beabsichtigt, nicht zuletzt auch im Sinne der

Dienstpflicht der Sparsamkeit (§ 43 Beamtendienstrechtsgesetz - BDG) erst gar nicht zu

ermitteln?

 

5.  Die Bereitschaft von gefährdeten Personen, die Zustimmung zur Ermittlung ihrer

erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen, hängt auch vom Vertrauen dieser Personen ab,

das sie in die Arbeit der Sicherheitsbehörden setzen. Ist die Ermittlung von

erkennungsdienstlichen Daten ohne deren Aufbewahrung bzw. deren Löschung ohne

Information der Betroffenen nach Ihrer Ansicht geeignet, das Vertrauen dieser Menschen in

die Arbeit der Exekutive zu fördern?

 

6. Können Sie ausschließen, daß von der Sicherheitsbehörde erhobene

erkennungsdienstliche Datensätze verlorengegangen sind? Wenn nein, was werden Sie

unternehmen, daß dies in Zukunft nicht mehr vorkommt?

 

7. Können Sie ausschließen, daß jenen dreizehn Personen, die eine Löschung ihrer Daten

beantragt haben, eine unrichtige Auskunft erteilt wurde?

 

8. Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die Gebührenpflicht des im § 74 Abs. 3 SPG

vorgesehenen Antrages auf Löschung von erkennungsdienstlichen Daten?

 

9. Werden auch in Hinkunft von Personen, die in Wien die Ausübung der Prostitution

anmelden, gem. § 68 Abs. 3 erkennungsdienstliche Daten ermittelt werden, ohne sie

aufzubewahren? Wenn ja, nach welchen Kriterien werden sie aufbewahrt, bzw. gelöscht?”

 

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Bei der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und

Fahndung gingen die in der Einleitung der Anfrage angeführten Anträge - allerdings nur von

12 Frauen, die gemäß § 74 Abs. 3 SPG eine Löschung der sie betreffenden gemäß § 68 Abs.

3 SPG ermittelten erkennungsdienstlichen Daten begehrten - erst am 28. Juli 1998 ein;

weitere Anträge sind bei der Behörde bislang nicht eingegangen. Acht Frauen wurden

bereits oder werden demnächst von der antragsgemäßen Löschung ihrer

erkennungsdienstlichen Daten verständigt. Vier Frauen erhielten einen Antwortbrief, weil

unter dem Namen der Antragstellerin keine erkennungsdienstlichen ermittelten Daten

festgestellt worden (Version, wie in der Einleitung des Antrages) oder die Daten nicht

gemäß § 68 Abs. 3 SPG ermittelt worden waren.

Zu Frage 3:

Grundsätzlich wird Menschen, die die Prostitution in Wien ausüben wollen, empfohlen, im

Sinne des § 68 Abs. 3 SPG der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zuzustimmen.

Diese erkennungsdienstliche Erfassung erfolgt somit nur mit Zustimmung des betroffenen

Menschen. Dementsprechend kann diese Zustimmung jederzeit mit einem Antrag auf

Löschung der nach § 68 Abs. 3 SPG erhobenen Daten im Sinne des § 74 Abs. 3 SPG

zurückgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob der betreffende Mensch die

Prostitution aufgegeben hat oder nicht.

 

Die Kontrollstelle im Sicherheitsbüro meldet mehrmals jährlich Frauen, die die Prostitution

aufgegeben haben, dem Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung weiter.

Dort erfolgt dann eine amtswegige Löschung; eine zahlenmäßige Erfassung erfolgte bislang

jedoch nicht. Die amtswegige Löschung erfolgt in Hinblick auf § 63 Abs. 1 SPG, da die

Daten nicht mehr benötigt werden.

 

Zu Frage 4:

Für die Sicherheitsbehörden ist es selbstverständlich leichter und auch schneller möglich, ein

Verbrechen aufzuklären, wenn vom Opfer erkennungsdienstliche Daten vorhanden sind.

Mehrere Fälle aus der Praxis haben bereits gezeigt, daß es unmöglich ist, ein Verbrechen

aufzuklären, solange der Ermittlungsbehörde die Identität des Opfers unbekannt ist.

Prostituierte sind unbestrittenermaßen einem gefährdeten Personenkreis zuzurechnen und

haben im Zuge ihrer Tätigkeit mit Kunden aus allen Gesellschaftsschichten Kontakt; im

übrigen kommt es in dieser Sozialschicht überproportional zu Gewaltanwendung. Je rascher

somit die Identität des Opfers und damit dessen Umfeld bekannt sind, desto effizienter

können die Ermittlungsmaßnahmen gesetzt werden und umso eher wird es möglich sein, die

Tat aufzuklären. Eine rasche Aufklärung der Tat beseitigt daher die Gefahr weiterer

einschlägiger strafbarer Handlungen desselben Täters und hat somit neben dem repressiven

auch präventiven Charakter.

Auf die Ermittlung dieser Daten unter den vom Gesetz umschriebenen Voraussetzungen

kann demnach nicht verzichtet werden.

Zu Frage 5:

Die erkennungsdienstlich ermittelten Daten werden ausschließlich für kriminalpolizeiliche

Ermittlungshandlungen aufbewahrt.

 

Die Bundespolizeidirektion Wien versteht es als Serviceleistung, Betroffene von der

Löschung ihrer Daten zu informieren, beispielsweise wenn von diesen die Prostitution

aufgegeben wurde. Soferne diese Personen erreichbar sind, erfolgen auch schriftliche

Löschungsverständigungen.

 

Zu Frage 6:

Nach den mir vorliegenden Informationen ist auszuschließen, daß derartige Daten verloren

gehen.

 

Zu Frage 7:

Jene 12 Frauen, die Anträge auf Datenlöschung gestellt haben, erhalten über das Ergebnis

ihrer Anträge richtige Auskünfte.

 

Zu Frage 8:

Für die Einhebung der Gebühr wurde § 14 TP 6 des Gebührengesetzes herangezogen.

 

Zu Frage9:

Sämtliche gemäß § 68 Abs. 3 SPG ermittelten erkennungsdienstlichen Daten werden

aufbewahrt. Diese Daten werden - vorbehaltlich eines Löschungsantrages - solange

aufbewahrt, als der Betroffene dem Gefährdetenkreis angehört.