4818/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kier, Partnerinnen und Partner haben am 3.
November 1998 unter der Nr. 5087/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend “erkennungsdienstliche Daten von Prostituierten in Wien” gerichtet, die
folgenden Wortlaut hat:
“1. Von den 614 in Wien ermittelten erkennungsdienstlichen Datensätzen von Personen, die
die Prostitution ausüben, ist der Verbleib von mindestens dreizehn Datensätzen ungeklärt,
wie man der schriftlichen Auskunft der Wiener Sicherheitsdirektion entnehmen kann. Wie
erklären Sie die Tatsache, daß sensible, personenbezogenen Daten, die von der
Sicherheitsbehörde auf Wunsch von gefährdeten Menschen ermittelt wurden, nicht
auffindbar sind?
2. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, daß zumindest die betroffenen dreizehn
Personen über den Verbleib der von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten informiert
werden?
3. Wurden erkennungsdienstliche Daten gemäß § 68 Abs. 3, die von jenen in der
Anfragebantwortung 2835/AB erwähnten 614 Personen, die die Prostitution ausüben,
erhoben wurden, von Amts wegen - ohne die Betroffenen zu informieren - gelöscht?
Wenn ja, wie viele, aus welchem Grund und auf welcher gesetzlichen Grundlage?
4. Die Ermächtigung der Sicherheitsbehörden, erkennungsdienstliche Daten von gefährdeten
Personen zu ermitteln, eröffnet angeblich die Chance, an solchen Personen begangene
Verbrechen rascher und leichter aufzuklären. Welchen schwerwiegenden kriminalistischen
Nachteil würde es für die Wiener Polizei mit sich bringen, erkennungsdienstliche Daten, die
sie nicht aufzubewahren oder zu speichern
beabsichtigt, nicht zuletzt auch im Sinne der
Dienstpflicht der Sparsamkeit (§ 43 Beamtendienstrechtsgesetz - BDG) erst gar nicht zu
ermitteln?
5. Die Bereitschaft von gefährdeten Personen, die Zustimmung zur Ermittlung ihrer
erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen, hängt auch vom Vertrauen dieser Personen ab,
das sie in die Arbeit der Sicherheitsbehörden setzen. Ist die Ermittlung von
erkennungsdienstlichen Daten ohne deren Aufbewahrung bzw. deren Löschung ohne
Information der Betroffenen nach Ihrer Ansicht geeignet, das Vertrauen dieser Menschen in
die Arbeit der Exekutive zu fördern?
6. Können Sie ausschließen, daß von der Sicherheitsbehörde erhobene
erkennungsdienstliche Datensätze verlorengegangen sind? Wenn nein, was werden Sie
unternehmen, daß dies in Zukunft nicht mehr vorkommt?
7. Können Sie ausschließen, daß jenen dreizehn Personen, die eine Löschung ihrer Daten
beantragt haben, eine unrichtige Auskunft erteilt wurde?
8. Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die Gebührenpflicht des im § 74 Abs. 3 SPG
vorgesehenen Antrages auf Löschung von erkennungsdienstlichen Daten?
9. Werden auch in Hinkunft von Personen, die in Wien die Ausübung der Prostitution
anmelden, gem. § 68 Abs. 3 erkennungsdienstliche Daten ermittelt werden, ohne sie
aufzubewahren? Wenn ja, nach welchen Kriterien werden sie aufbewahrt, bzw. gelöscht?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Bei der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und
Fahndung gingen die in der Einleitung der Anfrage angeführten Anträge - allerdings nur von
12 Frauen, die gemäß § 74 Abs. 3 SPG eine Löschung der sie betreffenden gemäß § 68 Abs.
3 SPG ermittelten erkennungsdienstlichen Daten begehrten - erst am 28. Juli 1998 ein;
weitere Anträge sind bei der Behörde bislang nicht eingegangen. Acht Frauen wurden
bereits oder werden demnächst von der antragsgemäßen Löschung ihrer
erkennungsdienstlichen Daten verständigt. Vier Frauen erhielten einen Antwortbrief, weil
unter dem Namen der Antragstellerin keine erkennungsdienstlichen ermittelten Daten
festgestellt worden (Version, wie in der Einleitung des Antrages) oder die Daten nicht
gemäß
§ 68 Abs. 3 SPG ermittelt worden waren.
