4828/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5104/J - NR/1998 betreffend Exmatriktilation von
Studentinnen an der Pädagogischen Akademie, die die Abgeordneten Dr. Susanne Preisinger und
Kollegen am 4 November 1998 an mich richteten wird wie folgt beantwortet:
Zunächst ist dazu Folgendes festzuhalten:
Die Pädagogische Akademie führt in der Inskriptionswoche die Eignungsfeststellung für die
Erstsemestrigen durch (STO - Studienordnung der PA 1995, III. Abschnitt - Aufnahme und
Inskription)
§ 16 Festlegung der fachlichen Eignung:
(1) Bis zum Ende der Immatrikulationsfrist ist die fachliche Eignung ... festzustellen.
... so sind geeignete Fachkommissionen zur Beurteilung der fachl. Eignung ... einzusetzen.
(2) Hinsichtlich der fachlichen Eignung sind insbesondere
e) die erforderliche sportliche Eignung zu beurteilen
(3) Werden bezüglich der fachl. Eignung als behebbar erachtete Mängel festgestellt, so ist zu deren
Behebung eine angemessene Frist zu setzen, die höchstens bis zum Ende des ersten
Studienabschnittes reichen darf. Sind die Mängel bis zum Ende des ersten Studienabschnittes
nicht behoben ist die Fortsetzung im gewählten Studiengang nicht möglich. ... so hat die
Direktion die Exmatrikulation durchzuführen.
Die Pädagogische Akademie des Bundes in Vorarlberg hat für die Durchführung der
Eignungsfeststellung (Beobachtung verschiedener Fertigkeiten) sowie für deren Beurteilung eine
sehr kompetente Fachkommission national und international erfahrener SportkollegInnen
eingesetzt Diese hat bei einigen Studierenden Mangel festgestellt welche jedoch mit Training -
Trainingsmöglichkeiten werden den Studierenden unter Anleitung von ProfessorInnen geboten
behebbar sind Deshalb wurde den Studierenden gemäß § 16 (3) der STO eine Frist bis 10.7.98
eingeräumt.
Nur zwei Studierende der Studienanfänger haben bis zu diesem Zeitpunkt die festgestellten Mängel
nicht beheben können. Nach Vereinbarung mit den zuständigen ProfessorInnen und der Direktion
wurde den Studierenden eine Verlängerung der Frist bis zu Beginn des Wintersemesters 98/99
gewährleistet.
In einem Gespräch verwies AV Prof. Reinhard Müller die Studierenden auf die Studienordnung und
teilte ihnen das Entgegenkommen seitens der PA mit dem Hinweis, dass sie diese Information noch
schriftlich bekommen werden, mit. Zur beiderseitigen (Direktion und Studierende) Klarstellung
verfasste die Direktion ein Schreiben, welches den Sachverhalt, den Aufschub und die Hinweise auf
die STO enthält. Dieses Schreiben sollten die Studierenden durch ihre Unterschrift zur Kenntnis
nehmen.
Diese, sehr korrekte administrative Vorgangsweise wird von Studierenden und Lehrenden sehr hoch
geschätzt. Die betroffene Studierende, die den beidseitig einvernehmlich vereinbarten Sachverhalt
nicht schriftlich zur Kenntnis nehmen wollte, war nie berufstätig. Überdies wurde an der PA des
Bundes in Vorarlberg noch nie ein/e Studierende/r auf Grund eines nicht erbrachten
"Felgaufschwunges" (korrekter Fachausdruck: Hüftaufschwung) exmatrikuliert.
1. Ist Ihnen der dargestellte Sachverhalt bekannt?
• Wenn ja, seit wann?
• Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Mir ist der oben angeführte korrekte Sachverhalt bekannt.
2. Halten Sie es für vertretbar, die genannten Studentinnen, die zuvor berufstätig waren und
denen zurecht ein Stipendium zugesprochen wurde, lediglich wegen Nichterbringens des
Felgaufschwunges zu exmatrikulieren?
Antwort:
Jene Studentin, welche die schriftliche Mitteilung des Studienbüros durch Gegenzeichnung nicht
zur Kenntnis nehmen wollte, war nie berufstätig. Sie ist auch nicht Bezieherin eines Stipendiums,
weil sie nach 2 - semestrigem Jusstudium und 12 - semestrigem BWL - Studium nicht mehr berechtigte
Stipendiumsempfängerin sein kann.
3. Werden Sie den Direktor der Pädagogischen Akademie in Feldkirch anweisen, zukünftig
den Studenten und Studentinnen von den von ihnen unterzeichneten Schriftstücken eine
Kopie - eventuell unter Ersatz der Kosten - zu überlassen?
• Wenn ja, wann wurde der Direktor von Ihnen diesbezüglich angewiesen?
• Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Es entspricht den administrativen Gepflogenheiten der Pädagogischen Akademie Feldkirch
unterfertigte Schriftstücke dem Unterzeichnenden selbstverständlich - ohne Ersatz der Kosten - zu
überlassen. Im gegebenen Falle wurde das Schriftstück (Mitteilungen zum Terminaufschub) im
Studienbüro vor Zeugen zur Kenntnis genommen, jedoch nicht unterzeichnet. Die Studentin war
somit informiert, ein Überlassen des Schriftstückes wurde aber gegenstandslos.
4. Sind Ihnen gleichgelagerte Fälle an anderen Pädagogischen Akademien in Österreich
bekannt?
Antwort:
Es sind mir keine ähnlichen Beschwerden an anderen Pädagogischen Akademien bekannt.
5. Werden Sie wegen der gewählten Vorgangsweise des Direktors - Unterdrucksetzen von
Studentinnen zwecks Erzwingen einer Unterschrift - ein Disziplinar - Untersuchungs -
verfahren einleiten?
• Wenn ja,wann?
• Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Der Direktor der PA - Feldkirch hat niemanden unter Druck gesetzt. Nach der oben angeführten
Sachverhaltsdarstellung sehe ich mich zu keinerlei weiteren Schritten veranlasst.