4828/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5104/J - NR/1998 betreffend Exmatriktilation von

Studentinnen an der Pädagogischen Akademie, die die Abgeordneten Dr. Susanne Preisinger und

Kollegen am 4 November 1998 an mich richteten wird wie folgt beantwortet:

 

Zunächst ist dazu Folgendes festzuhalten:

 

Die Pädagogische Akademie führt in der Inskriptionswoche die Eignungsfeststellung für die

Erstsemestrigen durch (STO - Studienordnung der PA 1995, III. Abschnitt - Aufnahme und

Inskription)

§ 16 Festlegung der fachlichen Eignung:

(1) Bis zum Ende der Immatrikulationsfrist ist die fachliche Eignung ... festzustellen.

      ... so sind geeignete Fachkommissionen zur Beurteilung der fachl. Eignung ... einzusetzen.

(2) Hinsichtlich der fachlichen Eignung sind insbesondere

      e)     die erforderliche sportliche Eignung zu beurteilen

(3) Werden bezüglich der fachl. Eignung als behebbar erachtete Mängel festgestellt, so ist zu deren

      Behebung eine angemessene Frist zu setzen, die höchstens bis zum Ende des ersten

      Studienabschnittes reichen darf. Sind die Mängel bis zum Ende des ersten Studienabschnittes

      nicht behoben ist die Fortsetzung im gewählten Studiengang nicht möglich. ... so hat die

      Direktion die Exmatrikulation durchzuführen.

 

Die   Pädagogische   Akademie   des   Bundes   in   Vorarlberg   hat   für   die Durchführung  der

Eignungsfeststellung (Beobachtung verschiedener Fertigkeiten) sowie für deren Beurteilung eine

sehr   kompetente   Fachkommission   national   und   international  erfahrener  SportkollegInnen

eingesetzt  Diese  hat  bei  einigen Studierenden  Mangel  festgestellt  welche jedoch mit Training -

Trainingsmöglichkeiten werden den Studierenden unter Anleitung von ProfessorInnen geboten

behebbar sind Deshalb wurde den Studierenden gemäß § 16 (3) der STO eine Frist bis 10.7.98

eingeräumt.

Nur zwei Studierende der Studienanfänger haben bis zu diesem Zeitpunkt die festgestellten Mängel

nicht beheben können. Nach Vereinbarung mit den zuständigen ProfessorInnen und der Direktion

wurde den Studierenden eine Verlängerung der Frist bis zu Beginn des Wintersemesters 98/99

gewährleistet.

 

In einem Gespräch verwies AV Prof. Reinhard Müller die Studierenden auf die Studienordnung und

teilte ihnen das Entgegenkommen seitens der PA mit dem Hinweis, dass sie diese Information noch

schriftlich bekommen werden, mit. Zur beiderseitigen (Direktion und Studierende) Klarstellung

verfasste die Direktion ein Schreiben, welches den Sachverhalt, den Aufschub und die Hinweise auf

die STO enthält. Dieses Schreiben sollten die Studierenden durch ihre Unterschrift zur Kenntnis

nehmen.

Diese, sehr korrekte administrative Vorgangsweise wird von Studierenden und Lehrenden sehr hoch

geschätzt. Die betroffene Studierende, die den beidseitig einvernehmlich vereinbarten Sachverhalt

nicht schriftlich zur Kenntnis nehmen wollte, war nie berufstätig. Überdies wurde an der PA des

Bundes   in  Vorarlberg   noch   nie   ein/e   Studierende/r   auf   Grund   eines   nicht   erbrachten

"Felgaufschwunges" (korrekter Fachausdruck: Hüftaufschwung) exmatrikuliert.

 

 

1.   Ist Ihnen der dargestellte Sachverhalt bekannt?

 

• Wenn ja, seit wann?

• Wenn nein, warum nicht?

 

 

Antwort:

Mir ist der oben angeführte korrekte Sachverhalt bekannt.

 

2.   Halten Sie es für vertretbar, die genannten Studentinnen, die zuvor berufstätig waren und

      denen zurecht ein Stipendium zugesprochen wurde, lediglich wegen Nichterbringens des

      Felgaufschwunges zu exmatrikulieren?

 

Antwort:

Jene Studentin, welche die schriftliche Mitteilung des Studienbüros durch Gegenzeichnung nicht

zur Kenntnis nehmen wollte, war nie berufstätig. Sie ist auch nicht Bezieherin eines Stipendiums,

weil sie nach 2 - semestrigem Jusstudium und 12 - semestrigem BWL - Studium nicht mehr berechtigte

Stipendiumsempfängerin sein kann.

3.   Werden Sie den Direktor der Pädagogischen Akademie in Feldkirch anweisen, zukünftig

      den Studenten und Studentinnen von den von ihnen unterzeichneten Schriftstücken eine

      Kopie - eventuell unter Ersatz der Kosten - zu überlassen?

 

• Wenn ja, wann wurde der Direktor von Ihnen diesbezüglich angewiesen?

• Wenn nein, warum nicht?

 

 

Antwort:

Es  entspricht  den  administrativen  Gepflogenheiten  der  Pädagogischen  Akademie  Feldkirch

unterfertigte Schriftstücke dem Unterzeichnenden selbstverständlich - ohne Ersatz der Kosten - zu

überlassen. Im gegebenen Falle wurde das Schriftstück (Mitteilungen zum Terminaufschub) im

Studienbüro vor Zeugen zur Kenntnis genommen, jedoch nicht unterzeichnet. Die Studentin war

somit informiert, ein Überlassen des Schriftstückes wurde aber gegenstandslos.

 

 

4.   Sind Ihnen gleichgelagerte Fälle an anderen Pädagogischen Akademien in Österreich

      bekannt?

 

Antwort:

Es sind mir keine ähnlichen Beschwerden an anderen Pädagogischen Akademien bekannt.

 

 

5.   Werden Sie wegen der gewählten Vorgangsweise des Direktors - Unterdrucksetzen von

      Studentinnen zwecks Erzwingen einer Unterschrift - ein Disziplinar - Untersuchungs -

      verfahren einleiten?

 

• Wenn ja,wann?

• Wenn nein, warum nicht?

 

Antwort:

Der Direktor der PA - Feldkirch hat niemanden unter Druck gesetzt. Nach der oben angeführten

Sachverhaltsdarstellung sehe ich mich zu keinerlei weiteren Schritten veranlasst.