482/AB
In Beantwortung der schri ftlichen parlamentarischen Anfrage Nr .
452/J betreffend Einschränkung der Möglichkeit zur Errichtung von
Windkraftanlagen durch Richtfunkstrecken, welche die Abgeordneten
Barmüller und weitere Abgeordnete am 23.4.1996 an mich richteten
und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt
ist , stelle ich fest :
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage :
Nach dem dem österreichischen Verwaltungsrecht zugrundeliegenden
Kumulationsprinzip ist die Errichtung und der Betrieb einer An-
lage nur dann zulässig , wenn den Erfordernissen ( insbesondere den
Bewilligungspflichten ) sämtlicher Rechtsbereiche Genüge getan
wird ( sogenanntes Kumulationsprinzip ) .
Unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes muß davon ausgegangen
werden, daß es sich bei der Frage der Einbeziehung von Grund-
stückseigentümern in das Genehmigungs- bzw. Lizenzverfahren für
Mobilfunkbetreiber sowie die Durchsetzung der von diesen bean-
spruchten Sperrbereichen auch bei Windkraftanlagen nicht um eine
Angelegenheit des Energierechts, sondern um eine dem Sachgebiet
''Regulierung des Post- und Fernmeldewesens einschließlich der
Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des
Bundes, die für Zwecke der Regulierung des Post- und Fernmelde-
wesens gewidmet sind'' ( vergleiche Abschnitt M des Teils 2 der
Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 , BGBl . Nr. 76 zuletzt
geändert durch Art . 91 Strukturanpassungsgesetz 1996 , BGBl .
Nr. 201 ) zuzuordnende Angelegenheit handelt.
Insoweit in Ihrer Anfrage die Koordinierung von Ziel- und
Nutzungskonflikten angesprochen ist ( allfällige Beschränkungen
der von den Mobi1funkbetreibern beanspruchten Sicht1inien
zwischen zwei Richtfunkstationen würden ja nicht nur für Wind-
kraftanlagen sondern für die Errichtung aller Bauwerke gelten ) ,
handelt es sich um eine Koordinationstätigkeit der gesamten Ver-
waltung, welche Angelegenheit gemäß Abschnitt A des Teils 2 der
Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz dem Bundeskanzleramt zur
Besorgung zugewiesen ist. Ebenso wird auf die ressortmäßige Zu-
ständigkeit des Bundeskanzleramtes aufgrund der Koordinations-
kompetenz betreffend eines Bundesraumordnungsgesetzes hinge-
wiesen.
Die Beantwortung dieser Anfrage kann daher weder unter dem Ge-
sichtspunkt einer Sachmaterie noch aufgrund einer Koordinations-
kompetenz durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen-
heiten erfolgen. .