Zu Frage 3:
Grundsätzlich wird Menschen, die die Prostitution in Wien ausüben wollen, empfohlen, im
Sinne des § 68 Abs. 3 SPG der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zuzustimmen.
Diese erkennungsdienstliche Erfassung erfolgt somit nur mit Zustimmung des betroffenen
Menschen. Dementsprechend kann diese Zustimmung jederzeit mit einem Antrag auf
Löschung der nach § 68 Abs. 3 SPG erhobenen Daten im Sinne des § 74 Abs. 3 SPG
zurückgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob der betreffende Mensch die
Prostitution aufgegeben hat oder nicht.
Die Kontrollstelle im Sicherheitsbüro meldet mehrmals jährlich Frauen, die die Prostitution
aufgegeben haben, dem Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung weiter.
Dort erfolgt dann eine amtswegige Löschung; eine zahlenmäßige Erfassung erfolgte bislang
jedoch nicht. Die amtswegige Löschung erfolgt in Hinblick auf § 63 Abs. 1 SPG, da die
Daten nicht mehr benötigt werden.
Zu Frage 4:
Für die Sicherheitsbehörden ist es selbstverständlich leichter und auch schneller möglich, ein
Verbrechen aufzuklären, wenn vom Opfer erkennungsdienstliche Daten vorhanden sind.
Mehrere Fälle aus der Praxis haben bereits gezeigt, daß es unmöglich ist, ein Verbrechen
aufzuklären, solange der Ermittlungsbehörde die Identität des Opfers unbekannt ist.
Prostituierte sind unbestrittenermaßen einem gefährdeten Personenkreis zuzurechnen und
haben im Zuge ihrer Tätigkeit mit Kunden aus allen Gesellschaftsschichten Kontakt; im
übrigen kommt es in dieser Sozialschicht überproportional zu Gewaltanwendung. Je rascher
somit die Identität des Opfers und damit dessen Umfeld bekannt sind, desto effizienter
können die Ermittlungsmaßnahmen gesetzt werden und umso eher wird es möglich sein, die
Tat aufzuklären. Eine rasche Aufklärung der Tat beseitigt daher die Gefahr weiterer
einschlägiger strafbarer Handlungen desselben Täters und hat somit neben dem repressiven
auch präventiven Charakter.
Auf die Ermittlung dieser Daten unter den vom Gesetz umschriebenen Voraussetzungen
kann demnach nicht
verzichtet werden.
Zu Frage 5:
Die erkennungsdienstlich ermittelten Daten werden ausschließlich für kriminalpolizeiliche
Ermittlungshandlungen aufbewahrt.
Die Bundespolizeidirektion Wien versteht es als Serviceleistung, Betroffene von der
Löschung ihrer Daten zu informieren, beispielsweise wenn von diesen die Prostitution
aufgegeben wurde. Soferne diese Personen erreichbar sind, erfolgen auch schriftliche
Löschungsverständigungen.
Zu Frage 6:
Nach den mir vorliegenden Informationen ist auszuschließen, daß derartige Daten verloren
gehen.
Zu Frage 7:
Jene 12 Frauen, die Anträge auf Datenlöschung gestellt haben, erhalten über das Ergebnis
ihrer Anträge richtige Auskünfte.
Zu Frage 8:
Für die Einhebung der Gebühr wurde § 14 TP 6 des Gebührengesetzes herangezogen.
Zu Frage9:
Sämtliche gemäß § 68 Abs. 3 SPG ermittelten erkennungsdienstlichen Daten werden
aufbewahrt. Diese Daten werden - vorbehaltlich eines Löschungsantrages - solange
aufbewahrt, als der Betroffene dem Gefährdetenkreis angehört.